Entscheidungsstichwort (Thema)
Zuflusszeitpunkt bei Bonuszinsen
Leitsatz (redaktionell)
- Zinsen aus einem Bausparvertrag sind zugeflossen, wenn sie dem Bausparguthaben zugeschlagen worden sind.
- Der Ausweis der Zinsen auf einem (im Streitfall zu Informationszwecken geführten) Bonuskonto stellt keinen Zuschlag der Zinsen zu dem Bausparkonto dar.
Normenkette
EStG § 11 Abs. 1 S. 1
Nachgehend
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über den Zeitpunkt des Zuflusses von Bonuszinsen aus einem Bausparvertrag.
Der Kläger bezog im Streitjahr als Rentner sonstige Einkünfte.
Mit Vertrag aus dem Juni 1995 hatte er einen Bausparvertrag System A bei der A. Bausparkasse AG mit einer Bausparsumme i.H. von 100.000 DM abgeschlossen. Auf der – einzig dem Gericht vorliegenden – ersten Seite des entsprechenden Formulars hatte der Kläger “vom Standard abweichende Festlegungen“ in Form des “Renditesystems“ beantragt. Als beabsichtigter Verwendungszweck war “Entschuldung“ angekreuzt. In dem Vertragsformular heißt es: “Für diesen Antrag […] die Allgemeinen Bedingungen für Bausparverträge (ABB) System A verbindlich; etwaige mündliche oder schriftliche Nebenabreden sind ungültig, soweit sie nicht von der Hauptverwaltung in A.-Stadt schriftlich bestätigt sind“.
In den Allgemeinen Bedingungen für Bausparverträge System A (im Folgenden: ABB) in der für den Vertrag des Klägers geltenden Fassung aus dem Januar 1995 heißt es in den “Erläuterungen zu System A“:
“Der besondere Vorteil […] bei System A ist, daß Sie weit flexibler als bisher bestimmen können, wie Sie ihren Bausparvertrag nutzen. Sie können sich zum Beispiel entscheiden für
Bequeme monatliche Tilgungsbeiträge ab 3 %o der Bauspar-/Zuteilungssumme,
niedrige, kostengünstige Darlehenszinsen ab 1,5% (effektiver Jahreszins ab 2,16%),
ein höheres Bauspardarlehen bis zu 150% Ihres Bausparguthabens,
eine schnelle Zuteilung,
eine attraktive Rendite mit Guthabenzinsen bis zu 4,75%, wenn Sie das Bauspardarlehen nicht benötigen.
Mit System A können Sie die unterschiedlichen Ziele erreichen, auch wenn sich diese einmal ändern sollten. Denn alle Wahlmöglichkeiten stehen Ihnen bis zur Zuteilung offen und gelten rückwirkend, so daß eine Änderung Ihnen keine Nachteile bringt“.
In § 6 ABB (“Verzinsung des Bausparguthabens“) heißt es:
“(1) Das Bausparguthaben wird mit 2,25 vom Hundert jährlich auf der Grundlage taggenauer Berücksichtigung aller Zahlungseingänge verzinst.
(2) Die Zinsen werden dem Bausparkonto jeweils am Ende des Kalenderjahres gutgeschrieben, bei der Auszahlung des gesamten Bausparguthabens zu diesem Zeitpunkt.
(3) Der Bausparer kann über die Zinsen nur in Verbindung mit dem Bausparguthaben verfügen.
(4) Sind die in § 11a im einzelnen festgelegten Voraussetzungen erfüllt, erhält der Bausparer einen Bonus. Hierdurch erhöht sich die Gesamtverzinsung des Bausparguthabens auf 4,75 vom Hundert jährlich“.
§ 11 ABB bestimmt die Voraussetzungen der Zuteilung des Bausparvertrages. Es sind dies eine “Mindestsparzeit“ (22 Monate seit Vertragsabschluss), ein Mindestsparguthaben (“mindestens 50 vom Hundert der Bausparsumme“), ein “Mindestsparverdienst“, die “erforderliche Bewertungszahl“ und den Vorrang in der “Zuteilungsreihenfolge“.
In § 11a ABB (“Bonus bei Darlehensverzicht“) heißt es:
“(1) Der Bausparer erhält einen Bonus, sofern er vor der ersten Auszahlung aus dem zugeteilten Bausparvertrag (§ 11 Abs. 1) auf das Bauspardarlehen verzichtet und der Bausparvertrag zwei Bewertungsstichtage (§ 11 Abs. 2) vor Zuteilung
ein Guthaben von 50 vom Hundert der Bausparsumme
und ein Sparverdienst (§ 11 Abs. 2) von dem Vierzigfachen des durch die Bausparsumme geteilten Bausparguthaben
aufweist. (…)
(2) Der Bonus besteht in einer auf den Vertragsbeginn rückbezogenen Erhöhung des Guthabenzinses … um 2,5 vom Hundert auf insgesamt 4,75 vom Hundert jährlich.
(3) Der Bonus ist bei der Auszahlung des gesamten Bausparguthabens fällig und wird dem Bausparkonto zu diesem Zeitpunkt gutgeschrieben. Der Bausparer kann über den Bonus nur in Verbindung mit dem Bausparguthaben verfügen (…)“.
Nach § 12 ABB wird die Zuteilung dem Bausparer unverzüglich schriftlich mit der Aufforderung mitgeteilt, binnen 4 Wochen ab Datum der Zuteilung zu erklären, ob er die Zuteilung annimmt.
Nach § 13 ABB (“Bereitstellung der Bausparsumme“) stellt die Bausparkasse dem Bausparer mit der Annahme der Zuteilung “die noch gutzuschreibenden Guthabenzinsen und ein Bauspardarlehen in Höhe des Unterschieds zwischen der Bausparsumme und der Summe der vorgenannten Beträge bereit bzw. unter den Voraussetzungen des § 11a den Bonus anstelle des Bauspardarlehens“.
Nach Abs. 4 des Anhangs zu § 11 kann auch ein Bauspardarlehen zugeteilt werden, das zusammen mit dem Bausparguthaben die Bausparsumme überschreitet und bis zum Eineinhalbfachen des zwei Bewertungsstichtage vor Zuteilung vorhandenen Bausparguthabens betragen kann.
§ 14 ABB (“Vertragsfortsetzung“) bestimmt, dass der Bausparvertrag fortgesetzt wird, wenn der Bausparer...