Entscheidungsstichwort (Thema)
Aufwendungen für Erwerb der Fahrerlaubnis als Betriebsausgaben
Leitsatz (redaktionell)
- Aufwendungen für eine ausschließlich betrieblich nutzbare Fahrerlaubnis (hier: Fahrerlaubnis der Klasse T mit der Einschränkung, dass sich diese bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres auf das Führen von landwirtschaftlichen Zugmaschinen mit einer Höchstgeschwindigkeit von bis zu 40 km/h beschränkt) sind als BA abziehbar.
- Der Umstand, dass der Sohn des Kl. als unentgeltlich mithelfender Familienangehöriger im Betrieb des Vaters tätig war, ändert daran nichts.
Normenkette
EStG § 4 Abs. 4, § 12 Nr. 1
Streitjahr(e)
2006, 2007, 2008
Tatbestand
Streitig ist, ob Aufwendungen für den Erwerb einer Fahrerlaubnis der Klasse T durch den Sohn des Betriebsinhabers als Betriebsausgaben bei den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft abziehbar sind.
Die Kläger sind Eheleute, die für die Streitjahre zusammen zur Einkommensteuer veranlagt wurden. Der Kläger erzielt als selbständiger Landwirt Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft. Der im Jahr 1992 geborene Sohn der Kläger arbeitet gelegentlich unentgeltlich im Betrieb seines Vaters mit. Durch Bescheid des Landkreises wurde ihm der vorzeitige Erwerb der Fahrerlaubnis der Klasse T mit der Maßgabe gestattet, dass sich diese bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres auf das Führen von landwirtschaftlichen Zugmaschinen mit einer Höchstgeschwindigkeit von bis zu 40 km/h beschränkt. Die durch den Erwerb der Fahrerlaubnis entstandenen Aufwendungen von xxx EUR (Wirtschaftsjahr 2006/2007) bzw. xxxx EUR (Wirtschaftsjahr 2007/2008) zog der Kläger als Betriebsausgaben ab.
Im Anschluss an eine von dem Finanzamt durchgeführte Außenprüfung vertrat der Prüfer die Ansicht, dass die Aufwendungen für den Erwerb der Fahrerlaubnis nicht betrieblich veranlasst seien, weil der Sohn nicht in einem Arbeitsverhältnis zu dem Kläger stehe. Durch Bescheide vom 7. April 2011 änderte der Beklagte (das Finanzamt - FA -) die Einkommensteuerfestsetzungen für die Streitjahre gemäß den Prüfungsfeststellungen. Die hiergegen eingelegten Einsprüche vom 20. April 2011 wies das FA durch Einspruchsbescheid vom 3. August 2011 als unbegründet zurück.
Hiergegen richtet sich die am 8. September 2011 erhobene Klage. Die Kläger sind der Ansicht, dass die streitigen Aufwendungen betrieblich veranlasst seien, und tragen zur Begründung vor: Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) seien Aufwendungen, die dem Betriebsinhaber dadurch entstünden, dass Arbeitnehmer einen für die Ausübung ihrer Anstellung benötigten Führerschein für ein nach Bauart und Ausstattung als Betriebsfahrzeug gekennzeichnetes Fahrzeug erwürben, als Betriebsausgaben abziehbar. Die von dem Sohn des Klägers erworbene Fahrerlaubnis berechtige grundsätzlich zwar auch zum Führen von Kleinkrafträdern und Quads mit einer Höchstgeschwindigkeit bis 45 km/h. Aufgrund der von dem Landkreis angeordneten Beschränkungen dürfe der Sohn des Klägers diese bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres aber nur für betriebliche Zwecke nutzen. Die Möglichkeit einer späteren privaten Nutzung sei ebenso unerheblich wie der Umstand, dass der Sohn nicht in einem förmlichen Arbeitsverhältnis zu seinem Vater gestanden habe.
Auf Anfrage des Berichterstatters haben die Kläger ergänzend mitgeteilt, dass ihr Sohn seit seinem 18. Geburtstag eine Fahrerlaubnis der Klasse B habe, und diese in Ablichtung vorgelegt.
Die Kläger beantragen,
unter Änderung der Einkommensteuerbescheide 2006 bis 2008 vom 7. April 2011 und des dazu ergangenen Einspruchsbescheids vom 3. August 2011 die Einkommensteuer auf die Beträge herabzusetzen, die sich ergeben, wenn bei der Ermittlung der Gewinne aus Land- und Forstwirtschaft des Klägers weitere Betriebsausgaben von xxx EUR (Wirtschaftsjahr 2006/2007) bzw. xxxx EUR (Wirtschaftsjahr 2007/2008) abgezogen werden.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er hält an der seinem Einspruchsbescheid zugrunde liegenden Beurteilung fest. Ergänzend führt er aus, dass auch die Möglichkeit, die Fahrerlaubnis später auch für private Zwecke zu nutzen, dem Betriebsausgabenabzug entgegenstehe.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt (Schriftsatz der Kläger vom 25. Mai 2012 - Blatt 40 der Gerichtsakte - und Schriftsatz des FA vom 30. Mai 2012 - Blatt 43 der Gerichtsakte -).
Entscheidungsgründe
Die Klage ist begründet. Die von dem Kläger getragenen Aufwendungen für den Erwerb der Fahrerlaubnis seines Sohns sind als Betriebsausgaben abziehbar.
Betriebsausgaben sind die Aufwendungen, die durch den Betrieb veranlasst sind (§ 4 Abs. 4 EStG). Nicht als Betriebsausgaben abziehbar sind jedoch die Aufwendungen für die Lebensführung, die die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt, auch wenn sie zur Förderung des Berufs oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen (§ 12 Nr. 1 Satz 2 EStG). Zu den nichtabziehbaren Kosten der Lebensführung gehören im Allgemeine...