Entscheidungsstichwort (Thema)
Verluste aus von vornherein verlustbehafteten Darlehensforderungen nicht als Betriebsausgaben abzugsfähig
Leitsatz (redaktionell)
1. Von vornherein verlustbehaftete Wirtschaftsgüter wie Darlehensforderungen können weder notwendiges noch gewillkürtes Betriebsvermögen sein. Entsprechende Verluste sind daher nicht als Betriebsausgaben abzugsfähig.
2. Eine Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft kann grds. notwendiges oder gewillkürtes Betriebsvermögen oder Privatvermögen sein. Die Höhe der Beteiligung ist nicht ausschlaggebend.
Normenkette
EStG § 4 Abs. 4
Streitjahr(e)
1992
Nachgehend
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die steuerliche Berücksichtigung von Darlehensverlusten. Bereits in dem die Streitjahre vorangegangenen Jahr 1992 war die steuerliche Behandlung von Darlehensverlusten bei dem Gesellschafter der Klägerin, O. B. , streitig. O. B. betrieb vormals eine Bauunternehmung als Einzelunternehmen. Seit dem 1. Januar 1978 vermietete er im Rahmen eines ruhenden Einzelunternehmens die für das Betreiben des Bauunternehmens notwendigen Betriebsgrundlagen an die O. B. GmbH. Vor den Streitjahren war O. B. mit einem Anteil von 67 % und sein Sohn mit einem Anteil von 33 % an der O. B. GmbH beteiligt. Darüber hinaus beteiligte sich O. B. ab Gründung in 1984 zunächst mit 33,3 % und ab 21.12.1992 als Alleingesellschafter mit 100 % an der L-Bauträger GmbH (im folgenden L-GmbH). Seit der Gründung trat die L-GmbH in intensive Geschäftsbeziehungen zur O. B. GmbH, indem sie diese mit der Durchführung von Bauprojekten beauftragte. Die O. B. GmbH tätigte mit der L-GmbH folgende Umsätze:
1989 |
1.512.000 DM |
(Gesamtumsatz 3.101.627 DM) |
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1990 |
1.361.000 DM |
(Gesamtumsatz 3.126.238 DM) |
1991 |
994.000 DM |
(Gesamtumsatz 3.117.230 DM) |
1992 |
1.373.000 DM |
(Gesamtumsatz 4.689.333 DM) |
1993 |
1.200.000 DM |
(Gesamtumsatz 5.524.699 DM) |
Ausweislich der vorliegenden Jahresabschlüsse und nach dem klägerischen Vorbringen kam die L-GmbH im Jahr 1992 in finanzielle Schwierigkeiten, so dass praktisch Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung vorlag. Nach dem Vortrag der Klägerin verweigerte die bis dahin Kredit gebende Bank jede weitere Darlehenshergabe zur Abwicklung der laufenden Bauvorhaben. Auch von anderer Seite konnte die L-GmbH keine Mittel mehr erhalten. So gewährte schließlich O. B. zur Überwindung der finanziellen Krise der L-GmbH in 1992 zwei Darlehen in Höhe von 500.000 DM und 250.000 DM. Bezüglich der Einzelheiten des Darlehens über 500.000 DM wird auf den Darlehensvertrag vom 21. August 1992 verwiesen. Die Auszahlung dieses Darlehens nahm die O. B. GmbH vor. Nach Angaben der Klägerin erfolgte eine Weiterbelastung über das Verrechnungskonto des O. B. bei der O. B. GmbH. Ein Vertrag über das am 28. Dezember 1992 hingegebene Darlehen über 250.000 DM konnte nicht vorgelegt werden. Auch die Auszahlung dieses Darlehens konnte trotz Aufforderung durch das Gericht nicht belegt werden.
O. B. hielt die Beteiligung an der L-GmbH im Privatvermögen. Erst am 22. März 1993 – bei der Erstellung des Jahresabschlusses auf den 31.12.1991 - bilanzierte er die Beteiligung an der L-GmbH im Betriebsvermögen seines Einzelunternehmens. Die an die L-GmbH gegebene Darlehen behandelte er als betriebliche Forderungen und buchte sie zum 31. Dezember 1992 als wertlos aus. Als Begründung trug er vor, er habe auf die Rückzahlung der Darlehen verzichtet, da nur durch den Verzicht die L-GmbH vor dem Konkurs habe bewahrt werden können.
Zum 1. Januar 1993 beteiligte O. B. seinen Sohn im Wege der vorweggenommenen Erbfolge unentgeltlich mit einem Anteil von 30 % an seinem Einzelunternehmen und gründete dadurch die Klägerin. Die Klägerin führte den Betrieb mit unverändertem Gegenstand fort. Eine Übertragung eines entsprechenden Anteils an der L-GmbH auf den Sohn erfolgte zunächst nicht. Dies wurde in notarieller Form erst im Jahre 1996 vorgenommen.
Wie schon O. B. gewährte auch die Klägerin Darlehen an die notleidende L-GmbH. Im Einzelnen handelte es sich um folgende Darlehen:
01. Juli 1993 |
250.000 DM |
22. Februar 1994 |
425.000 DM |
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21. April 1994 |
185.000 DM |
13. Juni 1994 |
150.000 DM |
Insgesamt |
1.010.000 DM |
Bezüglich der Einzelheiten wird auf die Darlehensverträge vom 1. Juli 1993 bzw. 13. Juni 1994 verwiesen. Die Auszahlung der Darlehenssummen erfolgte durch die O. B. GmbH. Die einzelnen Beträge wurden bei der monatlichen Verbuchung über das Verrechnungskonto der Klägerin bei der O. B. GmbH weiterbelastet und entsprechend bei der laufenden Verbuchung in der Buchhaltung der Klägerin als „Darlehen L-GmbH” erfasst. Die Darlehen behandelte die Klägerin steuerlich als Betriebsvermögen und buchte die Darlehensforderungen zum 31.12.1993 bzw. 31.12.1994 als wertlos aus. Zur Begründung gab die Klägerin an, dass sie auf die Rückzahlung der Darlehen verzichtet habe, um die L-GmbH vor dem Konkurs zu bewahren. In den Feststellungsbescheiden für 1993 und 1994 vom 8. Dezember 1995 erkannte der Beklagte die angesetzten Ab...