rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Widerruf der Anerkennung als Steuerberatungsgesellschaft und Anforderungen an die tatsächliche Geschäftsführung durch den Geschäftsführer

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Die verantwortliche Führung einer Steuerberatungsgesellschaft setzt voraus, dass die eigentliche steuerberatende Tätigkeit einem Steuerberater obliegt. Erforderlich ist insoweit die maßgebliche Gestaltung sämtlicher, von der Gesellschaft zu erbringender Beratungsleistungen. Der Steuerberater muss während der Bürozeiten jederzeit innerhalb einer angemessenen und vernünftigen Zeitspanne für die Mandanten und für die Erledigung von Bürogeschäften erreichbar sein und sein maßgeblicher Einfluss muss sich auf die Angelegenheiten der Gesellschaft als Ganzes erstrecken.
  2. Die verantwortliche Führung der Steuerberatungsgesellschaft ist zu bejahen, wenn der geschäftsführende Steuerberater die von den Mitarbeitern vorbereiteten Jahresabschlüsse und Steuererklärungen prüft und vervollständigt, bei Abschlussbesprechungen im Rahmen von Betriebsprüfungen anwesend war und die ersten Kontaktgespräche mit neuen Mandanten führt. Eine wöchentliche Arbeitszeit von ca. 26 bis 28 Stunden ist hierzu ausreichend.
 

Normenkette

StBerG § 55 Abs. 2 Nr. 2, §§ 50, 32 Abs. 3 S. 2

 

Streitjahr(e)

2001

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darum, ob die Klägerin als Steuerberatungsgesellschaft von einem Steuerberater verantwortlich geführt wird.

Die Klägerin ist eine Steuerberatungsgesellschaft mit beschränkter Haftung. 1986 übernahm sie den Geschäftsbetrieb des damaligen Steuerbevollmächtigten K, dessen Bestellung zu dieser Zeit bestandskräftig widerrufen wurde. Mit Bescheid vom 6. März 1998 widerrief die damals zuständige Oberfinanzdirektion (OFD) die Anerkennung der Klägerin als Steuerberatungsgesellschaft, da zum einen der Versicherungsschutz entfallen war und zum anderen eine verantwortliche Führung der Gesellschaft durch einen Steuerberater nach Ansicht der OFD nicht gegeben war. Gegen diesen Widerruf wandte sich die Klägerin nach erfolglosem Einspruchsverfahren mit einer Klage beim Niedersächsischen Finanzgericht (Az. 6 K 130/99). Als der Versicherungsschutz wieder hergestellt worden war, stritten die Beteiligten um die Frage, ob der als Geschäftsführer berufene Steuerberater F die Klägerin eigenverantwortlich führte oder ob der Angestellte ehemalige Steuerbevollmächtigte K die Geschäftsführungsaufgaben alleine wahrnahm. Nachdem K zum 31.05.2001 aus den Diensten der Klägerin ausgeschieden war, hob die Steuerberaterkammer Niedersachsen als nunmehrige Beklagte den Widerrufsbescheid auf und die Beteiligten erklärten den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt.

Als die Beklagte erfahren hatte, dass K trotz seines Ausscheidens weiterhin für die Klägerin auftrat, widerrief sie mit Bescheid vom 05.09.2001 die Anerkennung der Klägerin als Steuerberatungsgesellschaft erneut. Zur Begründung wurde angeführt, dass K nach wie vor wie ein Geschäftsführer für die Klägerin auftrete und der im Handelsregister eingetragene Geschäftsführer F nur als Strohmann fungiere.

Gegen den erneuten Widerruf wendet sich die Klägerin mit der vorliegenden Klage. Sie ist der Auffassung, dass die Gesellschaft durch den Steuerberater F als Geschäftsführer verantwortlich geführt werde. Dies zeige sich auch daran, dass F ca. 60 % seiner Arbeitszeit für Tätigkeiten für die Klägerin verwende, während seine Arbeit für seine eigene Kanzlei in Bremervörde nur 40 % ausmache. Die Gesellschaft werde durch F geleitet, der auch an Betriebsprüfungen teilnehme und die Steuererklärungen und Bilanzen fertig stelle und unterschreibe. Seine Mitarbeiter, einschließlich K, führten nur vorbereitende Arbeit nach Weisungen des Geschäftsführers aus.

Weiterhin trägt die Klägerin vor, dass K zwar weiterhin für die Klägerin tätig sei; dies sei aber unschädlich. K sei mit Arbeitsvertrag vom 01.02.2002 erneut eingestellt worden. Sein Aufgabengebiet umfasse – wie vertraglich vereinbart – folgende Tätigkeiten: Vorbereitung der Bilanzen mit den dazugehörenden Steuererklärungen nach Vorgabe durch die Geschäftsführung sowie dazugehörender Schriftwechsel und Vorbereitung von Besprechungen mit den jeweiligen Mandanten, den Behörden und anderen Institutionen nach Rücksprache mit der Geschäftsführung.

Die Klägerin beantragt,

den Widerrufsbescheid vom 05.09.2001 aufzuheben.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie ist nach wie vor der Ansicht, dass F nur als Geschäftsführer-Strohmann anzusehen sei, während die tatsächliche Geschäftsführung durch K ausgeübt werde. Letztlich hätten sich die tatsächlichen Verhältnisse im Vergleich zur Zeit vor 1985, als K die Beratungspraxis noch als Steuerbevollmächtigter betrieb, nicht geändert.

Das Gericht hat Beweis erhoben gem. Beschluss vom 22. Oktober 2003 über die betrieblichen Abläufe bei der Klägerin durch Vernehmung von K und M als Zeugen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 11. Dezember 2...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Steuer Office Excellence enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge