vorläufig nicht rechtskräftig
Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt
Entscheidungsstichwort (Thema)
Keine Berücksichtigung von Altenteilerleistungen nach § 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG bei tatsächlicher Abhängigkeit der Zahlung der vertragsgemäß geschuldeten Leistungen von der Deckung des Mietkontos
Leitsatz (redaktionell)
- Werden wiederkehrende Leistungen in sachlichem Zusammenhang mit der Übertragung von Vermögen im Wege vorweggenommener Erbfolge zugesagt, stellen diese weder Veräußerungsentgelte des Übergebers noch AK des Übernehmers dar, sondern sind spezialgesetzlich den SA und den wiederkehrenden Bezügen zugeordnet.
- Ein Vermögensübergabe- und Versorgungsvertrag zwischen nahen Angehörigen ist nur anzuerkennen, wenn der Mindestbestand an bürgerlich-rechtlichen Rechtsfolgen, der die Qualifikation als Versorgungsvertrag erst ermöglicht, klar und eindeutig vereinbart wird und die Vereinbarungen zu Beginn des Rechtsverhältnisses oder – bei Änderung der Verhältnisse – für die Zukunft getroffen werden.
- Die vertraglichen Vereinbarungen müssen tatsächlich – und zwar wie vereinbart – durchgeführt werden.
- Die Berücksichtigung von Altenteilerleistungen nach § 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG kommt nicht in Betracht, wenn die Zahlung der vertragsgemäß geschilderten Leistungen nicht wie vereinbart jeweils zum Monatsanfang erfolgt, sondern von der Deckung eines Mietkontos abhängig gemacht wird.
Normenkette
EStG § 10 Abs. 1 Nr. 1a
Streitjahr(e)
2005
Nachgehend
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Kläger Zahlungen an seine Eltern als dauernde Last nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 a EStG abziehen kann.
Der Kläger schloss am 15.9.2003 mit seinen Eltern einen notariellen Übergabevertrag. Danach übertrug der Vater dem Kläger zum 01.10.2003 das Eigentum an zwei vermieteten Hausgrundstücken in H.
In § 4 des Vertrages wird u.a. ausgeführt: „Der Übernehmer verpflichtet sich, an den Überlasser und dessen Ehefrau, auf Lebensdauer monatlich 2.000 Euro...als dauernde Last zu bezahlen. Der Betrag ist jeweils im Voraus bis zum Dritten eines jeden Kalendermonats, erstmals im Monat der Übergabe des Vertragsgegenstandes zu bezahlen.”
Aus den übertragenen Grundstücken erzielte der Kläger im Streitjahr 2005 Mieteinnahmen in Höhe von 25.700 Euro.
Nach den vorliegenden Bankbelegen leistete der Kläger für das Streitjahr Zahlungen per Banküberweisung in Höhe von insgesamt Euro 21.644 Euro an seine Eltern, die sich wie folgt aufteilen:
Datum der Überweisung |
Buchungstext |
Betrag |
26.1.2005 |
Altenteil 01/2005 |
2.000,00 Euro |
23.2.2005 |
Altenteil 02/2005 |
1.644,01 Euro |
30.3.2005 |
Altenteil 03/2005 |
2.0000,00 Euro |
4.5.2005 |
Altenteil 04/2005 |
2.000,00 Euro |
20.6.2005 |
Altenteil 05/2005 |
2.000,00 Euro |
6.7.2007 |
Altenteil 06/2005 |
2.000,00 Euro |
9.8.2005 |
Altenteil 07/2005 |
2.000,00 Euro |
12.9.2005 |
Altenteil 08/2005 |
2.000,00 Euro |
25.10.2005 |
Altenteil 09/2005 |
2.000,00 Euro |
8.12.2005 |
(ohneText) |
2.000,00 Euro |
25.1.2006 |
AT 12/05 |
2.000,00 Euro |
Die Eltern des Klägers erklärten mit ihrer Einkommensteuererklärung für 2005 den lt. Bankbelegen gezahlten Betrag in Höhe von 21.644 Euro als Renteneinnahmen.
Der Kläger beantragte mit seiner Einkommensteuererklärung einen Sonderausgabenabzug für dauernde Lasten in Höhe von insgesamt 24.000 Euro. Der Beklagte folgte diesen Angaben nicht und berücksichtigte im Einkommensteuerbescheid die Zahlungen an die Eltern – anders als in den Vorjahren – nicht mehr als Sonderausgaben.
Der Kläger legte Einspruch ein und trug u.a. vor, die Zahlungen seien regelmäßig von dem Mietkonto vorgenommen worden. Wegen mangelhafter Deckung des Kontos habe er für Februar einen Restbetrag von 356 Euro und für Oktober den vollen Monatsbetrag in bar an seinen Vater gezahlt. Zum Nachweis legte er eine entsprechende schriftliche Bestätigung seines Vaters vom 02.03.2007 vor.
Der Beklagte wies den Einspruch diesbezüglich mit Einspruchsbescheid zurück. Zur Begründung führte er aus, die Versorgungsleistungen seien nicht wie vertraglich vereinbart durchgeführt. Während nach dem notariellen Vertrag die Zahlungen jeweils zum 3. des Kalendermonats hätten gezahlt werden müssen, seien diese tatsächlich erst zum Monatsende oder im Folgemonat erbracht worden.
Hiergegen richtet sich die vorliegende Klage. Im Klageverfahren begehrt der Kläger weiterhin die Anerkennung der Zahlungen in voller Höhe als dauernde Lasten. Er trägt vor, für den vorliegenden Versorgungsvertrag sei vertragstypische Leistung die Zahlung einer monatlichen Geldrente von 2.000 Euro. Da diese Rente dem Lebensunterhalt seiner Eltern diene, bestehe ein ernsthafter Rechtsbindungswille. Tatsächlich habe der Kläger die Zahlungen auch monatlich erbracht. Dabei habe er die Beträge, die aufgrund fehlender Deckung auf dem Mietkonto nicht überwiesen werden konnten, bar an seine Eltern gezahlt. Im Termin zur mündlichen Verhandlung hat der Kläger ferner sinngemäß ausgeführt, eine pünktliche Zahlung sei nicht immer möglich gewesen, da er...