Entscheidungsstichwort (Thema)
Zum Umfang der steuerfreien Vermittlungsleistungen nach § 4 Nr. 8 Buchstabe f) UStG
Leitsatz (redaktionell)
- Die Vermittlung von Anteilen an Gesellschaften ist nach § 4 Nr. 8 Buchst. f UStG steuerfrei.
- Bei der Vermittlung handelt es sich um die Tätigkeit einer Mittelsperson, die nicht den Platz einer der Parteien des zu vermittelnden Vertrages über ein Finanzprodukt einnimmt und deren Tätigkeit sich von den vertraglichen Leistungen, die von den Vertragsparteien erbracht werden, unterscheiden. Der Vermittler hat grds. kein Eigeninteresse.
- Die Steuerfreiheit der Vermittlungstätigkeit setzt nicht voraus, dass zwischen dem Vermittler und einer der Parteien des zu vermittelnden Vertrages ein Vertragsverhältnis besteht.
Normenkette
UStG § 4 Nr. 8 Buchst. f
Streitjahr(e)
2000
Tatbestand
Die Beteiligten streiten, ob Provisionserlöse als Umsätze aus der Vermittlung von Kapitalanlagen i.S.d. § 4 Nr. 8 Buchst. f Umsatzsteuergesetz (UStG) als von der Umsatzsteuer befreit zu behandeln sind.
Die Klägerin ist Organträger einer umsatzsteuerlichen Organschaft, zu der auch die X-GmbH als Organgesellschaft gehört. Die X-GMBH ist im August 1997 von der in der Schweiz ansässigen „Z-AG” in gegründet worden. Geschäftsführer der X-GmbH war der Gesellschafter der Klägerin, Herr M. Die Geschäftstätigkeit der Klägerin ist Grundstücks- und Vermögensverwaltung. In der am 26.09.2001 abgegebenen Umsatzsteuererklärung für das Streitjahr erklärte die Klägerin umatzsteuerpflichtige Leistungen i.H.v. xxxxx DM. Die Umsatzsteuererklärung endete mit einem Erstattungsanspruch von xxxxxxx DM. Die Umsatzsteuererklärung befasste sich mit den Vermietungsumsätzen der Klägerin. Sie befasste sich nicht mit Vermittlungsprovisionen der X-GMBH, weil die Klägerin insofern davon ausging, dass die Provisionserlöse der X-GMBH steuerfrei seien. Zwischen der X-GMBH und dem Gesellschafter der Klägerin, Herrn M, wurde unter dem 30.04.1997 ein sogenannter Vertriebsdienstleistungsvertrag geschlossen. Darin heißt es unter Ziffer 1:
„X-GMBH beauftragt Herrn M, als selbstständiger Schulungsleiter die Ausbildung der Vertriebspartner der X-GMBH im Rahmen ihrer Vertriebstätigkeit sicherzustellen und X-GMBH weitere Vertriebspartner zuzuführen. Die öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen werden von Herrn M in eigener Verantwortung erfüllt.”
Weiter heißt es in Ziffer 2 unter dem Stichpunkt „Aufgaben”:
„Herr M wird von X-GMBH mit der Ausbildung der Vertriebspartner beauftragt. Er stellt ferner deren laufende Information sicher, koordiniert die Vertriebssteuerung der X-Produkte und ermittelt geeignete Vertriebspartner, welche sorgfältig ausgewählte Handelsvertreter und Handelsmakler sein müssen. X-GMBH wird mit solchen Vertriebspartnern direkte Vertriebsverträge abschließen.”
Weiter heißt es unter Ziffer 4 „Provisionen”:
(…) „Diese Vergütungen beziehen sich auf die Aus- und Fortbildung der Vertriebspartner sowie den laufenden Service, den Herr M für alle Vertriebspartner leistet. (…) Für die Zuführung von neuen Vertriebspartnern erhält Herr M als Vermittlungsprovision eine Vergütung in Höhe der Differenz zwischen 90 % der Einrichtungsgebühr und der mit den jeweiligen Vertriebspartnern vereinbarten Vermittlungsprovision. Herr M ist berechtigt, diese Vermittlungsprovision marktgerecht an Untervertriebspartner weiterzuleiten.”
Wegen des weiteren Inhalts dieses Vertrages wird auf den zu den Akten des beklagten Finanzamts (FA) gereichten Vertrag vom 30.04.1997 Bezug genommen.
Unter dem 19.05.2000 erging in der Folge eine weitere „Vertriebsvereinbarung” zwischen der Y Privatbank AG, Zürich und der X-GMBH. Gegenstand dieser Vereinbarung war es, dass die X-GMBH das Produkt „XXXX” – ein Finanzkonzept der Y Privatbank AG” als eigenständiger Handelsvertreter vermitteln sollte. Gemäß Ziffer 1 dieses Vertrages war die X-GMBH berechtigt, sich zur Vermittlung des Vermittlungsgegenstandes auch sogenannter Untervermittler zu bedienen, wobei diese Untervermittler in keinem vertraglichen Verhältnis zur Y Privatbank stehen sollten.
In der Folge überwies die Y Privatbank AG die für die X-GMBH und deren Untervermittler anfallenden Provisionen direkt an die X-GMBH, die dann ihrerseits die weitere Verteilung an die Untervermittler vornahm. X-GMBH hatte aufgrund der Vereinbarung vom 19.05.2000 Anspruch auf Eigen-, Drittvertriebs- und Managementprovisionen. Die X-GMBH behandelte die ihr von der Y Privatbank zugeflossenen Provisionserlöse insgesamt als steuerfreie Umsätze nach § 4 Nr. 8 Buchst. f UStG.
Im Rahmen einer bei der Klägerin und der X-GMBH durchgeführten Außenprüfung vertrat das FA die Auffassung, bei den der X-GMBH von der Y Privatbank zugeflossenen Abschluss- und Bestandsprovisionen in Höhe von insgesamt xxxxxxx DM handele es sich um steuerpflichtige Umsätze. Das FA unterwarf diese Erlöse mit einer xxxx DM (netto) der Umsatzsteuer. Wegen der Einzelheiten wird auf den Betriebsprüfungsbericht für die X-GMBH vom 07.02.2003, Tz. 15, verwiesen. Gegen diese Entscheidung hat ...