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Niedersächsisches FG Urteil vom 16.03.2023 - 10 K 310/19

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Voraussetzungen für eine grenzüberschreitende Funktionsverlagerung. - Revision eingelegt (Aktenzeichen des BFH: I R 43/23)

 

Leitsatz (redaktionell)

Eine Funktionsverlagerung liegt nicht vor, wenn weder Wirtschaftsgüter noch sonstige Vorteile oder Geschäftschancen übertragen werden noch eine kausale Verknüpfung zwischen der Übertragung von Vorteilen im weitesten Sinne und der Übertragung der Befähigung, eine Funktion auszuüben, besteht.

 

Normenkette

AStG § 1 Abs. 1 Sätze 1, 3, Abs. 3 S. 9; FVerlV § 1 Abs. 2

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob in Folge der Schließung einer Produktionsstätte ein Transferpaket wegen Funktionsverlagerung hätte berechnet werden müssen.

Die Z ist die Spitze eines weltweit agierenden Konzerns. Auf Konzernebene wurde beschlossen, die Produktion bei der Tochtergesellschaft X am Standort A einzustellen und die Produktion künftig weitestgehend am Standort B durch die Konzerngesellschaft Y durchzuführen. Die Produktionsanlagen wurden, soweit sie in A keine andere Verwendung fanden, von der X an Schwestergesellschaften verkauft. Die im Rahmen der Produktionseinstellung anfallenden Schließungskosten wurden von der Y getragen. Darüberhinausgehende Zahlungen als Entschädigung für die Einstellung der Produktion in A erfolgten nicht.

Der Beklagte würdigte den vorgenannten Sachverhalt als eine Funktionsverlagerung auf die Konzerngesellschaft Y und berechnete ein Transferpaket. Nach den Ermittlungen des Beklagten ergab sich ein Transferpaketwerkwert in Höhe von xxxxx €. Nach Abzug der von X vereinnahmten Beträge aus dem Verkauf des Anlagevermögens und der Erstattung der Schließungskosten durch die Y ergab sich eine Einkommenserhöhung von xxxxxx €.

Gegen die aufgrund der Feststellung der Betriebsprüfung ergangenen Änd...

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