Entscheidungsstichwort (Thema)
Feststellungsbescheid 1985
Leitsatz (redaktionell)
Vorfälligkeitsentschädigungen mindern den laufenden Gewinn. Sie sind keine Veräußerungskosten eines Grundstücks (insoweit gegen BFH Urteil vom 23.4.1996 IX R 5/94, BStBl II 1996 595 zu Einkünften aus V + V).
Nachgehend
Tenor
Unter Wiederherstellung des Änderungsbescheides vom 07. 03.1989 werden der Feststellungsbescheid 1985 vom 12.7.1990 und der Einspruchsbescheid vom 23.5.1991 aufgehoben. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu 88 v.H. und die Klägerin zu 12 v.H. zu tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der der Klägerin zu erstattenden Kosten abwenden, wenn nicht diese zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist die steuerliche Behandlung von entrichteten Vorfälligkeitsentschädigungen sowie der Umfang der betrieblichen Veranlassung eines Darlehens und damit der mit ihm im Zusammenhang stehenden Zinsen und Kosten.
Die Klägerin war gemeinsam mit ihrem am 2.11.1985 verstorbenen Ehemann Gesellschafterin der Firma … KG. Die KG stellte zum 31.12.1980 ihre werbende Tätigkeit (Einzelhandel mit Lederwaren, Textilien und Schmuck) ein, ohne jedoch die Betriebsaufgabe zu erklären. In den Folgejahren vermietete die (nunmehr) … GbR die Betriebsgrundstücke im Rahmen eines ruhenden Gewerbebetriebes. Zum 30.9.1985 veräußerte die GbR die Grundstücke und führte die übrigen Gegenstände des Betriebsvermögens in das Privatvermögen der Gesellschafter über. Der Veräußerungsgewinn wurde dabei mit 16.104.661 DM ermittelt und erklärt.
In dem die zum Betriebsvermögen gehörenden Grundstücke betreffenden notariellen Vertrag (Angebot vom 23.4.1985, Annahme vom 9.6.1985 – Bl. 124 – 166 Einkommensteuerakte – EStA) verpflichtete sich die Erwerberin, die auf dem Grundbesitz lastenden Verbindlichkeiten nur zum Zweck der Ablösung und unter Aufrechnung mit dem Kaufpreis zu übernehmen. Etwaige Kosten, wie z.B. Vorfälligkeitsentschädigungen, die wegen einer erst späteren Ablösemöglichkeit entstehen könnten, übernahmen die Veräußerer (§ 3 des Angebots – Bl. 156 EStA). Es fielen Vorfälligkeitsentschädigungen in Höhe von 512.905 DM an. Sie wurden von der GbR als den laufenden Gewinn mindernde Betriebsausgaben behandelt.
1980 hatte die KG bei der … ein Darlehn in Höhe von 1.000.000 DM aufgenommen. Die Valuta gingen am 2.9.1980 auf dem Konto … der KG bei der Volksbank ein. Am 5.9.1980 wurden von diesem Konto 500.000 DM, wie der … Volksbank mit Schreiben der KG vom 10.06.1980 angekündigt (B. 74 EStA), an die Firma … GmbH (Konto … bei der … Volksbank) überwiesen. Gesellschafter-Geschäftsführer der GmbH war … der Sohn von … und …. Mit diesen 500,000 DM wurde ein Darlehn abgelöst, für das die Eltern von … gebürgt hatten. Nach einer vertraglichen Vereinbarung vom 11.3.1981 (Bl. 72 Betriebsprüfungsarbeitsakte BpAA) hat die Klägerin u.a. diesen Betrag ihrem Sohn als privates Darlehn zur Verfügung gestellt. Eine Rückzahlung erfolgte nicht.
Die GbR bilanzierte das Darlehn über 1.000.000 DM in voller Höhe als Verbindlichkeit und zog Zinsen und Nebenkosten dementsprechend als Betriebsausgaben ab.
Im Rahmen einer Außenprüfung beanstandete die Prüferin die Behandlung der Vorfälligkeitsentschädigungen nicht. Die als Darlehn an den Sohn weitergegebene Hälfte des Darlehns über 1.000.000 DM erkannte sie indes nicht als Betriebsschuld an und versagte anteilig den Abzug der Zinsen und Kosten als Betriebsausgaben (Einzelheiten vgl. Tz. 12. 3 des Berichts über die in der Zeit vom 14.–22.11.1988 durchgeführte Außenprüfung – Bl. 50 Bilanzakte).
Der Beklagte erließ entsprechend der Rechtsauffassung der Prüferin geänderte Feststellungsbescheide. Das von der Klägerin mit dem Ziel, sämtliche Zinsen und Kosten für das aufgenommene Darlehn über 1.000.000 DM als Betriebsausgaben anerkannt zu erhalten, betriebene Einspruchsverfahren blieb in diesem Punkt erfolglos. Der Beklagte verböserte zudem nach entsprechender Ankündigung den Feststellungsbescheid, indem er die Vorfälligkeitsentschädigungen nicht mehr im Rahmen des laufenden Gewinns, sondern nur noch als den Veräußerungsgewinn mindernde Veräußerungskosten berücksichtigte. Hiergegen richtet sich die Klage.
Zur Begründung trägt die Klägerin vor:
Die Vorfälligkeitsentschädigungen minderten den laufenden Gewinn. Die Ursache der aufgenommenen Schulden liege in den bestehenden Mietverhältnissen und der gewerblichen Betätigung begründet, so daß diese Entschädigungszahlungen als Kreditnebenkosten den Finanzierungskosten zuzurechnen seien. Die Finanzverwaltung habe selbst in Abschn. 139 Abs. 13 Einkommensteuerrichtlinien 1987 festgelegt, daß trotz eines zeitlichen Zusammenhangs mit Veräußerungsgeschäften Aufwendungen zur Beendigung von Schuldverhältnissen den laufenden Gewinn minderten...