rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Abgrenzung zwischen Subunternehmern und Arbeitnehmern bei gelegentlichen Reparaturarbeiten in einer Kfz-Werkstatt
Leitsatz (redaktionell)
- Bei der Abgrenzung zwischen selbstständig und unselbstständig Tätigen ist auf die Gesamtumstände des Einzelfalles abzustellen; dabei sind die für und gegen ein Dienstverhältnis sprechenden Umstände gegeneinander abzuwägen.
- Es ist möglich, dass ein Stpfl. eine gemischte Tätigkeit ausübt, d.h. gegenüber einigen Auftraggebern unternehmerisch tätig ist, gegenüber anderen aber in einem Arbeitsverhältnis beschäftigt ist. Maßgebend sind die konkreten Umstände des Einzelfalles.
- Die Beantwortung der Frage, ob jemand Arbeitnehmer i.S. des § 1 Abs. 1 LStDV ist, beurteilt sich auch für in der BRD tätige ausländische Staatsangehörige nach deutschem Steuerrecht.
- Für die Beurteilung der Weisungsgebundenheit ist das Innenverhältnis zum Auftraggeber maßgeblich.
- Die fortlaufende Gestellung von Unterkunft für den Beschäftigten auf dem Firmengelände des Auftraggebers spricht für ein unselbstständiges Dienstverhältnis, denn derartige Sachbezüge kommen i.d.R. nur bei Arbeitsverhältnissen vor.
Normenkette
EStG § 19; LStDV § 1 Abs. 1
Streitjahr(e)
1996, 1997, 1998, 1999
Tatbestand
Strittig ist, ob die Klägerin in den Streitjahren 1996 bis 1999 zwei Mitarbeiter als Arbeitnehmer beschäftigt hat und von den an sie ausgezahlten Bezügen Lohnsteuerabzugsbeträge hätte einbehalten und abführen müssen.
Die Klägerin betreibt einen Handel mit Personen- und Lastkraftwagen sowie einen Fahrzeugreparaturbetrieb. Sie beschäftigte in den Streitjahren zwei polnische Staatsbürger, S und R gegen Entlohnung auf Rechnungsbasis. Eine Aufenthalts- oder Arbeitserlaubnis hatten S und R für diese Jahre nicht.
S hatte 1989 in Polen einen Gewerbebetrieb angemeldet, dessen Geschäftstätigkeit sich auf die Instandhaltung von Einfamilienhäusern, Kfz-Mechanik und Export-Import-Geschäfte erstreckte. Die Ausführung der gewerblichen Tätigkeiten erfolgte nach dieser Anmeldung am Ort des jeweiligen Auftraggebers. S ist in Polen sozialversicherungsrechtlich gemeldet und führte dort in den Streitjahren entsprechende Beiträge an die dortige Versicherungsanstalt ab. Für die erbrachten Fremdleistungen zahlte er an die polnische Finanzbehörde 10% der Rechnungssummen.
R hatte am 2. Januar 1996 ein Einzelunternehmen unter der Bezeichnung R in Polen angemeldet, dessen Geschäftsbereiche sich auf Warentransporte und Kfz-Reparaturen erstreckten. Zum Betriebsvermögen des Unternehmens gehörte laut Bilanz vom 21. August 1998 Firmenausrüstung, insbesondere ein Lieferwagen mit einem Buchwert von zusammen 50.000 PLN und ein Warenlager mit einem Ansatz von 30.000 PLN.
Anfang März 1999 führte das Hauptzollamt O eine Firmenprüfung auf dem Gelände der Klägerin durch. S wurde bei einer Reparatur eines Lastkraftwagens angetroffen. Bei einer ersten informellen Befragung gab S gegenüber den Prüfern an, dass er seit etwa zwei Jahren für die Klägerin tätig sei. S käme immer auf telefonische Anforderung durch deren Geschäftsführer nach Deutschland, um hauptsächlich Lastkraftwagen zu reparieren. Pro Jahr halte sich S etwa 30 Wochen in Deutschland bei der Klägerin auf. Sein Stundenlohn betragen 22 DM. Für das Jahr 1998 habe er für über 35.000 DM Rechnungen an die Klägerin ausgestellt. Die Rechnungsbeträge würden in bar ausgezahlt. Umsatzsteuer werde in den Rechnungen nicht ausgewiesen. Die Klägerin halte für ihn eine Unterkunft auf dem Firmengelände bereit, als Gegenleistung repariere er dafür zusätzlich abends und am Wochenende in Notfällen weitere Lastkraftwagen.
Gegen S wurde ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts des illegalen Aufenthalts in der Bundesrepublik Deutschland und der Arbeit ohne erforderliche Arbeitserlaubnis eingeleitet. Bei der ersten Beschuldigtenvernehmung am gleichen Tag bestätigte S seine Angaben, die er gegenüber dem Prüfer bei seiner ersten Befragung gemacht hatte. Bei einer richterlichen Vernehmung am nächsten Tag erklärte er ergänzend, er liefere Dienstleistungen an die Klägerin. Seine Beschäftigung bestehe aus speziellen Arbeiten an Motoren und Getrieben. Dabei müsse er spezielle zeitliche Normen einhalten. Der Geschäftsführer habe in der Vergangenheit immer diverse Aufträge gesammelt und er sei dann nach telefonischer Anfrage für jeweils drei bis fünf Wochen nach Deutschland eingereist. Seine Zeit, in der er seine Aufträge bei der Klägerin abarbeite, könne er sich selbst einteilen. Es werde ihm nicht genau vorgeschrieben, wie er die Reparaturen an den einzelnen Fahrzeugen zu erledigen habe. Wenn er ein entsprechendes Getriebe oder einen Motor auseinander gebaut habe, teile er dem Geschäftsführer der Klägerin mit, was nun zu tun sei. Die notwendigen Ersatzteile besorge dann die Klägerin. In Polen würde er ebenfalls derartige Tätigkeiten für andere Auftraggeber ausführen und dabei ein Jahreseinkommen von etwa 3.000 Zloty erzielen.
Bei einer Durchsuchung der Geschäftsräume der K...