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Niedersächsisches FG Urteil vom 09.05.2007 - 2 K 777/01

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Betriebsaufspaltung bei Miteigentümern

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Zu den Voraussetzungen der sachlichen Verflechtung bei der Nutzung eines Gebäudes, das die Betriebsgesellschaft für ihren Betrieb benötigt.
  2. Einer sachlichen Verflechtung steht nicht entgegen, dass der Besitzunternehmer nicht selbst Eigentümer der gesamten Flächen ist. Denn es ist nicht maßgeblich, ob eine wesentliche Betriebsgrundlage als Eigentümer oder aus einem eigenen Recht anderer Art genutzt werden kann.
  3. Rechtspositionen, die als Grundlage für ein werbendes Unternehmen ausreichen, genügen auch zur Betriebsführung in einem Pachtunternehmen, sofern der Überlassende zur Nutzungsüberlassung befugt ist.
  4. Zu den Anforderungen an die sog. personelle Verflechtung.
 

Normenkette

EStG § 15 Abs. 1 Nr. 2, § 6 Abs. 1 Nr. 4

 

Streitjahr(e)

1996

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 18.08.2009; Aktenzeichen X R 22/07)

BFH (Urteil vom 18.08.2009; Aktenzeichen X R 22/07)

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob zum 31.12. des Streitjahres (1996) eine Betriebsaufspaltung begründet wurde und mit welchem Wert drei Grundstücke nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG zu bewerten sind, wenn eine Betriebsaufspaltung nicht begründet wurde.

Der im Jahre 2000 verstorbene Ehemann der Klägerin (im Folgenden: E) betrieb bis zum 31.12.1993 mit seinem Bruder eine offene Handelgesellschaft (OHG). Die Gesellschafter lösten die OHG zum 1. Januar 1994 im Wege der Realteilung auf. E übernahm den Betriebszweig „Sanitär, Heizung und Bauklempnerei” und führte diesen als Einzelunternehmer fort; sein Bruder übernahm die Betriebszweige „Elektro-” und „Haustechnik”. Ausgleichszahlungen erbrachten die Brüder nicht.

E war gemeinschaftlich mit seinem Bruder zu je 50% Eigentümer der Grundstücke M-Straße X, M-Straße Y und S-Straße Z. Die Grundstü...

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