rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Keine Entnahme bei Überführung von Wirtschaftgütern in Betrieb mit Gewinnermittlung nach § 13a EStG

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Der Entnahmebegriff ist teleologisch dahingehend einzuschränken, dass eine Gewinnrealisierung nicht erforderlich ist, wenn das Wirtschaftsgut den Betrieb zwar verlässt, aber die steuerliche Erfassung der stillen Reserven sichergestellt ist.
  2. Die Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen steht rechtssystematisch einer Gewinnermittlung des Betriebsvermögensvergleichs nach § 4 Abs. 1 EStG gleich.
  3. Überführt ein Steuerpflichtiger ein Wirtschaftsgut aus einem Betrieb mit Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1 EStG in einen Betrieb mit Gewinnermittlung nach § 13a EStG, so liegt keine Entnahme vor.
 

Normenkette

EStG § 4 Abs. 1, § 13a

 

Streitjahr(e)

1996, 1997

 

Tatbestand

Die Kläger sind Ehegatten, die zur Einkommensteuer zusammen veranlagt werden. Sie waren Eigentümer eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs. Der Gewinn wurde durch Betriebsvermögensvergleich ermittelt.

Mit Wirkung zum 15. Mai 1997 gründeten die Kläger zusammen mit ihrem Sohn eine GbR. Die Kläger überließen der GbR einen Teil ihres landwirtschaftlichen Betriebs zur Nutzung. Es handelte sich hierbei um 16,9947 ha Grund und Boden und den Rindviehstall mit Betriebsvorrichtungen. Das zum Rindviehbereich gehörende tote und lebende Inventar (Melkanlage, Kühe, Jungvieh), die Milchquote von ca. 97.000 kg und Beteiligungen an Kapitalgesellschaften, die dem Milchverkauf dienten, wurden in die GbR eingebracht. Das eingebrachte Inventar wurde steuerlich zu Buchwerten erfasst. Die GbR ermittelte ihren Gewinn nach Durchschnittssätzen.

Am 7. November 1997 veräußerte die GbR die Milchquote für insgesamt 175.528,80 DM.

Anschließend betrieb die GbR eine Sauenhaltung und Ferkelerzeugung. Ab dem Wirtschaftsjahr 2002/2003 ermittelte die GbR ihren Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich.

Im Rahmen einer Außenprüfung sah der Prüfer die Überführung der Milchquote in die GbR als Entnahme an. Er erhöhte den Gewinn des Wirtschaftsjahrs 1996/1997 entsprechend. Da ein Teil des Betriebs in den Niederlanden lag, wurde der Gewinn nach Maßgabe des Doppelbesteuerungsabkommens mit den Niederlanden aufgeteilt. Am 18. November 2002 ergingen nach § 164 Abs. 2 AO geänderte Einkommensteuerbescheide für 1996 und 1997.

Am 27. November 2002 legten die Kläger Einspruch ein. Im Einspruchsverfahren wurde der Buchwert der Milchquote berücksichtigt und die Aufteilung des Gewinns nach Maßgabe des Doppelbesteuerungsabkommens neu vorgenommen. Am 6. November 2003 wurden die Einkommensteuerbescheide dementsprechend geändert.

Dem inhaltlichen Begehren der Kläger, die Überführung der Milchquote in das Vermögen der GbR nicht als Entnahme anzusehen, folgte der Beklagte nicht. Mit Einspruchsbescheid vom 15. September 2004 wurde der Einspruch als unbegründet zurückgewiesen. Die Übertragung der Milchquote in die GbR führe zu einer Entnahme, weil die Erfassung der enthaltenen stillen Reserven nicht gewährleistet sei. Zweck der Entnahmevorschrift sei es vor allem, die steuerliche Erfassung der stillen Reserven zu gewährleisten. Nach den BFH-Urteilen vom 22. Mai 1969 sei ein betriebsfremder Zweck nicht nur ein privater Zweck. Unter betriebsfremden Zwecken sei auch die betriebliche Verwendung eines Wirtschaftsguts im Inland zu verstehen, wenn dadurch die mögliche Versteuerung der stillen Reserven unterbleibe. Die Überführung von Wirtschaftsgütern von einem Betriebsteil in einen anderen Betriebsteil würde zur Aufdeckung der stillen Reserven führen, wenn ansonsten die Erträge endgültig der Besteuerung verloren gehen würden. Zwar würde grundsätzlich in Fällen dieser Art dem Aufnehmenden nach dem Mitunternehmererlass ein Wahlrecht zur Buchwertfortführung zustehen. Das Wahlrecht sei im vorliegenden Fall aber nicht anwendbar, wenn die Besteuerung der stillen Reserven nicht gewährleistet sei. Nur so sei auch § 24 Abs. 2 UmwStG zu verstehen, der ausdrücklich die Aufstellung einer Bilanz bei der aufnehmenden Personengesellschaft fordere. Das Wahlrecht zur Buchwertfortführung könne schon dann nicht mehr ausgeübt werden, wenn die in § 24 UmwStG geforderte Bilanzaufstellung nachträglich erfolge.

Mit am 8. Oktober 2004 eingegangener Klage verfolgen die Kläger ihr Begehren weiter.

Der Begriff der Entnahme sei im Gesetz nicht genau definiert. Es sei aber der sog. finale Entnahmebegriff gemeint. Solange die stillen Reserven erfasst bleiben würden, könnten die Buchwerte steuerneutral fortgeführt werden. Der für das Streitjahr maßgebliche Mitunternehmererlass vom 20. Dezember 1977 lasse bei der Übertragung eines Wirtschaftsguts aus einem anderen Betriebsvermögen in das Gesamthandsvermögen der Personengesellschaft ein Wahlrecht bei der Bewertung des Wirtschaftsguts zu. Dieses Wahlrecht sei dahingehend ausgeübt worden, dass eine Übertragung zu Buchwerten beabsichtigt gewesen sei.

Im Rahmen der Gewinnermittlung nach § 13a EStG sei der Verkauf der Milchquote erfasst worden. Dabei se...

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