rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Vorsteuern und Umsatzsteuern im Konkurs. Umsatzsteuer 1989
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten.
Tatbestand
Der Kläger ist Konkursverwalter über das Vermögen der … KG (Gemeinschuldnerin), die einen Einzelhandel mit Kraftfahrzeugen betrieben hatte. Das Konkursverfahren über das Vermögen der Firma … KG war mit Beschluß des Amtsgerichts … vom 31. Januar 1989 (Az.: …) eröffnet worden, nachdem bereits mit Beschluß vom 28. November 1988 die Sequestration angeordnet worden war.
Der Gemeinschuldnerin waren vor Konkurseröffnung und Anordnung der Sequestration aufgrund eines Händlervertrages von der … u.a. 6 Fahrzeuge mit den Fahrgestellnummern …, und … unter Eigentumsvorbehalt geliefert worden. Der … Bank GmbH … waren durch Rahmenkreditabkommen vom 12. Juni 1984 sowie durch einen Sicherungsübereignungsvertrag vom 27. Oktober 1988 sämtliche Gebrauchtfahrzeuge der Gemeinschuldnerin sicherungsübereignet. Wegen der Einzelheiten wird auf das Rahmenkreditabkommen und den Sicherungsübereignungsvertrag Bezug genommen.
Am 24. November 1988 kündigten die … Bank GmbH das Rahmenkreditabkommen und die … AG den Händlervertrag. Am selben Tag wurden im Auftrag der … Bank GmbH insgesamt 59 Fahrzeuge, darunter auch die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Fahrzeuge, durch die Spedition … bei der Gemeinschuldnerin abgeholt und zum Firmengelände der Spedition in … transportiert, wo sie zunächst blieben.
Nach der fristlosen Kündigung des Händlervertrages erklärte sich die … AG in Absprache mit dem Sequester damit einverstanden, zur Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebes eigene Fahrzeuge zu Ausstellungszwecken auf dem Gelände der Gemeinschuldnerin einzulagern, bis ein neuer Vertragshändler gefunden war. Anschließend wurden neben weiteren Neufahrzeugen auch die ehemals unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Fahrzeuge auf das Betriebsgelände der Gemeinschuldnerin zurückgebracht. Ferner gestattete die … AG der Gemeinschuldnerin, weiterhin Kunden für ihre Fahrzeuge zu werben. Im Falle des Verkaufs würde der Kfz.-Brief nach Bezahlung des Kaufpreises von der … AG freigegeben und von der Volksbank, bei der er treuhänderisch hinterlegt war, ausgehändigt. Dieser Verfahrensweise entsprechend wurden auch die ehemals unter Eigentumsvorbehalt gelieferten 6 Fahrzeuge nach Konkurseröffnung verkauft.
Die … AG hatte der Gemeinschuldnerin auf deren Anforderung hin am 31. Januar 1989 12 Neuwagen im Gesamtwert von … DM und 5 Vorführwagen im Gesamtwert von … DM gutgeschrieben. Über die ehemals unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Fahrzeuge erteilte die … AG, nachdem die Fahrzeuge wieder zur Gemeinschuldnerin gebracht worden waren, am 31. Januar 1989 neue Rechnungen, wobei die Preise denen in den Gutschriften vom selben Tage entsprachen.
Die ebenfalls am 24. November 1988 bei der Gemeinschuldnerin abtransportierten sicherungsübereigneten Fahrzeuge wurden am 13. März 1989 im Rahmen der Sicherheitenverwertung durch die … Bank GmbH für … DM netto an die … AG, Niederlassung …, verkauft. Der Verkauf umfaßte auch Agenturfahrzeuge, für die Zustimmungserklärungen der Eigentümer zur Sicherungsübereignung an die … Bank GmbH nicht vorlagen. Nachdem … die … Gemeinschuldnerin … nachträglich … die Zustimmungserklärungen eingeholt hatte, zahlte die … Bank GmbH für diese Fahrzeuge eine „Provision” in Höhe von brutto … DM an die Konkursmasse.
In seiner Umsatzsteuervoranmeldung April 1989 hatte der Kläger Vorsteuern aus der Rechnung vom 31. Januar 1989 für den erneuten Bezug der ehemals unter Eigentumsvorbehalt erworbenen Fahrzeuge abgezogen. Umsätze aufgrund der Sicherheitenverwertung durch die … Bank GmbH hatte er in seinen Umsatzsteuererklärungen nicht erklärt.
Nach einer Umsatzsteuersonderprüfung unterwarf der Beklagte die von dem Kläger nicht erklärten Umsätze aus dem Verkauf der sicherungsübereigneten Fahrzeuge am 13. März 1989 in dem Umsatzsteuer-Voranmeldungszeitraum März 1989 und die von dem Kläger nicht erklärte Provisionszahlung i.H.v. brutto … DM in dem Voranmeldungszeitraum April 1989 der Umsatzsteuer und setzte diese entsprechend fest. Hiergegen legte der Kläger Einspruch ein. Während des Einspruchsverfahrens versagte der Beklagte ferner die Vorsteuern aus der Rechnung der … AG vom 31. Januar 1989 und wies den Kläger auf die Möglichkeit der Verböserung hin. Die von dem Kläger aufrechterhaltenen Einsprüche waren erfolglos. Mit der Einspruchsentscheidung erkannte der Beklagte die Vorsteuern aus den ehemals unter Eigentumsvorbehalt erworbenen Fahrzeugen nicht mehr an und setzte die Umsatzsteuer für April 1989 entsprechend höher fest.
Hiergegen richtet sich die Klage. Einen während des Klageverfahrens erlassenen Umsatzsteuerjahresbescheid 1989 machte der Kläger gemäß § 68 Finanzgerichtsordnung (FGO) zum Gegenstand des Rechtsstreits.
Der Kläger macht geltend, die Kürzung der Vorsteuern für die ihm ehemals unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Fahrzeuge sei rechtswidrig. Es lägen neue Lieferungen vor, aus denen er de...