Entscheidungsstichwort (Thema)
Keine Verlängerung der Vier-Jahresfrist des § 3 Abs. 2a ZRFG durch die Finanzverwaltung im Billigkeitswege
Leitsatz (redaktionell)
- Ein Stpfl. darf nach § 3 Abs. 2a ZRFG (in der Fassung des StÄndG 1991) eine Rücklage für die Anschaffung oder Herstellung von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens bilden, die bis zum Ende des zweiten auf die Bildung der Rücklage folgenden Wirtschaftsjahres angeschafft oder hergestellt werden. Für Gebäude verlängert sich die Fertigstellungsfrist auf 4 Jahre, wenn mit der Herstellung bis zum Ende des zweiten auf die Bildung der Rücklage folgenden Wirtschaftsjahres begonnen worden ist.
- Die Frist nach § 3 Abs. 2a ZRFG stellt eine gesetzliche Frist dar, die sich einer Fristverlängerung durch die Finanzverwaltung im Billigkeitswege entzieht. Diese gesetzgeberische Entscheidung muss die Finanzverwaltung respektieren.
Normenkette
ZRFG § 3 Abs. 2a
Streitjahr(e)
1991
Tatbestand
Streitig ist, ob eine Rücklage nach § 3 Zonenrandförderungsgesetz (ZRFG) in Höhe von 250.000 DM zum 31. Dezember 1991 für die Erweiterung eines Lebensmittelmarktes gebildet werden durfte.
Die ledige Klägerin betreibt in S einen Lebensmittelmarkt und erzielt überwiegend Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Im Jahre 1991 stellte die Klägerin einen Bauantrag zur Erweiterung ihres Lebensmittelmarktes. Das Bauordnungsamt des zuständigen Landkreises teilte ihr im November 1991 mit, dass der Bauantrag zurzeit nicht genehmigungsfähig sei. Zunächst müsse eine Änderung des Bebauungsplanes erfolgen. Darüber hinaus hätten Nachbarn Einspruch gegen das Bauvorhaben erhoben. Daraufhin informierte sich die Klägerin bei einem Planungsbüro über die Möglichkeit, den Bebauungsplan ändern zu lassen. Das Planungsbüro gab ihr die Auskunft, dass mit einer Planreife auf Grund eines geänderten Bebauungsplanes frühestens im Sommer 1995 zu rechnen sei. Im Mai 1992 bat die Klägerin daraufhin, den Bauantrag bis zur Änderung eines Bebauungsplanes zurückzustellen. Im weiteren Verfahren ließ sie ein notwendiges Schallschutzgutachten erstellen, das sie im September 1995 vorlegte. Bereits im Juni 1995 forderte das Bauordnungsamt Gifhorn erneut prüfungs- und bearbeitungsfähige Unterlagen an, damit die Behörde das Baugenehmigungsverfahren fortsetzen konnte. Erst zu Beginn des Jahres 1996 lag dann ein rechtsgültiger Bebauungsplan vor. Daher stellte die Klägerin am 18. März 1996 einen weiteren Bauantrag, der einen Hinweis auf den ursprünglich im Jahre 1991 gestellten Bauantrag enthielt. Der Landkreis vergab aber für den Bauantrag aus dem Jahre 1996 ein neues Aktenzeichen. Anschließend erhielt die Klägerin im Juli 1996 eine Baugenehmigung für die Erweiterung ihres Lebensmittelmarktes und begann mit den Bauarbeiten. Die Bauarbeiten waren im Oktober 1996 abgeschlossen, so dass sie den Lebensmittelmarkt anschließend wieder eröffnete.
Am 25. September 1992 beantragte die Klägerin die Bewilligung einer Rücklage nach § 3 ZRFG zum 31. Dezember 1991. Mit Bescheid vom 29. Oktober 1992 bewilligte der Beklagte (Finanzamt – FA -) die Rücklagenbildung in beantragter Höhe. Der Bewilligungsbescheid enthielt die Bedingung, dass mit der Herstellung der Gebäudeerweiterung spätestens bis zum Ende des zweiten auf die Bildung der Rücklage folgenden Wirtschaftsjahres begonnen und die Maßnahme spätestens bis zum Ende des vierten auf die Bildung der Rücklage folgenden Wirtschaftsjahres abgeschlossen seien müsse. Sollten diese Auflagen nicht erfüllt werden, entfiele die Bewilligung rückwirkend. Daraufhin bildete die Klägerin eine gewinnmindernde Rücklage in Höhe von 250.000 DM in ihrer Bilanz zum 31.12.1991. Das FA setzte die Einkommensteuer 1991 und den Gewerbesteuermessbetrag 1991 unter Berücksichtigung der Gewinnminderung auf Grund der Rücklage fest.
Im Anschluss an eine Außenprüfung widerrief das FA den Bewilligungsbescheid vom 29. Oktober 1992 und löste die Rücklagen rückwirkend für das Jahr 1991 gewinnerhöhend auf. Dementsprechend änderte es auch den Einkommensteuer- und Gewerbesteuermessbescheid gemäß § 175 Abgabenordnung (AO) und erhöhte den Gewinn bzw. Gewerbeertrag entsprechend. Die Einsprüche gegen den Widerrufsbescheid und gegen die geänderten Einkommensteuer- und Gewerbesteuermessbescheide blieben erfolglos.
Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Klage. Sie vertritt weiterhin die Auffassung, die Rücklagenbildung nach § 3 ZRFG zum 31. Dezember 1991 sei rechtmäßig. Sie – die Klägerin – habe rechtzeitig mit der Herstellung der Baumaßnahme, für die sie eine Rücklage beantragt habe, begonnen, denn sie habe bereits im Jahre 1991 einen Bauantrag gestellt. Bei den im März 1996 eingereichten Unterlagen habe es sich lediglich um einen modifizierten Nachtrag zum ursprünglichen Bauantrag gehandelt. An der verspäteten Fertigstellung der Baumaßnahme treffe sie kein Verschulden. Zwar sei es ihr nicht innerhalb von vier Jahren gelungen, das Bauvorhaben abzuschließen. Dies habe aber allein an der verzögerten Bearbeitung ihres Bauantrages durch die zuständigen...