Entscheidungsstichwort (Thema)
Vervielfältigungsregelung des § 40b Abs. 2 Satz 3 EStG bei Fortsetzung der Tätigkeit eines Arbeitnehmers mit geänderten Aufgaben
Leitsatz (redaktionell)
- Die Vervielfältigungsregelung gem. § 40b Abs. 2 Satz 3 EStG soll dem Arbeitgeber die Möglichkeit erleichtern, bei einem Ausscheiden des Arbeitnehmers aus dem Dienstverhältnis unverfallbare Versorgungszusagen auf eine außerbetriebliche Versorgungseinrichtung zu übertragen.
- Die Regelung des § 40b EStG ist bewusst pauschalierend, um nicht eventuell zwischen Jahren mit Versorgungszusagen und anderen Jahren unterscheiden zu müssen.
- Die steuerliche Förderung des Aufbaus einer Altersversorgung soll nicht von den Zufälligkeiten eines oder mehrerer betriebsinterner Arbeitsplatzwechsel abhängig sein. Es werden daher alle im Betrieb ausgeübten Tätigkeiten seit der Einstellung durch den Arbeitgeber gezählt.
- Weder ein Aufgabenzuwachs noch eine Verminderung der Aufgaben kann im Rahmen des § 40b EStG zu einer abweichenden Beurteilung führen.
Normenkette
EStG § 40b Abs. 2 S. 3
Streitjahr(e)
1999
Nachgehend
Tatbestand
Streitig ist die Anwendung der Vervielfältigungsregelung des § 40b Abs. 2 Satz 3 EStG im Streitjahr 1999 und dabei, ob Zukunftssicherungsleistungen durch den Arbeitgeber „aus Anlass der Beendigung des Dienstverhältnisses” erbracht worden sind.
Der Kläger war im Streitjahr alleiniger Gesellschafter der A-GmbH (im Folgenden: GmbH) und seit 1970 deren einziger Geschäftsführer. Im Juni 1999 (Streitjahr) vollendete er das 65. Lebensjahr. Nach dem Anstellungsvertrag des Klägers mit der GmbH aus dem Jahr 1988 erwarb der Kläger mit der Vollendung des 65. Lebensjahres einen Pensionsanspruch i.H.v. ... DM monatlich.
Die Gesellschafterversammlung der GmbH beschloss im Hinblick darauf am 11. Mai 1999 in der Person des Klägers die Aufhebung des Dienstvertrages mit dem Kläger zum 30. Juni 1999 in einer gesonderten Aufhebungsvereinbarung. Im Übrigen sollte die GmbH zur Ablösung der Pensionsvereinbarung den Betrag aus der Rückdeckungsversicherung in eine Direktversicherung mit Rentensofortbezug zugunsten des Klägers einzahlen. Die GmbH und der Kläger gingen davon aus, dass diese Leistung gegenüber dem Kläger teilweise nach § 40b EStG pauschaliert lohnversteuert werden könne.
In einer „Aufhebungs- und Abwicklungsvereinbarung” vom 22. Mai 1999 vereinbarten die GmbH, vertreten durch den Kläger, und der Kläger die Aufhebung des Anstellungsvertrages und die Ablösung der Pensionsvereinbarung wie im Beschlusses der Gesellschafterversammlung vorgesehen.
„Damit das Wissen, die Erfahrung, die Kunden- und Lieferbeziehungen der Gesellschaft auch weiterhin zur Verfügung stehen” (Präambel des Vertrages), entwarf die GmbH ferner einen Anstellungsvertrag mit dem Kläger, der eine Weiterbeschäftigung ab dem 1. Juli 1999 und auf unbestimmte Zeit mit einer eingeschränkten Aufgabenstellung (§ 1) und zu niedrigeren Bezügen (§ 2) vorsah. Diesen Vertrag unterzeichnete der Kläger unter dem 28. Juni 1999. Zum 1. Juli 1999 stellte die GmbH zwei Geschäftsführer ein, die sodann am gleichen Tag den Anstellungsvertrag mit dem Kläger für die GmbH unterzeichneten. Wegen der Einzelheiten wird auf den Vertrag verwiesen.
Einen Teilbetrag der von der GmbH abgeschlossenen Direktversicherung versteuerte die GmbH nach § 40b Abs. 2 Satz 3 EStG pauschal mit 20%, und zwar i.H.v. ... DM. In seiner Einkommensteuererklärung für das Streitjahr berücksichtigte der Kläger nur die laufenden Bezüge als Geschäftsführer und als Berater der GmbH als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Das FA veranlagte den Kläger insoweit erklärungsgemäß durch Bescheid vom 30. August 2001.
In der Folgezeit führte das Betriebsstättenfinanzamt der GmbH dort eine Außenprüfung durch. Das dortige FA war der Ansicht, die von der GmbH gezahlten Beträge zur Direktversicherung mit Rentensofortbezug seien mit ... DM als (lohn-)steuerpflichtiger Bezug des Klägers zu erfassen. Es könne auch kein Teilbetrag i.H.v. ... DM mit 20% pauschal versteuert werden, da nach § 40b Abs. 2 Satz 3 EStG dies nur aus Anlass der Beendigung eines Dienstverhältnisses möglich sei. Das Dienstverhältnis mit dem Kläger habe aber über den 30. Juni 1999 hinaus fortbestanden. Dem folgte im Anschluss das hier beklagte FA in einem Änderungsbescheid vom 15. Mai 2002 nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO. Dagegen richtet sich nach erfolglosem Einspruch die Klage.
Der Kläger ist der Ansicht, die Voraussetzungen für eine Pauschalversteuerung der Einzahlung in die Direktversicherung i.H.v. ... DM lägen gemäß § 40b EStG vor, da das Dienstverhältnis zum 30. Juni 1999 beendet worden sei. Abzustellen sei auf die besondere Art des Dienstverhältnisses und damit hier das „Geschäftsführerdienstverhältnis”. Das sei eindeutig endgültig beendet worden. Die Auffassung des FA sei unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt haltbar.
Die Rechtsprechung habe die Vergünstigung des § 40b EStG nur bei Änderungskündigungen in Gestalt der Rege...