rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Zu den Voraussetzungen eines „im Ausland ansässigen Unternehmers” im Sinne des § 13b Abs. 4 Satz 1 UStG
Leitsatz (redaktionell)
- Ein im Ausland ansässiger Unternehmer ist ein solcher, der weder im Inland noch auf der Insel Helgoland oder in einem der § 1 Abs. 3 UStG bezeichneten Gebiete einen Wohnsitz, Sitz, Geschäftsleitung oder eine Zweigniederlassung hat.
- Maßgebend ist der Zeitpunkt, in dem die Leistung ausgeführt wird.
- Ist es zweifelhaft, ob der Unternehmer diese Voraussetzungen erfüllt, schuldet der Leistungsempfänger die Steuern nicht, wenn ihm der Unternehmer durch eine Bescheinigung des nach den abgabenrechtlichen Vorschriften für die Besteuerung seiner Umsätze zuständigen FA nachweist, dass er kein Unternehmer i. S. des § 13b Abs. 4 Satz 1 UStG ist.
- Ob ein Unternehmer im Inland „ansässig” ist, richtet sich nach gemeinschaftsrechtlichen Kriterien. Nicht im Inland ansässig ist derjenige, der in diesem Land weder den Sitz seiner wirtschaftlichen Tätigkeit noch eine feste Niederlassung hat, von wo aus die Umsätze bewirkt worden sind.
Normenkette
UStG § 13b
Streitjahr(e)
2006
Nachgehend
Tatbestand
Streitig ist, ob die Umsatzsteuer für Geschäftsbesorgungsleistungen – bestehend in dem Betrieb eines …einzelhandels – von der Klägerin als Leistungserbringerin oder nach § 13 b Umsatzsteuergesetz (UStG) von der Leistungsempfängerin geschuldet wird.
Bei der Klägerin handelte es sich um eine…2005 gegründete Private Limited Company mit statuarischem Sitz in London. Sie war in Großbritannien wirtschaftlich inaktiv. Als Direktor war … , wohnhaft in der A-Straße in X-Stadt, bestellt.
Die Klägerin meldete bei der Stadt X am 02.08.2005 ein Gewerbe („Unternehmensberatung, Geschäftsbesorgung auf Rechnung Dritter”) an; nach ihren Angaben befinde sich eine Hauptniederlassung in X-Stadt, B-Straße. In der Gewerbeanmeldung gegenüber der Stadt Y vom 05.08.2005 („Herstellung von Druckerzeugnissen”) erklärte sie eine Hauptniederlassung in X-Stadt, B-Straße, und eine Betriebsstätte in Y-Stadt, … . In Z-Stadt meldete sie zum 01.10.2005 den Handel mit Backwaren unter Angabe einer Betriebsstätte in der … Straße … an.
In dem Fragebogen zur steuerlichen Erfassung ausländischer Kapitalgesellschaften erklärte ihr Direktor unter dem 05.08.2005, ihre Geschäftsleitung befinde in X-Stadt.
Die Klägerin wurde … 2008 – nach Klageerhebung – im House of Companies gelöscht.
Mit der K.-Limited & Co. KG in … hatte die Klägerin bereits am 12.11.2005 eine Vereinbarung geschlossen, in der sie sich zum Betrieb eines …einzelhandels in den Geschäftsräumen der Vertragspartnerin in Z-Stadt gegen ein Entgelt in Höhe der Bruttolohnsumme zzgl. Arbeitgeberanteilen zur Sozialversicherung x 1,1 zzgl. Umsatzsteuer verpflichtete. Wegen der Einzelheiten der vertraglichen Vereinbarung wird auf den Vertrag (Umsatzsteuerakte 2006 – nicht paginiert –) Bezug genommen. Steuerlich wurde die Klägerin ebenso wie die Auftragnehmerin von … Rechtsanwalt und Steuerberater … beraten.
Geschäftsbesorgungsleistungen über insgesamt 89.372 EUR (netto) rechnete die Klägerin in monatlichen Rechnungen von Mai bis September 2006 unter Angabe ihrer Anschrift X-Stadt, B-Straße, gegenüber der L-Limited & Co. KG, vormals K-Limited & Co. KG, ab. Diese 5 Rechnungen enthalten den Hinweis, die Leistungsempfängerin schulde gem. § 13 b UStG die der Höhe nach ausgewiesene Umsatzsteuer. Wegen der Einzelheiten der Rechnungen wird auf die Umsatzsteuerakte für 2006 verwiesen.
In der Umsatzsteuerklärung für 2006 gab die Klägerin an, dass die streitbefangenen Umsätze in Höhe von 89.372 EUR als Bauleistungen im Sinne des § 13 b I S. 1 Nr. 4 UStG nicht der Umsatzsteuer unterfielen.
In dem Umsatzsteuerbescheid vom 21.06.2007 erhöhte der Beklagte die erklärten steuerpflichtigen Umsätze zu 16 % um 89.372 EUR, weil die Klägerin als Leistende die hierauf entfallende Umsatzsteuer schulde.
Den hiergegen eingelegten Einspruch wies der Beklagte durch Einspruchsbescheid vom 24.01.2008 als unbegründet zurück. Die Voraussetzungen des § 13 b UStG lägen nicht vor. So habe die Klägerin nicht vorgetragen, dass sich ihr Geschäftssitz im Ausland befände. Die Voraussetzungen des Abschnitts 182 a Absatz 17 der Umsatzsteuerrichtlinien lägen entgegen der Auffassung der Klägerin nicht vor, da hierdurch eine einvernehmliche Vereinbarung über die Steuerschuldnerschaft nur bei Umsätzen im Sinne des § 13b Abs. 1 S. 1 Nr. 4 UStG eingeräumt werde. Wegen der weiteren Einzelheiten der Einspruchsbegründung wird auf den Einspruchsbescheid Bezug genommen.
Hiergegen richtet sich die Klage vom 27.02.2008.
Nach Auffassung der Klägerin sei die Leistungsempfängerin Schuldnerin der Umsatzsteuer geworden.
Ob die Klägerin, wie der Beklagte meint, tatsächlich über einen inländischen Ort der Geschäftsleitung verfügt habe und daher im Inland ansässig gewesen sei, sei nicht ohne weiteres feststellbar. So habe sich der Direktor der Klägerin häufig auf Reisen...