Tatbestand
Die Beteiligten streiten im Rahmen der Einkommensteuerfestsetzung 1990 um die Frage, ob den Klägern ein Freibetrag nach § 14 a Abs. 5 EStG zu gewähren ist.
Die Kläger sind Eheleute, die zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden. Der Kläger ist Eigentümer eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes in …, den er im Jahre 1978 im Wege der Gesamtrechtsnachfolge übernommen hat. Von Mai 1978 bis Juni 1985 wurde der Hof gemäß § 14 Höfeordnung von der Mutter des Klägers bewirtschaftet. Diese hatte während ihrer Bewirtschaftungszeit im August 1982 bei der Volksbank … ein betriebliches Darlehn in Höhe von DM 120.000 aufgenommen, das der Kläger bei Übernahme der Bewirtschaftung des Hofes durch Vertrag vom 04.07.1985 übernahm. Zu jenem Zeitpunkt valutierte das Darlehn, das mit 8 % zu verzinsen war, mit DM 80.000. Ca. ein Jahr später, am 11.06.1986 nahm der Kläger bei der Nord LB in Hannover ein Darlehn in Höhe von DM 90.000 mit einem für fünf Jahre festgeschriebenen Zinssatz von 6,8 % auf, mit dem er das Darlehn bei der Volksbank … ablöste. Zum Zeitpunkt der Ablösung valutierte das Darlehn der Volksbank … mit DM 78.541.
Mit Verträgen vom 18.07. bzw. 22.07.1991 veräußerte der Kläger mit Wirkung zum 1. März bzw. 1. Mai 1991 drei Bauplätze, die zu seinem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb gehörten. Der dabei entstandene Veräußerungsgewinn betrug nach der Berechnung des Klägers DM 65.734 und wurde zur Tilgung des Darlehns der Nord LB verwendet.
In ihrer Einkommensteuererklärung für das Streitjahr beantragten die Kläger die Gewährung eines Freibetrages nach § 14 a Abs. 5 EStG in Höhe von DM 32.867. Das beklagte Finanzamt (FA) betrachtete die Darlehnsablösung in Höhe von DM 65.734,– jedoch lediglich als Tilgung einer im Jahre 1986 entstandenen Neuschuld und gewährte den Freibetrag nach § 14 a Abs. 5 EStG demzufolge nicht. Dagegen wendet sich nach erfolglosem Einspruchsverfahren die Klage.
Zu deren Begründung tragen die Kläger vor, § 14 a Abs. 5 EStG setze voraus, daß der Veräußerungsgewinn zur Tilgung von Schulden verwendet werde, die vor dem 1. Juli 1985 bestanden hätten. Davon sei im Streitfall auszugehen. Denn die bei der Nord LB getilgte Schuld habe ihren Ursprung in der Darlehnsaufnahme bei der Volksbank … im Jahre 1982. Die Entwicklung jenes Darlehns sei ohne Schwierigkeiten lückenlos nachzuvollziehen. Bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise könne man nur zu dem Ergebnis kommen, die getilgte Schuld habe bereits am 1. Juli 1985 bestanden, denn es könne für den Kläger steuerlich betrachtet keine Rolle spielen, ob er während der Gesamtlaufzeit des Darlehns die Bank gewechselt habe oder nicht.
Die Kläger beantragen,
die Einkommensteuer 1990 unter Aufhebung des Einspruchsbescheides vom 11. Januar 1994 und Änderung des Einkommensteuerbescheides 1990 vom 10. August 1982 soweit herabzusetzen, wie sie sich bei Bewilligung eines Freibetrages nach § 14 a Abs. 5 EStG in Höhe von DM 32.867 ergibt.
Das beklagte Finanzamt beantragt,
die Klage abzuweisen.
Das FA verbleibt im wesentlichen bei der bereits im Vorverfahren vertretenen Rechtsauffassung und macht geltend, für die Frage, ob die Schuld bereits vor dem 01.07.1985 bestanden habe, sei die bürgerlich-rechtliche Beurteilung maßgebend. Die Kläger verkennten insoweit, daß es sich bei Verbindlichkeiten, die durch Umschuldung entstanden seien, nicht um Altverbindlichkeiten handele. Denn werde eine vor dem 30.06.1985 bestehende betriebliche Schuld nach diesem Zeitpunkt in eine andere Verbindlichkeit umgewandelt, so werde dadurch die dem Grunde nach begünstigte Altschuld getilgt. Die Tilgung der daraufhin entstandenen Neuschuld sei nach § 14 a Abs. 5 EStG nicht begünstigungsfähig.
Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf die zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze sowie auf die Steuerakten verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist begründet. Die Kläger haben einen Anspruch auf Gewährung des Freibetrages nach § 14 a Abs. 5 EStG.
1. Nach § 14 a Abs. 5 EStG 1990 kann ein Steuerpflichtiger, der nach dem 31. Dezember 1985 und vor dem 1. Januar 1993 Teile des zu seinem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb gehörenden Grund und Bodens veräußert und der den Veräußerungspreis nach Abzug der Veräußerungskosten zur Tilgung von Schulden verwendet, die zu seinem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb gehören und vor dem 1. Juli 1985 bestanden haben, beantragen, daß der Veräußerungsgewinn nur insoweit zur Einkommensteuer herangezogen wird, als er den Betrag von DM 90.000 übersteigt.
Entgegen der Auffassung des FA hält der Senat die Voraussetzungen des § 14 a Abs. 5 EStG im Streitfall für erfüllt. Das ergibt sich aus folgendem:
a) Mit der Rückzahlung des ihm von der Nord LB bewilligten Darlehns mit Mitteln aus dem Veräußerungsgewinn, der ihm aus dem Verkauf der drei Bauplätze zugeflossen ist, hat der Kläger im Streitjahr Schulden getilgt, die zu seinem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb gehören und bereits vor dem 1. Juli 1985 bestanden haben. Zwar hat der Kläger de...