rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Keine Eigenheimzulage bei im Übergabevertrag übernommener Verpflichtung zur Errichtung eines Altenteilerhauses
Leitsatz (redaktionell)
- Eine Überlassung der Wohnung an Angehörige setzt voraus, dass der Nutzungsberechtigte seine Berechtigung vom Eigentümer ableitet.
- Ein Überlassen i.S.v. § 4 Satz 2 EigZulG ist nicht gegeben, wenn der bisherige Eigentümer sich bei der Übertragung des Objektes ein dingliches oder schuldrechtliche Nutzungsrecht vorbehält, denn die Nutzungsrechtsbestellung ist nicht als Gegenleistung des Erwerbers sondern als vorbehaltene Minderung des übertragenen Vermögens zu qualifizieren.
- Wird bei der Übergabe eines landwirtschaftlichen Hofes im Übergabevertrag den Altenteilern gegenüber die Verpflichtung übernommen, ein sog. Altenteilerhaus zu errichten, leiten die nutzungsberechtigten Altenteiler das Nutzungsrecht aus ihrer ehemaligen Stellung als Hofeigentümer ab. Sie nutzen das Altenteilerhaus dann aufgrund eigenen Rechtes, sodass eine unentgeltliche Überlassung i.S.d. § 4 Satz 2 EigZulG nicht gegeben ist.
Normenkette
EigZulG § 4 Sätze 1-2
Streitjahr(e)
1997
Tatbestand
Zwischen den Parteien ist streitig, ob dem Kläger für das Haus in X Eigenheimzulage nebst Kinderzulage ab 1997 zu gewähren ist.
Durch notariellen Vertrag vom 06.04.1996 wurde dem Kläger von seinem Vater der landwirtschaftliche Hof in X im Wege der vorweggenommenen Erbfolge übertragen. In § 4 des Übergabevertrages wurde ein Altenteil vereinbart. In § 4 a wurde damals folgende Regelung getroffen:
„Freies unentgeltliches Wohnungsrecht in sämtlichen Räumen des auf dem Flurstück 58/8 des Übertragungsgegenstandes befindlichen Wohnhauses. Der Übernehmer errichtet auf dem Flurstück 58/8 ein Altenteilerhaus. Nach Fertigstellung dieses Hauses werden die Altenteiler dorthin umziehen; der Übernehmer wird mit seiner Familie in das alte Wohnhaus ziehen. Die Altenteiler verpflichten sich, bei Bezugsfertigkeit des Altenteilerhauses dorthin umzuziehen und das bisherige Wohnhaus zu räumen. Mit dem Umzug der Altenteiler erlischt das Wohnungsrecht an dem alten Wohnhaus und wird zu Gunsten der Altenteiler an dem neuen Wohnhaus begründet.
Auch nach dem Ableben eines Berechtigten verbleibt das Wohnrecht für die gesamte Wohnung bei dem Letztlebenden.”
Aufgrund der im Januar 1996 erteilten Baugenehmigung wurde mit dem Bau des Altenteilerwohnhauses im April 1996 begonnen. Die Herstellungskosten betrugen insgesamt 195.146 DM. Seit Anfang 1997 war das Altenteilerhaus fertiggestellt, die Übergeber (Eltern des Klägers, Altenteiler) bewohnen seit der Fertigstellung das Haus.
Der Kläger stellte einen Antrag auf Eigenheimzulage für das neu errichtete Objekt ab 1997. Das Finanzamt gewährte zunächst Eigenheimzulage, jedoch ohne Kinderzulage. Der Kläger legte wegen Nichtgewährung der Kinderzulage Einspruch gegen den Bescheid ein. Im Einspruchsverfahren hob das Finanzamt sodann den Eigenheimzulagebescheid auf. Es war im Einspruchsverfahren zu der Rechtsansicht gelangt, das neu errichtete Wohnhaus werde von den Eltern des Klägers aufgrund vorbehaltenen Wohnrechtes genutzt.
Hiergegen richtet sich die Klage.
Der Kläger ist der Ansicht, nach § 4 des Eigenheimzulagegesetzes (EigZulG) sei Eigenheimzulage zu gewähren, da er das Haus unentgeltlich an Angehörige im Sinne des § 15 Abgabenordnung (AO) zu Wohnzwecken überlassen habe. Das Altenteilerwohnhaus werde von seinen Eltern bewohnt. An dem Altenteilerwohnhaus sei kein Wohnrecht in dem Übergabevertrag vorbehalten worden. Lediglich an dem alten, zum Betrieb gehörenden Wohnhaus, sei ein unentgeltliches Wohnrecht bestellt worden. Der Kläger habe darüber hinaus in dem Übergabevertrag lediglich seine Bereitschaft bekundet, ein Altenteilerwohnhaus zu errichten. Eine zivilrechtliche Verpflichtung ergebe sich daraus jedoch nicht. Die Altenteiler hätten sich verpflichtet, nach Bezugsfertigkeit des Altenteilerhauses dorthin umzuziehen. Daher sei das Wohnrecht in dem alten Haus erloschen, an dem neuen Wohnhaus sei ein neu zu wertendes Wohnrecht bestellt worden. Daraus folge, dass den Altenteilern das Wohnrecht an dem neuen Wohnhaus zugewendet worden sei. Ein Vorbehalt zum Wohnrecht könne nicht vorliegen, da die Eltern des Klägers zu keinem Zeitpunkt Eigentümer des neuen Gebäudes geworden seien.
Der Kläger beantragen,
unter Aufhebung des Einspruchsbescheides vom 22. Juni 1996 ab 1997 Eigenheimzulage von jährlich 5.000 DM sowie eine Kinderzulage von jährlich 4.500 DM festzusetzen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er hält an seiner bisherigen Rechtsauffassung fest.
Bereits im Hofübergabevertrag habe der Kläger die Verpflichtung übernommen, das Altenteilerhaus zu errichten. Damit hätten sich die Eltern im Ergebnis im Hofübergabevertrag das Wohnrecht an dem noch zu errichtenden Gebäude vorbehalten. Der Kläger habe aufgrund der im Übergabevertrag eingegangenen Verpflichtung nicht mehr frei entscheiden können, ob er das Haus nach Fertigstellung den Eltern unentgeltlich zur Nutzung überlassen ...