vorläufig nicht rechtskräftig
Revision zugelassen durch das FG
Revision eingelegt (Aktenzeichen des BFH [V R 36/06)]
Entscheidungsstichwort (Thema)
Berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung für Feststellungsklage bei nichtigem Bescheid
Leitsatz (redaktionell)
- Auch bei nichtigen Bescheiden ist eine Feststellungsklage nicht immer zulässig.
- Eine Feststellungsklage setzt voraus, dass ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung besteht. Ein solches ist nur zu bejahen, wenn der Kl. ohne eine gerichtliche Feststellung die Gefährdung seiner Rechte besorgen muss.
- Kann der Kl. sein Prozessziel auf anderem Wege schneller, einfacher und billiger erreichen, ist eine Feststellungsklage nicht gegeben.
- Ein Antrag nach § 125 Abs. 5 AO ist eine vom BFH ausdrücklich zugelassene Alternative zur Klageerhebung.
Normenkette
FGO § 41; AO § 125 Abs. 5
Streitjahr(e)
1995
Nachgehend
Tatbestand
Der Kläger ist Konkursverwalter der… GmbH & Co. KG. Nach Eröffnung des Konkursverfahrens am 11.12.1995 setzte der Beklagte mit einem an den Kläger gerichteten Bescheid vom 12.02.1996 die Umsatzsteuervorauszahlung November 1995 auf ... DM fest. Dagegen legte der Kläger mit der Begründung Einspruch ein, dass Steuern für die Zeit vor Konkurseröffnung nicht mehr durch Bescheid festgesetzt werden können. Der Beklagte teilte daraufhin mit, dass es sich nicht um einen Bescheid, sondern lediglich um eine Mitteilung handele, in der der Vorsteuerrückforderungsanspruch geschätzt worden sei. Am 09.12.1997 teilte der Beklagte dem Kläger unter Hinweis auf die Auswertung eines Prüfberichtes einer Umsatzsteuersonderprüfung für November 1995 eine Umsatzsteuervorauszahlung in Höhe von ... DM unter der ausdrücklichen Feststellung mit, dass es sich nicht um eine Steuerfestsetzung, sondern um eine Berechnung zum Zwecke der Anmeldung zur Konkurstabelle handele und sich damit der Rechtsbehelf erledige. Ein nachfolgend am 20.05.1998 erlassener Umsatzsteuerjahresbescheid 1995 für den Zeitraum vom 01.01. bis 30.11.1995 wurde nach vorangegangenem Klageverfahren beim Nds. Finanzgericht zu Az.: 11 K 388/00 mit Bescheid vom 27.01.2001 wegen Nichtigkeit aufgehoben.
Mit Telefax vom 15.08.2005 beantragte der Kläger durch Feststellungsklage die Nichtigkeit des Umsatzsteuervorauszahlungsbescheides November 1995 vom 12.02.1996 festzustellen. Der Feststellungsklage vorausgegangen war ein Antrag des Klägers beim Beklagten vom 25.07.2005, den Bescheid vom 12.02.1996 aufzuheben. Hierfür hatte der Kläger dem Beklagten eine Frist bis zum 07.08.2005 gesetzt. Nachdem der Beklagte dem Kläger mitgeteilt hatte, dass die Frist nicht eingehalten werden könne, ging am 07.08.2005 beim Beklagten eine Mitteilung des Klägers ein, dass eine weitere Frist bis zum 12.08.2005 notiert worden sei. Am 08.08.2005 forderte der Beklagte den Kläger auf, seine Rechtsauffassung hinsichtlich der Nichtigkeit verschiedener Steuerbescheide, u. a. wegen Einheitsbewertung des Betriebsvermögens und Zerlegung des einheitlichen Gewerbesteuermessbetrages bis zum 31.08.2005 zu erläutern.
Im Rahmen des Klageverfahrens hat der Beklagte mit Bescheid vom 11.01.2006 die Nichtigkeit des Bescheides über die Festsetzung der Umsatzsteuervorauszahlung November 1995 festgestellt. Der Kläger hat daraufhin den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt. Der Beklagte hat keine Erledigungserklärung abgegeben, da er der Auffassung ist, dass die Klage unzulässig sei.
Der Kläger meint, der Rechtsstreit sei in der Hauptsache erledigt. Die Klage sei zulässig, da nach der Rechtsprechung des BFH (vgl. Urteil vom 17.10.1985 VII R 185/83, BFH/NV 1986, 720) die Klage wegen Feststellung der Nichtigkeit keinen Antrag nach § 125 Abs. 5 AO voraussetze. Deshalb könne der Zulässigkeit der Klage nicht entgegenstehen, dass er zunächst einen Antrag beim Beklagten gestellt gehabt habe. Im Übrigen habe der Beklagte im Vorverfahren zu erkennen gegeben, dass er nicht gewillt gewesen sei, den Bescheid aufzuheben. Das Interesse an einer baldigen Feststellung der Nichtigkeit läge darin, dass das Konkursverfahren zu Ende gebracht werden sollte. Die Schlussrechnungen seien Ende 2005/ Anfang 2006 gelegt worden.
Ferner sei zu berücksichtigen, dass nach der Rechtsprechung des BFH die Nichtigkeit eines Verwaltungsaktes durch den Beklagten nicht festgestellt werden könne, da es sich insofern immer nur um eine rechtlich unverbindliche Auskunft über dessen Wirksamkeit handele. Da er als Konkursverwalter verpflichtet sei, Rechtssicherheit herzustellen, sei eine gerichtliche Entscheidung über die Feststellung der Nichtigkeit geboten. Zu berücksichtigen sei auch, dass der den nichtigen Verwaltungsakt aufhebende Bescheid des Beklagten wiederum ein Steuerbescheid sei, der, da er Steuerfestsetzungen vor Konkurseröffnung regele, ebenfalls nichtig wäre.
Der Kläger beantragt,
die Hauptsache für erledigt zu erklären, hilfsweise den Verwaltungsakt vom 12. Februar 1996 als nichtig festzustellen.
Der Beklagte...