Revision zugelassen durch das FG

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Keine Entnahme bei Überführung von Wirtschaftgütern in Betrieb mit Gewinnermittlung nach § 13a EStG

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Der Entnahmebegriff ist teleologisch dahingehend einzuschränken, dass eine Gewinnrealisierung nicht erforderlich ist, wenn das Wirtschaftsgut den Betrieb zwar verlässt, aber die steuerliche Erfassung der stillen Reserven sichergestellt ist.
  2. Die Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen steht rechtssystematisch einer Gewinnermittlung des Betriebsvermögensvergleichs nach § 4 Abs. 1 EStG gleich.
  3. Überführt ein Steuerpflichtiger ein Wirtschaftsgut aus einem Betrieb mit Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1 EStG in einen Betrieb mit Gewinnermittlung nach § 13a EStG, so liegt keine Entnahme vor.
 

Normenkette

EStG § 4 Abs. 1, § 13a

 

Streitjahr(e)

1997, 1998

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Übertragung eines Teilbetriebs bzw. einzelner Wirtschaftsgüter vom landwirtschaftlichen Einzelbetrieb des Klägers in eine Landwirtschaft betreibende Personengesellschaft mit Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen zu einer Entnahme führt.

Der Kläger wird in den Streitjahren mit seiner Ehefrau zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Er erzielt Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft.

Seit dem 01.07.1995 pachtete der Kläger den landwirtschaftlichen Betrieb seiner Eltern mit zugehöriger Milchquote und betrieb eine Milchvieh- und Schweinehaltung sowie Ackerbau. Der Kläger ermittelte seinen Gewinn durch Bestandsvergleich nach § 4 Abs. 1 EStG. Im September 1995 erwarb der Kläger eine weitere Milchquote in Höhe von 56.167 kg für 106.717 DM zu der bereits gepachteten Milchquote hinzu.

Mit Wirkung vom 01.09.1997 übertrug der Kläger mit Zustimmung der Verpächter den gesamten Betriebsteil der Rindviehhaltung durch Gesellschaftsvertrag auf die mit seiner Ehefrau neu gegründete GbR. Zu diesem Betriebsteil gehörten insbesondere die gepachteten Acker- und Grünlandflächen von ca. 23 ha, die gepachteten Wirtschaftsgebäude, die der Rindviehhaltung dienten, einschließlich des entsprechenden Anteils an der Hoffläche, die erforderlichen Maschinen, der Rindviehbestand, die Milchquote sowie Kapitalbeteiligungen. Wegen der Einzelheiten wird auf den Gesellschaftsvertrag vom 25.08.1997 (Bl. 1 ff. Vertragsakte) Bezug genommen. Die GbR ermittelte den Gewinn nach § 13a EStG nach Durchschnittssätzen. Entsprechend der Vereinbarung gemäß § 10 des Gesellschaftsvertrages wurden die aus dem Einzelunternehmen in die GbR eingebrachten Wirtschaftsgüter mit den steuerlichen Buchwerten erfasst. Mit Verträgen vom Oktober und Dezember 1997 veräußerte die GbR die gesamte Milchquote für 397.536,76 DM. Die GbR führte den landwirtschaftlichen Betrieb im Wesentlichen bis zum Ende des Wirtschaftsjahres 1999/2000 fort. Die Gesellschaft wurde nach vollständiger Abwicklung zum 30.06.2001 aufgelöst.

Bereits am 21.12.1998 übertrugen die Eltern den Betrieb durch Hofübergabevertrag auf den Kläger.

Nach einer Außenprüfung für die Jahre 1997 bis 1999 setzte der Beklagte entsprechend der Auffassung des Außenprüfers die Übertragung der zugekauften Milchquote auf die GbR als Entnahme beim Betrieb des Klägers an. Der Wert der Entnahme wurde mit dem zeitnahen Veräußerungswert als Teilwert angesetzt. Der Beklagte erhöhte dementsprechend den Gewinn aus dem landwirtschaftlichen Betrieb für das Wirtschaftsjahr 1997/1998 um 6.872 DM ( 3.513,80 Euro), so dass nach Gewinnaufteilung die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft im Kalenderjahr 1997 18.236 DM und im Kalenderjahr 1998 11.500 DM betrugen. Die Einsprüche gegen die Änderungsbescheide vom 17.12.2001 wies der Beklagte als unbegründet zurück.

Mit seiner Klage wendet sich der Kläger gegen die Nichtanerkennung der Buchwertfortführung mit steuerneutraler Übertragung der Wirtschaftsgüter. Bei der Übertragung der Wirtschaftsgüter auf die GbR liege keine Entnahme vor. Solange die Versteuerung der stillen Reserven gewährleistet sei, könnten die Buchwerte fortgeführt werden. Dieses Prinzip der Buchwertverknüpfung werde nur dann durch das Prinzip der Steuerentstrickung überlagert, wenn dem Staat der künftige Zugriff auf die Versteuerung der stillen Reserven entzogen werde. Eine solche Entstrickung habe gerade nicht vorgelegen. Sowohl der Mitunternehmererlass vom 20.12.1977 als auch § 24 UmwStG ließen ein Wahlrecht der Bewertung bei Übertragung eines Wirtschaftsguts aus einem Betriebsvermögen in das Gesamthandsvermögen der GbR zu. Dieses Wahlrecht sie für den Buchwert ausgeübt worden. Die Versteuerung der stillen Reserven erfolge somit im Rahmen der Gewinnermittlung nach § 13a EStG. Dass der Erlös aus dem Verkauf der Milchquote durch den Ansatz des Grundbetrags abgegolten sei, entspreche dem System des § 13a EStG, bei dem durch die Pauschalierung erhöhte Einnahmen ggf. ohne die Folge der erhöhten Steuerbelastung blieben.

Eine Gewinnrealisierung durch den Wechsel zu der Gewinnermittlungsart nach § 13a EStG sie durch § 4 Abs. 1 Satz 3 EStG ausdrücklich aus...

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