vorläufig nicht rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Veräußerung von Fonds-Anteilen – Ermittlung des steuerfreien Veräußerungsgewinns
Leitsatz (redaktionell)
- Anteile an Investment-Fonds sind keine Anteile i. S. des § 8b Abs. 2 Satz 1 KStG.
- Investmentvermögen sind nach § 1 Abs. 2 InvStG i.d.F. des Streitjahres 2008 lediglich Vermögen zur gemeinschaftlichen Kapitalanlage, die nach dem Grundsatz der Risikomischung angelegt sind.
- Bei Veräußerung von Fonds-Anteilen ist die Höhe des steuerfreien Veräußerungsgewinns i.S. des § 8b Abs. 2 Satz 2 KStG i.V.m. § 8 Abs. 1 Satz 1 InvStG unter Berücksichtigung des sog. Transparenzprinzips zu ermitteln.
- Bei Ermittlung des positiven Aktiengewinns i.S. von § 8 Abs. 1 Satz 1 InvStG sind Verluste und Gewinne des Fonds aus Options- und Termingeschäften, die der Fonds im Zusammenhang mit den jeweiligen Aktiengeschäften abgeschlossen hat, mit einzubeziehen. Das gilt jedenfalls dann, wenn die Options- und Termingeschäfte nach der Anlageplanung und nach der tatsächlichen Abwicklung der Geschäfte nur der Gegenfinanzierung der Veräußerungsgewinne aus den Aktiengeschäften gedient haben.
Normenkette
KStG § 8b; InvStG § 8 Abs. 1
Streitjahr(e)
2008
Nachgehend
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist im zweiten Rechtsgang streitig, in welcher Höhe die Klägerin aus dem Verkauf von Fondsanteilen einen steuerfreien Veräußerungsgewinn erzielt hat.
Die Klägerin, eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH), betreibt ein weltweit tätiges Ingenieurbüro. Ihr Spezialgebiet ist der …. Sie ermittelt ihren Gewinn durch Bestandsvergleich nach §§ 4 Abs. 1, 5 Einkommensteuergesetz (EStG) i.V.m. § 8 Abs. 1 Satz 1 Körperschaftsteuergesetz (KStG).
Im Frühjahr 2008 verfügte die Klägerin über freie Liquidität, die von ihr nicht für eigene unternehmerische Zwecke benötigt wurde. Sie entschied sich für eine Kapitalanlage in dem X-Fonds (X-Fonds). Der X-Fonds ist ein Teilfonds des Y-Fonds (Y), der in Luxemburg als offener Publikumsfonds registriert ist und von der Verwaltungsgesellschaft XX (Verwaltungsgesellschaft), einer Tochtergesellschaft der X-Bank Overseas Holdings Ltd., verwaltet wird. Der Y ist als Umbrella-Fonds strukturiert und bietet sowohl institutionellen als auch privaten Anlegern verschiedene Teilfonds mit unterschiedlichen Anlagepolitiken an.
In einem Verkaufsprospekt der X-Bank (Januar 2008) heißt es, dass sich der X-Fonds an in Deutschland steuerpflichtige Unternehmen richtet, die für mehrere Monate über überschüssige Liquidität verfügen und ausreichende Steuerkapazität besitzen, um potentielle, beim Verkauf der Fondsanteile realisierte Verluste anzurechnen. Weiter heißt es in diesem Verkaufsprospekt unter der Überschrift „Vorteile”: Attraktiver Ertrag, besonders bei Berücksichtigung des möglichen steuerlichen Vorteils. Wegen der weiteren Einzelheiten dieses Prospekts wird auf Bl. 53 ff. der Gerichtsakte zum Az. … verwiesen.
Im Fonds-Prospekt der Y vom 8. Februar 2008 heißt es zum X-Fonds unter der Überschrift „Produktanhang 7: X-Fonds”, dass das Anlageziel des X-Fonds darin besteht, den Anteilsinhabern einen Ertrag zukommen zu lassen, der an einer Geldmarktrendite gekoppelt ist. Dieses Ziel soll durch Anlagen in verschiedene börsennotierte Wertpapiere und derivative Kontrakte erreicht werden, was bestimmte Kosten einschließt, jeweils auf Basis marktüblicher Bedingungen (arm´s length basis). Zur Erreichung dieses Anlageziels erwirbt der X-Fonds regelmäßig von der X-Bank AG oder einem verbundenen Unternehmen emittierte Optionsscheine. Jeder Optionsschein bezieht sich auf eine Einzelne auf Euro lautende Aktie. Darüber hinaus nimmt der X-Fonds Terminverkäufe in Bezug auf diese zu Grunde liegenden Aktien, auf die sich die Optionsscheine beziehen, vor. Es werden maximal 20% des Nettoinventarwerts des X-Fonds in zu Grunde liegende Aktien des gleichen Emittenten investiert. Die Laufzeit der Terminkontrakte entspricht weitestgehend der Laufzeit der Optionsscheine. Der Teilfonds kann auch in verzinsliche Instrumente oder Geldmarktfonds investieren. Weiter heißt es in diesem Prospekt unter der Überschrift „Produktanhang 7: X-Fonds” unter dem Gliederungspunkt „Profil des typischen Anlegers”, dass eine Anlage in den X-Fonds sich für Anleger anbietet, die in der Lage und bereit sind, in einen Teilfonds mit niedrigerem Risiko zu investieren. Wegen der weiteren Einzelheiten dieses Prospekts der Y wird auf Bl. 59 ff der Spiegelakte Band I „Y” des Bundeszentralamts für Steuern, Bonn (BZSt) verwiesen.
In einem weiteren Verkaufsprospekt der X-Bank (Oktober 2008) zur Berechnung des steuerlichen Anrechnungsbetrags zum X-Fonds ist folgende Musterabrechnung für eine Kapitalgesellschaft als Investor ohne Berücksichtigung des Ausgabeaufschlags für einen Anlegeraktiengewinn von 4.621,04 € enthalten:
Handels-/Steuerbilanzgewinn:
Veräußerungserlös X-Fonds Anteil |
50.645,56 € |
Anschaffungskosten X-Fonds Anteil |
50.395,19 € |
Gewinn |
250,37 € |
Ermittlung zu versteuerndes... |