rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Abgrenzung freiberufliche/gewerbliche Tätigkeit bei einem EDV-Berater
Leitsatz (redaktionell)
- Die Tätigkeit eines EDV-Beraters ist nur dann als freiberufliche Tätigkeit einzustufen, wenn die Tätigkeit ingenieurstypisch ist.
- Zielte die Tätigkeit insbesondere darauf, die Kosten beim Einsatz von Telekommunikationsanlagen zu senken, reicht das für eine ingenieurstypische Tätigkeit nicht aus.
Normenkette
EStG §§ 15, 18; GewStG § 2
Streitjahr(e)
1989
Nachgehend
Tatbestand
Die Parteien streiten darüber, ob der Kläger aufgrund seiner Tätigkeit als selbständiger Berater im Bereich der Kommunikationstechnik gewerblich tätig ist.
Der Kläger übte seit April 1989 eine Tätigkeit als selbständiger Telekommunikationsberater aus. Er war nach Abschluss der Handelsschule zunächst mehrere Jahre bei verschiedenen Unternehmen tätig und legte danach die Prüfung zum Bürokaufmann bei der IHK ab. Später war er für die Firma T mit Schwerpunkt im Bereich der Kommunikations- und Nachrichtentechnik tätig.
Die Tätigkeit des Klägers bestand im Streitjahr in der Prüfung vorhandener Telekommunikationssysteme einschließlich der Elektronikversicherung, technischer und wirtschaftlicher Empfehlungen zu Telekommunikationssystemen und Angebots- und Vertragsanalysen. Er erstellte dabei auch Wirtschaftlichkeitsanalysen und sprach Empfehlungen zugunsten bestimmter technischer Telekommunikationsanlagen aus. Der Kläger nahm beim Kunden in der Regel zunächst das gewünschte Anforderungsprofil anhand einer Checkliste auf und setzte dies in eine Leistungsbeschreibung um, die dann zum Gegenstand einer Ausschreibung gemacht oder anhand derer Angebote eingeholt wurden. Die Angebote sollten hierdurch im Hinblick auf die technischen Komponenten, aber auch die Kostenelemente vergleichbar gemacht werden. Wenn sich ein Kunde zugunsten eines bestimmten Anbieters entschieden hatte, wirkte der Kläger bei der Formulierung und Umsetzung des Auftrags mit, indem er darauf achtete, dass alle gewünschten Anforderungen tatsächlich realisierbar waren.
Der Kläger arbeitete bei Projekten des Öfteren mit den Herren K, S und G zusammen. K, S, G und der Kläger waren als selbständige Berater für die Fa. X tätig, führten ihre Aufträge aber einzeln und unabhängig durch. Die Abrechnung mit dem Kunden im Außenverhältnis erstellte jeweils die Firma X. Der Kläger rechnete nach Durchführung des Auftrags mit der Firma X ab, wobei sich seine Vergütung nach einem Prozentsatz der Vergütung der IFG bestimmte. In der Regel verbleiben 10% bei der Firma X, der Rest (90%) wurde unter den am Auftrag mitwirkenden Partnern nach Köpfen aufgeteilt. Die Firma X rechnete nach Angaben des Klägers in der mündlichen Verhandlung bis zum Jahre 1996 ca. 40% erfolgsabhängig ab. Das Honorar war in der Weise an den Erfolg gekoppelt, dass die Vergütung von der Kosteneinsparung des jeweiligen Kunden durch die neue Telekommunikationsanlage abhing. Der ebenfalls für die Firma X tätige K hatte bereits in eigener Sache gegen die gewerbliche Qualifikation seiner Einkünfte Klage erhoben. Das Finanzamt half der Klage ab, nachdem der in diesem Verfahren gerichtlich bestellte Sachverständige im Gutachten vom September 2002 zum Schluss kam, die Ausbildung und Tätigkeit des K entspreche derjenigen eines Ingenieurs.
Der vom Kläger erklärte Gewinn i.H.v. ca 45.000 DM wurde vom Finanzamt im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung bei den Einkünften aus selbständiger Tätigkeit nach § 18 EStG erfasst. Im Jahre 1996 erließ das Finanzamt einen Bescheid über den einheitlichen Gewerbesteuermessbetrag für 1989 mit der Begründung, der Kläger sei gewerblich tätig gewesen.
Hiergegen richtet sich nach erfolglos durchgeführtem Einspruchsverfahren die Klage.
Der Kläger ist der Auffassung, er sei als selbständiger Systemberater für Kommunikations-/Nachrichtentechnik nicht gewerblich, sondern freiberuflich tätig gewesen. Seine Qualifikation und Tätigkeit entspreche der eines Ingenieurs. Seine Konkurrenten seien häufig Dipl.-Ingenieure, so dass die Qualität seiner Leistung auch an der eines Ingenieurs gemessen werde. Er müsse bei größeren Projekten oft mit Dipl.-Ingenieuren zusammen arbeiten. Dies setze voraus, über einen Kenntnisstand zu verfügen, der dem eines Ingenieurs entspreche, zumal einige der Partner des Instituts für Telekommunikation Dipl.-Ingenieure seien. Zwar weise er innerhalb der - zum Studienplanes eines Dipl.-Ingenieurs gehörenden - Kategorie der Ingenieurswissenschaften einige Wissenslücken auf. Diese würden aber durch über die Studieninhalte hinausreichende Kenntnisse auf anderen Gebieten (über-)kompensiert. Jedenfalls habe er die eigentlichen Kernbereiche eines Ingenieurstudiums der Elektrotechnik im Studiengang Nachrichtentechnik abgedeckt.
Weiter seien die vertraglichen Vereinbarungen zwischen Kläger und Auftraggeber zum Teil an die Honorarordnung für Architekten und Ingen...