Entscheidungsstichwort (Thema)
Glaubhaftmachen der technischen Störung unmittelbar bei der Ersatzeinreichung
Leitsatz (redaktionell)
Bei der Ersatzeinreichung ist die technische Störung unmittelbar glaubhaft zu machen. Es bestehen keine Zweifel an der Wirksamkeit der StBPPV.
Normenkette
FGO § 52d S. 1
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die per Post erhobene Klage zulässig ist.
Der Prozessbevollmächtigte der Kläger erhob mit Schreiben vom 24. Oktober 2023 (Eingang bei Gericht am 30. Oktober 2023) per Post Klage gegen die Einspruchsentscheidung vom 29. September 2023.
Unter dem 6. November 2023 wurde der Prozessbevollmächtigte vom Gericht darauf hingewiesen, dass er zu dem in § 52d der Finanzgerichtsordnung (FGO) genannten Kreis derjenigen gehöre, die vorbereitende Schriftsätze und deren Anlagen sowie schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen als elektronisches Dokument zu übermitteln hätten (sog. aktive Nutzungspflicht). Die Klage sei daher nicht wirksam erhoben worden. Eine Ausnahme zur sog. aktiven Nutzungspflicht bestehe nur dann, wenn die Übermittlung aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich gewesen sei (§ 52d Satz 3 FGO). Da er derartige Umstände bisher nicht glaubhaft gemacht habe, erhalte er vorsorglich Gelegenheit, dies unverzüglich nachzuholen (§ 52d Satz 4 FGO). Zudem wurde er gebeten, in diesem Fall den Schriftsatz zusätzlich als elektronisches Dokument nachzureichen.
Der Prozessbevollmächtigte nahm daraufhin unter dem 8. November 2023 Stellung und teilte mit, dass die elektronische Übermittlung zum damaligen Zeitpunkt aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich gewesen sei. Konkret handele es sich um die fehlende Rechtevergabe zur Nutzung des elektronischen Steuerberaterpostfaches (beSt) auf dem Datev Arbeitsplatz in der Version V. 14.22. Mit dem letzten Update sei die bisherige Rechtevergabe, die die Nutzung des „beSt” für den jeweiligen Steuerberater erlaubt habe, bei ihm überschrieben worden. Die Rechtevergabe habe neu erfolgen müssen. Da dies nicht in der fristwahrenden Zeit darstellbar gewesen sei, sei die Klage auf dem Postweg eingereicht worden. Hilfsweise beantragte er die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gem. § 56 FGO. Dieses Schreiben übersandte er über das beSt.
Mit Schreiben vom 10. November 2023 wurde der Prozessbevollmächtigte um Glaubhaftmachung und insbesondere nachvollziehbare Schilderung der bisher lediglich behaupteten vorübergehenden technischen Störungsgründe, die einer elektronischen Übermittlung entgegengestanden haben sollen, gebeten.
Unter dem 17. November 2023 übersandte der Prozessbevollmächtigte eine Bestätigung seines Mitarbeiters aus der IT Abteilung. Die Verbindung der beSt Postfächer der Steuerberater sei technisch Anfang 2023 seitens der internen IT durchgeführt worden. Dabei seien die entsprechenden ID´s beantragt und die damals in den Datev-Programmen bereits verfügbaren Funktionen entsprechend aktiviert und konfiguriert worden. Aufgrund einer strengen Rechtevergabe in den Datev-Programmen, um zum Beispiel den Datenschutz bestmöglich zu gewährleisten, hätten nicht alle Mitarbeiter, auch nicht die Steuerberater oder geschäftsführenden Mitarbeiter, einen Zugriff auf alle Mandate bzw. seien mandatsgebunden in ihren Funktionen eingeschränkt. Bezogen auf den aktuellen Fall seien für den Prozessbevollmächtigten bis zu dem sogenannten „großen” Jahresupdate der Datev-Programme, welches immer ca. 4-8 Wochen nach dem Release installiert werde, die entsprechenden Funktionen zum Senden freigeschaltet gewesen. Leider habe es mit dem Update seitens der Datev eine Änderung/Anpassung der Rechte für diese Funktionen sowohl in der „Datev Rechteverwaltung Online” (Rechtevergabe für die Cloud-Services der Datev) sowie im „Datev Arbeitsplatz Rechteverwaltung” (Lokale Rechtevergabe in den Datev-Programmen) gegeben. Diese Tatsache sei leider nicht sofort bemerkt worden. Eine Änderung der notwendigen Rechte habe leider auch nur verzögert stattfinden können.
Mit Schreiben vom 15. Januar 2024 übermittelte der Prozessbevollmächtigte Steuererklärungen an den Beklagten und übersandte dem Gericht hiervon Abschriften.
Mit Schreiben vom 12. März 2024 führte der Prozessbevollmächtigte ergänzend aus, dass § 52d Satz 3 FGO eine Ausnahme von der Pflicht zur elektronischen Übermittlung vorsehe sofern technische Gründe eine solche Übermittlung vorübergehend unmöglich machen würden.
Die Problematik habe sich nicht aus einer bewussten Entscheidung oder einem administrativen Versäumnis ergeben, sondern aus einem unerwarteten technischen Fehler im Zuge eines Software-Updates. Dieser Fehler habe zu einer unvorhergesehenen Einschränkung der Zugriffsrechte für alle Postfächer, die die elektronische Übermittlung der Klageschrift technisch unmöglich gemacht habe, geführt. Obwohl der Fehler seinen Ursprung in der Software habe, sei die Konsequenz eindeutig technischer Natur. Ein Softwarefehler, der die Funktionsweise eines Systems beeinträchtige, sei als technischer Gr...