vorläufig nicht rechtskräftig
Revision eingelegt (Aktenzeichen des BFH [V R 17/13)]
Entscheidungsstichwort (Thema)
Vorsteuerabzugs bei der Lieferung eines Springpferdes
Leitsatz (redaktionell)
- Zum Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG.
- Die abzugsfähige Vorsteuer aus der Lieferung eines Springpferdes besteht nur in Höhe des ermäßigten Steuersatzes.
- Eine direkte Berufung des Leistungsempfängers auf Art. 96, 98 MwStSystRL i.V.m. Anlage III Nr. 1 ist nicht zulässig.
- Die Regelungen der Art. 96, 98 MwStSystRL betreffen nur das Steuerrechtsverhältnis zwischen dem für die Festsetzung der USt für die Lieferung zuständigen FA und dem leistenden Unternehmer. Der Leistungsempfänger ist an diesem Steuerrechtsverhältnis nicht beteiligt.
Normenkette
MwStSystRL Art. 96; MwStSystRL 98; UStG § 15 Abs. 1 Nr. 1
Streitjahr(e)
2011
Nachgehend
Tatbestand
Streitig ist die Höhe der abzugsfähigen Vorsteuer aus dem Mietkauf eines Pferdes im Juli 2011.
Der Kläger schloss am xx. Juli 2011 mit der A-GmbH (GmbH) einen Mietkauf-Vertrag über ein Springpferd ab. Die Vertragsparteien vereinbarten dabei eine Bemessungsgrundlage von 65.000 € und eine Mietzeit von insgesamt 48 Monaten, die am 1. August 2011 beginnen sollte. Die Gesamtmietforderung betrug nach dem Vertrag 77.645,52 €, wobei Umsatzsteuer in Höhe von 19 v. H. berücksichtigt wurde. Nach den allgemeinen Vertragsbedingungen der GmbH, die Vertragsbestandteil wurden, wurde zwischen den Parteien auch ein Kaufvertrag über das Pferd unter Anrechnung der Mietraten vereinbart, wobei Einigkeit darüber bestand, dass das Eigentum an dem Pferd mit Zahlung der letzten Mietrate auf den Kläger übergehen sollte. Der Kläger bestätigte der GmbH in einer Übernahmebestätigung am xx. Juli 2011, dass das übernommene Pferd in einem mängelfreien, ordnungsgemäßen, funktionsfähigen und einwandfreien Zustand übernommen habe. Die GmbH erteilte dem Kläger unter dem xx. Juli 2011 eine Rechnung über die Anschaffung des Rennpferdes, in der die Nettoforderung mit 77.645,52 € und 19 v. H. Umsatzsteuer in Höhe von 14.752,65 € ausgewiesen wurden. Im Rahmen seiner Umsatzsteuer-Voranmeldung für das 3. Quartal 2011 machte der Kläger diese Umsatzsteuer als Vorsteuer geltend.
Der Beklagte erließ am xx. Dezember 2011 einen Bescheid über die Festsetzung der Umsatzsteuer-Vorauszahlung für das 3. Quartal 2011, wobei er die geltend gemachte Vorsteuer aus dem geschilderten Sachverhalt auf 7 v. H. (entsprechend 5.435,19 €) kürzte.
Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger Einspruch. Zur Begründung trug er vor, dass die Regelung des § 12 Abs. 2 Nr. 1 Umsatzsteuergesetz (UStG) in Verbindung mit Anlage 2 Nr. 1 a, wonach die Lieferung von Pferden dem ermäßigten Steuersatz unterliege, mit Art. 96 und 98 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (MwStSystRL) in Verbindung mit deren Anhang III Nr. 1 nicht vereinbar sei. Bei der gebotenen richtlinienkonformen Auslegung müsse der allgemeine Steuersatz angewendet werden. Der Kläger berufe sich insoweit auf die Regelung in der MwStSystRL, da der nationale Gesetzgeber diese bislang nicht ordnungsgemäß umgesetzt habe.
Der Einspruch blieb erfolglos. Im Einspruchsbescheid vom xx. Juni 2012 führte der Beklagte zur Begründung aus, die GmbH habe nach dem geltenden deutschen Umsatzsteuerrecht für die Lieferung des Pferdes lediglich 7 v. H. Umsatzsteuer geschuldet. Die darüber hinaus in Rechnung gestellte Steuer schulde sie nach § 14 c Abs. 1 UStG, weshalb diese Steuer nicht als Vorsteuer berücksichtigt werden könne. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus Art. 167 bis 183 MwStSystRL, weil danach nur die vom leistenden Unternehmer geschuldete oder entrichtete Umsatzsteuer zum Vorsteuerabzug beim Empfänger berechtige. Diese Vorgabe habe der nationale Gesetzgeber zutreffend in § 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG umgesetzt. Auf Art. 98 Abs. 2 MwStSystRL könne sich der Kläger nicht unmittelbar berufen, weil diese Vorschrift nicht ihn, sondern lediglich die GmbH unmittelbar betreffe. Im Übrigen habe der BFH bislang in ständiger Rechtsprechung entschieden, dass bei einer Abweichung zwischen dem UStG und dem Europarecht im Bereich der Steuersätze ggf. das für den Steuerpflichtigen günstigere nationale Recht vorgehe. Der Kläger könne sich daher nicht zulasten seiner Lieferantin auf ungünstigeres Europarecht berufen.
Mit seiner Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Ergänzend trägt er vor, dass es den beiden Vertragsparteien unbenommen sei, sich übereinstimmend auf die für den leistenden Unternehmer ungünstigere europäische Rechtslage zu berufen. Die Regelung in Art. 98 MwStSystRL werde damit unmittelbar zum Bestandteil des deutschen Umsatzsteuerrechts und die ausgewiesene Umsatzsteuer zur abzugsfähigen Vorsteuer.
Der Kläger beantragt,
die Umsatzsteuervorauszahlung für das 3. Quartal 2011 um 9.317,46 € zu mindern.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er hält an seiner im Einspruchsbescheid geä...