Entscheidungsstichwort (Thema)

Investitionszulage 1992

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 10.12.1998; Aktenzeichen III R 50/95)

 

Tenor

Die Klage wird auf Kosten des Klägers abgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist Investitionszulage gem. §§ 1, 2 Investitionszulagengesetz 1991 (InvZulG) für Investitionen im Fördergebiet.

Der Kläger (Kl.) betreibt als Einzelunternehmen in T. (Ostfriesland) eine Bäckerei mit mehreren Filialen. Am 22.01.1992 gründete er die Firma „Sch., Ihre Bäckerei GmbH” mit Sitz in G. in Mecklenburg-Vorpommern, deren Alleingesellschafter und Geschäftsführer der Kl. ist. Die GmbH produzierte zunächst mit gebrauchten Maschinen in angemieteten Räumlichkeiten. 1992 errichtete der Kl. im Gewerbegebiet von G. einen weiteren, vollständig eingerichteten Bäckereibetrieb (Gebäude, Maschinen, Inventar), und verpachtete diesen nach Fertigstellung an die GmbH. Zwischen dem Kl. und der GmbH besteht unstreitig eine Betriebsaufspaltung. – Seit März 1992 bewohnt der Kl. eine Zweitwohnung in der Nähe der Betriebsstätte der GmbH. Die Pacht der GmbH wird auf ein bei der Raiffeisenbank M. (Ostfriesland) eingerichtetes Mietkonto überwiesen, die Kontoauszüge werden an die Anschrift des Kl. in T. geschickt, wo der Kl. auch ein Mietbuch führt.

Für die getätigten Investitionen beantragte der Kl. Investitionszulage nach § 2 InvZulG 1991 in Höhe von 166.863,58 DM, und zwar für Maschinen, Betriebsausstattung, Büromöbel, Betriebsvorrichtungen und Maschinenaufbau-/Anschlußkosten. Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt des Investitionszulagenantrags vom 12.02.1993 (InvZul-Akte Bl. 1) verwiesen.

Das Finanzamt (FA) führte beim Kl. eine auf die beantragte Investitionszulage beschränkte Außenprüfung (Ap.) durch. Der Außenprüfer und Ihm folgend das FA kamen zu der Auffassung, daß die Voraussetzungen für die Gewährung der beantragten Investitionszulage nicht vorlägen, da der Kl. im Fördergebiet keinen Betrieb und auch keine Betriebsstätte unterhalte; der verpachtete Betrieb in G. sei keine Betriebsstätte des Kl., die Besitz-GmbH sei auch nicht ständiger Vertreter des Kl. als Besitzunternehmen i.S.d. § 13 Abgabenordnung (AO).

Außerdem stellte der Außenprüfer fest, daß in der Bemessungsgrundlage nicht begünstigte Gebäudeherstellungskosten in Höhe von 282.000 DM, gebrauchte Wirtschaftsgüter in Höhe von 65.840 DM und nicht begünstigte geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG) in Höhe von 13.973 DM enthalten seien, die Bemessungsgrundlage insgesamt um 361.813 DM zu hoch angesetzt sei.

Das FA versagte die begehrte Investitionszulage. Der Einspruch des Kl. hiergegen blieb ohne Erfolg.

Mit der Klage begehrt der Kl. weiterhin die beantragte Investitionszulage, allerdings nicht mehr in Höhe von 166.863,58 DM, sondern in Höhe von 165.563,53 DM wie folgt:

Investitionszulage lt. Zulagenantrag

166.863,58 DM

Ladeneinrichtung

87.049,90 DM

8 %

+

6.963,99 DM

2 Registrierkassen

3.994,00 DM

12 %

+

479,28 DM

GWG

3.785,00 DM

12 %

./.

454,20 DM

gebrauchte Wirtschaftsgüter

64.825,96 DM

GWG

1.754,39 DM

66.580,75 DM

81 %

./.

7.989,64 DM

nicht begünstigte Wirtschaftsgüter

3.743,58 DM

8 %

./.

299,48 DM

Klageantrag:

165.563,53 DM

Der Kl. ist weiterhin der Auffassung, daß die Voraussetzungen für die Gewährung der Investitionszulage dem Grunde nach vorlägen. Er habe in Mecklenburg-Vorpommern und damit gem. § 1 Abs. 2 InvZulG im fördergebiet Investitionen getätigt. Sämtliche Wirtschaftsgüter befänden sich in dem Betrieb in G. und würden dort auch genutzt. Die Einkünfte aus der Verpachtung dieser Wirtschaftsgüter an die GmbH seien gewerbliche Einkünfte, da zwischen dem Kl. und der GmbH – unstreitig – eine Betriebsaufspaltung gegeben sei. Zwar seien bei der Betriebsaufspaltung Besitzunternehmen und Betriebsunternehmen jeweils rechtlich selbständige Unternehmen. Da die Tätigkeit des Besitzunternehmens als gewerbliche qualifiziert werde, müsse aber zwangsläufig im Rahmen einer Betriebsaufspaltung das Besitzunternehmen eine Betriebsstätte im Fördergebiet begründen, wenn die Wirtschaftsgüter dort vom Betriebsunternehmen, wie im Streitfall, genutzt würden. Entsprechend habe der Bundesminister der Finanzen in seinem Schreiben vom 29.03.1993 (BStBl. I 1993, 279) zu gleichliegenden Zweifelsfragen bei der Anwendung des Fördergesetzes in Tz. 6 klargestellt, die Verbleibensvoraussetzungen seien auch dann erfüllt, wenn Wirtschaftsgüter vom Besitz- an das Betriebsunternehmen oder umgekehrt überlassen oder übertragen würden und in dessen Betrieb oder in dessen Betriebsstätte im Fördergebiet verblieben. Ebenso müsse dieses für die Investitionszulage gelten, da sich die Formulierungen in § 2 Nr. 2 Fördergebietsgesetz und § 2 InvZulG wörtlich entsprächen. Dieses Ergebnis entspreche auch dem Sinn und Zweck der Förderung von Investitionen in den neuen Bundesländern. Der von ihm, dem Kl., errichtete Betrieb, befinde sich im Fördergebiet und produziere dort auch. Durch die Betriebsaufspaltung werde die Tätigkeit des Besitzunternehmens unabhängig von ihrer Art als gewerblich behan...

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