rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Maßgeblicher Zeitpunkt der Entstehung eines Verlustes aus der Auflösung einer ausländischen Kapitalgesellschaft im Sinne des § 17 Abs. 4 EStG - keine Verpflichtung des Gerichts zur Vertagung wegen Verhinderung eines ausländischen Zeugen

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Für die Beurteilung, ob bereits vor abgeschlossener Liquidation einer Kapitalgesellschaft ein Auflösungsverlust im Sinne des § 17 Abs. 4 EStG entstanden ist, ist unbeachtlich, ob die Gesellschaft bei Konkurseröffnung überschuldet oder zahlungsunfähig war. Entscheidend ist, ob die Konkursschuldnerin aktivierungsfähige Wirtschaftsgüter hatte.
  2. Es besteht keine Verpflichtung des Gerichts zur Vertagung, wenn die Verhinderung des durch den Kläger zu stellenden ausländischen Zeugen nicht hinreichend und überprüfbar entschuldigt wird und keine Angaben gemacht werden, wann damit zu rechnen ist, dass der Zeuge für eine Aussage zur Verfügung steht.
 

Normenkette

EStG § 17 Abs. 4

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 07.12.2023; Aktenzeichen IX B 12/23)

 

Tatbestand

Streitig ist, ob der Verlust aus der Auflösung einer ausländischen Kapitalgesellschaft im Sinne des § 17 Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes (EStG) in Höhe von 2.498.124,60 € bereits im Jahr 2010 zu berücksichtigen ist.

Die Kläger sind Eheleute und wurden im Streitjahr zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Neben Einkünften beider Eheleute aus nichtselbständiger Arbeit und Kapitalvermögen erzielte der Kläger zudem Einkünfte aus selbständiger Arbeit (Beratungsleistungen, Aufsichtsratvergütung). Einkünfte aus diversen bestehenden Beteiligungen wurden vom Kläger im Streitjahr mit 0 € erklärt.

Darüber hinaus war der Kläger Aktionär der A-AG (im Weiteren: AG), einem (…)-Hersteller mit Sitz in B. Die vom Kläger gehaltenen Aktien im Umfang von 22.732 Stück entsprachen 13,07 % des Aktienkapitals der Gesellschaft. Die Anschaffungskosten der Aktien betrugen insgesamt 2.498.124,60 €. Die Anteile wurden im Privatvermögen gehalten.

Mit Beschluss des Kreisgerichts in C (Republik B) vom 9. August 2010 wurde über das Vermögen der AG das Konkursverfahren eingeleitet und als Konkursverwalter Herr D bestimmt. In seinem Beschluss führte das Kreisgericht aus, dass der Schuldner den Antrag auf Beginn des Konkursverfahrens eingereicht habe und in diesem Fall vermutet werde, dass der Schuldner insolvent sei. Die Insolvenzvermutung könne mit der Beschwerde gegen den Beschluss angefochten werden. Dem Antrag auf Konkurseröffnung war eine Bilanz auf den 30. Juni 2010 beigefügt. Diese weist ein Eigenkapital in Höhe von 1.986.317 € sowie eine Bilanzsumme von 67.702.040 € aus.

In der am 11. April 2011 beim Beklagten eingereichten Einkommensteuererklärung des Streitjahres erklärte der Kläger einen Verlust gemäß § 17 EStG in Höhe von 2.498.124,60 €. Diesen berechnete der Kläger wie folgt:

Anschaffungsdatum

Stück

Betrag in Euro

06.02.2007

3.102

389.642,22

11.04.2001

230

21.347,74

15.12.1999

15.000

1.809.973,26

07.04.1999

4.400

277.161,38

Anschaffungskosten

2.498.124,60

Veräußerungserlös

0,00

Veräußerungsverlust

2.498.124,60

Da aus der Beteiligung keine Einnahmen erzielt worden seien, die dem Halbeinkünfteverfahren unterlegen hätten, beantragte der Kläger unter Hinweis auf die Entscheidungen des Bundesfinanzhofs (BFH) aus den Jahren 2009 und 2010 den Veräußerungsverlust in vollem Umfang zum Abzug zuzulassen.

Ergänzend legte der Kläger eine vom Konkursverwalter erstellte (verdichtete) Bilanz auf den 9. August 2010 sowie den zur Vorlage an das Bezirksgericht in C (Insolvenzgericht) erstellten Eröffnungsbericht des Konkursverwalters vom 18. Januar 2011 vor. Hierin führt der Konkursverwalter zur Konkursmasse und dem Vermögen der AG aus, dass infolge der Komplexität des Vermögens Schätzungen hätten vorgenommen werden müssen. Wo Schätzungen noch nicht hätten erstellt werden können, seien die Daten aus der Schlussbilanz übernommen worden. Bis zur Erstellung des Eröffnungsberichts sei hauptsächlich das gesamte unbewegliche Vermögen geschätzt worden.

Auch der Wert der langfristigen Investitionen (Geschäftsanteile an Tochtergesellschaften) beinhalte sowohl Schätzungen nach Liquidationswerten als auch die Werte aus der Schlussbilanz. Trotz einiger aktivierter Konkursverfahren der Tochtergesellschaften seien die Werte der langfristigen Investitionen in der Eröffnungsbilanz erhalten geblieben. Die Summe aller Investitionen im Rahmen der Beteiligungen betrage 38.929.913,17 €.

Der Wert des gesamten Anlagevermögens sei mit 22.425.804,99 € berücksichtigt worden. Hierbei handele es sich teilweise um Liquidationswerte, teilweise um die Daten aus der Schlussbilanz. Der Wert des Anlagevermögens werde laufend angepasst.

Im Gesamtwert der offenen Forderungen seien noch einige umstrittene Forderungen enthalten, deren Schicksal von ausgelösten Zivilprozessen und eventuellen gerichtlichen und außergerichtlichen Vergleichen abhänge. In jedem Fall würden die Eintreibungsaktivitäten bei den Schuldnern, bei denen Korrekturen unternommen wor...

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