Entscheidungsstichwort (Thema)

Einkommensteuer 1994

 

Leitsatz (redaktionell)

Keine erhöhten Absetzungen für Baumaßnahmen nach § 7 c EStG bei Nutzung als Ferienwohnung.

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 21.08.2001; Aktenzeichen IX R 52/98)

 

Tenor

Die Klage wird auf Kosten der Kläger abgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Zwischen den Parteien ist streitig, ob für zwei in den Jahren 1991 und 1992 ausgebaute Dachgeschoßwohnungen die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der erhöhten Absetzungen nach § 7 c Einkommensteuergesetz (EStG) vorliegen. Streitjahr ist das Jahr 1994.

Die Kläger (Kl.) errichteten im Dachgeschoß ihres Hauses 1991 mit einem Herstellungsaufwand von gut 90.000 DM eine Dachgeschoßwohnung mit einer Größe von 56 qm. Diese wurde ab November 1991 an Fremde vermietet. Das Mietverhältnis endete zum Ende des Jahres 1992. Ab 1993 vermieteten die Kl. diese Wohnung als Ferienwohnung an ständig wechselnde Gäste.

Im Jahr 1992 bauten die Kl. eine weitere Dachgeschoßwohnung mit einer Größe von 31 qm aus. Diese Wohnung wurde von März 1992 bis März 1994 an einen Dauermieter vermietet. Ab Juni 1994 wurde auch diese zweite Wohnung an Feriengäste vermietet.

In der Einkommensteuererklärung 1994 erklärten die Kl. ausbeiden Wohnungen Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung in Höhe von ./. 20.238 DM und beantragten die erhöhte Abschreibung gemäß § 7 c EStG in Höhe von 20 % der Herstellungskosten von 90.796 DM (18.159 DM).

Das Finanzamt (FA) erkannte die erhöhten Abschreibungen nicht an. Es ließ lediglich bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung die AfA nach § 7 Abs. 4 EStG zum Abzug zu.

Die Kl. legten hiergegen Einspruch ein, da sie der Ansicht sind, auch bei der Vermietung an Feriengäste seien die Voraussetzungen des § 7 c EStG für die Inanspruchnahme der erhöhten AfA gegeben. Der Einspruch blieb ohne Erfolg.

Hiergegen richtet sich die Klage.

Im vorliegenden Fall seien zwei Wohnungen errichtet und dazu bestimmt worden, Menschen auf Dauer Aufenthalt und Unterkunft zuermöglichen, denn diese Wohnungen befänden sich weder in einem für Ferienwohnungen ausgewiesenen Sondergebiet noch gebe es irgendwelche Einschränkungen bezüglich der ganzjährigen Nutzungzu Wohnzwecken. Die Wohnungen seien tatsächlich auch an Dauermieter langfristig vermietet worden. Wenn aber, wie im Streitfall, aufgrund von Mietstreitigkeiten eine spätere Dauernutzung nicht möglich sei, sei trotzdem der Wohnraum auf Dauer zur Vermietung bestimmt gewesen. Die Wohnungen seien zweifelsfrei zum dauernden Bewohnen geeignet gewesen, neuer Wohnraum zur dauernden Nutzung sei geschaffen worden.

Die Kl. beantragen,

unter Änderung des Einkommensteuerbescheides 1994 in Gestalt des Einspruchsbescheides vom 16.01.1997 die erhöhten Absetzungen nach § 7 c EStG in Höhe von 18.159 DM anzuerkennen und das zu versteuernde Einkommen entsprechend herabzusetzen.

Der Beklagte (Bekl.) beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er hält an seiner bisherigen Rechtsauffassung fest. Nach § 7 c Abs. 4 EStG könnten erhöhte Absetzungen nur in Anspruch genommen werden, wenn die Wohnung vom Zeitpunkt der Fertigstellung und in den folgenden vier Jahren nur fremden Wohnzwecken diene und nicht nur dazu geeignet sei. Das Objekt müsse dabei Wohnzwecken tatsächlich zugeführt worden sein. Eine Wohnung diene Wohnzwecken, wenn sie aus Sicht des Überlassenden dem Nutzenden zu Wohnzwecken überlassen werde. Es genüge nicht, daß die Voraussetzungen des „Dienens zu Wohnzwecken” im Jahr der Inanspruchnahme der Abschreibung vorliege. Der Verwendungszeitraum umfasse vielmehr die Zeit zwischen dem Zeitpunkt der Fertigstellung der Wohnung und dem Ende des Jahres der Fertigstellung sowie weitere vier Jahre. Die vorzeitige Beendigung oder kurzfristige anderweitige Vermietung nicht zu fremden Wohnzwecken führe deshalb zum rückwirkenden Wegfall der erhöhten Absetzung. Die Überlassung an Feriengäste sei aber gerade keine Nutzung zu dauernden fremden Wohnzwecken. Ziel des § 7 c EStG sei es, die Wohnungsnachfrage infolge der starken Zunahme von Haushaltsgründungen durch den unerwartet starken Zustrom von Aus- und Übersiedlern zu befriedigen. Nach der amtlichen Begründung zu § 7 c Abs. 4 EStG sollte deshalb die erhöhte Absetzung nur in Anspruch genommen werden können, wenn die Wohnung auf Dauer zur Vermietung bestimmt ist. Zielsetzung des Gesetzgebers sei es gewesen, Wohnungen steuerlich zu begünstigen, die grundsätzlich für eine zeitlich unbefristete Vermietung zu Wohnzwecken im Sinne der Schaffung eines Mittelpunktes des Lebens dienen, nicht aber der Schaffung von Wohnräumen, die von vornherein nur zur kurzfristigen Vermietung vorgesehen sein.

Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Beide Parteien haben auf mündliche Verhandlung verzichtet.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage ist nicht begründet.

Für Ferienwohnungen sind erhöhte Abschreibungen nach § 7 c EStG nicht zu gewähren.

Die Vorschrift des § 7 c EStG wurde geschaffen, da die Wohnungsnac...

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