rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Pauschalierter Vorsteuerabzug nach §§ 36 ff. UStDV nur bei Dienst- und Geschäftsreisen

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Die Voraussetzungen für die Gewährung von pauschalierten Vorsteuern richten sich ausschließlich nach Umsatzsteuerrecht.
  2. Danach werden pauschalierte Vorsteuern nur für Dienst- und Geschäftsreisen gewährt.
  3. Einsatzwechseltätigkeiten und doppelte Haushaltsführung werden durch die Regelungen der §§ 36 ff. UStDV nicht begünstigt.
  4. Ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG ist auch unter dem Gesichtspunkt gleicher Wettbewerbsverhältnisse durch die unterschiedliche Behandlung von Dienst- und Geschäftsreisen bzw. Tätigkeit an wechselnden Einsatzstellen oder doppelte Haushaltsführung nicht gegeben.
 

Normenkette

UStDV 1993 § 36 Abs. 1

 

Tatbestand

Die Klägerin betreibt ein Personalleasing- und Industriemontageunternehmen.

Im Streitjahr lieh sie im Wesentlichen Arbeitnehmer an andere Unternehmen zur Installation von Elektroanlagen für fremde Industrieunternehmen aus. Die ausgeliehenen Arbeitnehmer waren mehrere Wochen oder Monate für das Auftragsunternehmen tätig. Sie begaben sich nach Auftragserteilung von ihrer Wohnung zu ihrem Beschäftigungsort des Auftragsunternehmens und waren in der Regel an ihrem Tätigkeitsort untergebracht. Nur wenn der Tätigkeitsort zeitnah von ihrer Wohnung aus erreichbar war, fuhren sie täglich von ihrer Wohnung zum Beschäftigungsort.

In den Fällen, in denen die Arbeitnehmer regelmäßig zu ihrer Wohnung zurückkehrten, erstattete ihnen die Klägerin Verpflegungsmehraufwendungen und Fahrtkosten. Im Falle der Unterbringung am Beschäftigungsort zahlte die Klägerin ihnen die durch die Unterbringung notwendig gewordenen Kosten für Übernachtung und Verpflegung, sowie Aufwendungen für Wochenendheimfahrten. Insgesamt erstattete die Klägerin ihren Arbeitnehmern nach den lohnsteuerlichen Beträgen Fahrtkosten für Einsatzwechseltätigkeiten in Höhe von ... DM und für Verpflegungsmehraufwendungen im Rahmen von Einsatzwechseltätigkeiten in Höhe von ... DM. Daneben erstattete die Klägerin ihren Arbeitnehmern im Rahmen doppelter Haushaltsführung Kosten für Heimfahrten in Höhe von insgesamt ... DM und für Übernachtungen und Mehraufwendungen für Verpflegung in Höhe von insgesamt ... DM.

In ihrer Umsatzsteuererklärung machte die Klägerin pauschalierte Vorsteuern aus diesen Kosten nicht geltend. Mit einem nachfolgenden Änderungsantrag beantragte die Klägerin pauschalierte Vorsteuern aus Erstattungen an Arbeitnehmer im Rahmen doppelter Haushaltsführung. Dies lehnte der Beklagte ab. Der dagegen eingelegte Einspruch war erfolglos. Hiergegen richtet sich u.a. die Klage.

Mit der Klage macht die Klägerin pauschalierte Vorsteuern aus Erstattungen an Arbeitnehmer im Rahmen von Einsatzwechseltätigkeiten und aus Erstattungen an Arbeitnehmer im Rahmen doppelter Haushaltsführung geltend. Die Klägerin meint, ihr stünden pauschalierte Vorsteuern aus Kosten im Rahmen von Einsatzwechseltätigkeiten und doppelter Haushaltsführung grundsätzlich zu, weil auch der Unternehmer, wenn er die Arbeiten selbst vornehmen würde, entsprechende Vorsteuern aus Verpflegungsmehraufwendungen und Fahrtkosten abziehen könnte. Gleiches müsse daher für den Fall gelten, dass diese Kosten bei Arbeitnehmern angefallen seien. Die rechtliche Grundlage hierfür ergebe sich aus Art. 17 Abs. 2 a der 6. EG-Richtlinie. Sie folge ferner aus der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes, der dem Gesetzgeber aufgegeben habe, das steuerliche Dienstreiserecht zu ändern und die Unterscheide zwischen Dienstreise, Dienstgang, Einsatzwechseltätigkeit und Fahrtätigkeit zugunsten einer einheitlichen Regelung über Auswärtstätigkeit aufzugeben. Dieser Vorgabe sei der Gesetzgeber ab 1996 ertragsteuerlich gefolgt. Damit sei auch der umsatzsteuerrechtlichen Differenzierung der Boden entzogen. Da der Gesetzgeber lediglich versäumt habe, die Regelungen in den Umsatzsteuerdurchführungsverordnungen entsprechend zu ändern, müsse eine Anpassung im Wege der Auslegung erfolgen. Damit entfalle auch eine Differenzierung des pauschalierten Vorsteuerabzugs in Bezug auf Kosten aus Erstattungen an Arbeitnehmer im Rahmen doppelter Haushaltsführung, so dass auch hierfür pauschalierte Vorsteuern zu gewähren seien. Berücksichtige man diese Entwicklung nicht, läge ein Verstoß gegen Art. 3 Grundgesetz (GG) vor.

Die Klägerin beantragt sinngemäß,

den Beklagten zu verpflichten, den Umsatzsteuerbescheid 1996 dahingehend zu ändern, dass Vorsteuern in Höhe von insgesamt ... DM anerkannt werden.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte meint, die Voraussetzungen für den pauschalierten Vorsteuerabzug lägen bei der Erstattung von Kosten des Unternehmers für Einsatzwechseltätigkeiten und doppelter Haushaltsführung seiner Arbeitnehmer nicht vor.

Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Finanzgerichtsakte verwiesen. Dem Gericht haben die Steuerakten zu Steuernummer ... vorgelegen.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage ist unbegründet.

Gemäß § 36 Abs. 1 Sa...

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