rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Der Unternehmer kann aus Auslösungen und Fahrtkosten für sogenannte Einsatzwechseltätigkeiten keine pauschalierten Vorsteuern nach §§ 36, 38 UStDV in Anspruch nehmen. Umsatzsteuer 1988 bis 1991

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten.

 

Tatbestand

Die Klägerin ist u.a. auf dem Gebiet der Herstellung und Installation von elektrischen Stark- und Schwachstromanlagen tätig. Zur Ausführung ihrer Arbeiten beschäftigt sie u.a. Monteure, die auf wechselnden Einsatzstellen tätig sind und nicht regelmäßig in den Betrieb oder in die Niederlassungen zurückkehren. Die Monteure werden entweder vom Hauptsitz der KG in B. oder von den verschiedenen Niederlassungen aus zu den einzelnen Baustellen geschickt. Die Dauer dieser Tätigkeiten ist unterschiedlich. Die Monteure erhalten Auslösungen bei mehrtägigen Aufenthalten im Rahmen lohnsteuerlich anzuerkennender Höchstbeträge. Im Falle einer mehrere Monate dauernden auswärtigen Tätigkeit erhalten sie sog. Fernauslösungen.

In ihren Umsatzsteuererklärungen berücksichtigte die Klägerin für diese Auslösungen für die ersten drei Monate 11,4 % und für die gezahlten Kilometergelder für die Hin- und Rückreise zu den Baustellen 7,6 % Vorsteuern nach Pauschbeträgen gemäß § 36 Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung (UStDV). Die auf diese sog. Einsatzwechseltätigkeiten entfallenden Vorsteuern betrugen in 1988 … DM, 1989 … DM, 1990 … DM und 1991 … DM.

Nach einer Außenprüfung ging der Beklagte davon aus, daß ein pauschaler Vorsteuerabzug aus Auslösungen für Einsatzwechseltätigkeiten gemäß § 38 UStDV ausgeschlossen sei. Er erkannte die geltend gemachten Vorsteuerbeträge nicht an und setzte die Umsatzsteuer entsprechend fest. Die gegen die Änderungsbescheide eingelegten Einsprüche waren erfolglos. Hiergegen richtet sich die Klage.

Die Klägerin macht geltend, die Vorsteuerpauschalierung gemäß §§ 36, 38 UStDV sei auch auf Auslösungen anwendbar, die an Arbeitnehmer gezahlt würden, die an wechselnden Einsatzstellen beschäftigt worden seien, sog. Einsatzwechseltätigkeiten. Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes zum Ertragssteuerrecht seien Einsatzwechseltätigkeiten in den ersten drei Monaten wie Dienstreisetätigkeiten zu behandeln. Auch wenn der BFH in letzter Konsequenz rechtlich noch keine Gleichheit beider Tätigkeiten annehme, liege jedoch eine faktische Gleichheit vor. Der Begriff der Dienstreise im steuerrechtlichen Sinn sei weit auszulegen. Entscheidend sei allein die dienstliche oder berufliche Veranlassung. Die Einsatzwechseltätigkeit habe Zumindest dienstreiseähnlichen Charakter. Eine unterschiedliche Anwendung der Vorsteuerpauschalierung führe zu einer Ungleichbehandlung der Arbeitgeber, die nicht von den Vereinfachungsregelungen in diesen Bestimmungen Gebrauch machten und mittels Einzelerfassung den Vorsteuerabzug nach den tatsächlich in Rechnung gestellten Entgelten vornähmen. Dies verstoße gegen § 15 Abs. 5 Nr. 4 des Umsatzsteuergesetzes, da die Verordnungsermächtigung die Schaffung gleicher Wettbewerbsverhältnisse vorsehe. Die Nichtanwendung der Vorsteuerpauschalierung auf Einsatzwechseltätigkeiten verletze Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes und führe zu nicht nachvollziehbaren Wettbewerbsverzerrungen.

Die Klägerin beantragt,

folgende Vorsteuern zum Abzug zuzulassen:

1988:

… DM,

1989:

… DM,

1990:

… DM und

1991:

… DM.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte macht geltend, eine Vorsteuerpauschalierung auf Auslösungen bei Einsatzwechseltätigkeiten sei rechtlich nicht zulässig. Auch nach der neueren Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes differenziere dieser nach wie vor zwischen Dienstreisen und Einsatzwechseltätigkeiten. Ertragssteuerlich würden Einsatzwechseltätigkeiten unter bestimmten Voraussetzungen lediglich den Dienstreisen gleichgestellt. Eine entsprechende Gleichstellung sei umsatzsteuerrechtlich nicht zulässig, da die Ermächtigungsnorm für den Verordnungsgeber im Umsatzsteuerrecht eine Vorsteuerpauschalierung nur für Dienst- und Geschäftsreisen zulasse. Die unterschiedliche umsatzsteuerrechtliche Behandlung sei dem Gesetzgeber auch bewußt gewesen, da bereits bei Einführung der Ermächtigungsnorm die rechtliche Differenzierung zwischen Dienstreisen und Einsatzwechseltätigkeiten bestanden habe, der Gesetzgeber aber gleichwohl eine Vorsteuerpauschalierung nur für Dienstreisen vorgesehen habe.

Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Finanzgerichtsakte verwiesen. Dem Gericht haben die Steuerakten zu Steuernummer … vorgelegen.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage ist unbegründet.

Der Beklagte hat der Klägerin zu Recht den pauschalierten Vorsteuerabzug auf Auslösungen für Einsatzwechseltätigkeiten nicht gewährt.

Nach § 36 Abs. 1 Satz 1 UStDV kann ein Unternehmer, der seinem Arbeitnehmer aus Anlaß einer Dienstreise im Erhebungsgebiet die Aufwendungen für Übernachtung oder die Mehraufwendungen für Verpflegung nach Pauschbeträgen erstattet, hieraus pauschale Vorsteuern abziehen. Nach § 38 Satz 1 U...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Steuer Office Excellence enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge