Entscheidungsstichwort (Thema)
Abfindung zur Beendigung eines Mietverhältnisses als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung beim Mieter
Leitsatz (redaktionell)
Abfindungszahlungen des Erwerbers eines Grundstücks an den Mieter zur Beendigung des Mietverhältnisses stellen beim Mieter Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung dar.
Normenkette
EStG §§ 21, 34 Abs. 1, 2 Nr. 2, § 24 Nr. 1a
Streitjahr(e)
1993
Nachgehend
Tatbestand
Streitig ist, ob eine Zahlung von 1 Mill. DM zu versteuern ist.
Der Kläger mietete mit Vertrag vom…mit Wirkung ab…von der…gewerblich genutzte Räumlichkeiten auf dem…in .... In dem Vertrag war vereinbart, dass der Mietpreis von DM ... monatlich durch Investitionen des Klägers von ca. DM…bis zum…festgeschrieben war und erst danach erhöht werden durfte. Die Nutzungszeit war auf 10 Jahre mit einem Optionsrecht des Klägers von zweimal 5 Jahren vereinbart.
Mit Vertrag vom…(unter-) vermietete der Kläger Teile der Räumlichkeiten im Erdgeschoss und im 1. Obergeschoss an die…für monatlich DM…zzgl. Umsatzsteuer. Der Mietvertrag lautet auf den Namen der Klägerin. Zwischen den Beteiligten besteht nach vorgerichtlicher Klarstellung durch die Kläger Einigkeit darüber, dass der Kläger Vermieter gegenüber der…war.
Das Grundstück wurde nachfolgend zunächst von…erworben, die es wiederum an die…veräußerte. Mit Schreiben vom…erklärte…die fristlose Kündigung des Mietverhältnisses mit dem Kläger, da der Mietvertrag wegen der aus der Untervermietung erzielten erheblichen Überschüsse sittenwidrig sei. Sodann verklagte sie den Kläger auf Räumung, hilfsweise auf Anpassung des Pachtzinses auf DM…zzgl. Umsatzsteuer. Nach Vortrag der Kläger deutete das Landgericht im Termin zur mündlichen Verhandlung am…an, dass die Klage Erfolg haben werde. Daraufhin nahm der Kläger das Angebot des zukünftigen Erwerbers…an, das Mietverhältnis für die untervermieteten Räume gegen Zahlung einer Abfindung von 1 Mill. DM zu beenden und gleichzeitig die Miete für die übrigen Räumlichkeiten neu festzusetzen.
Entsprechend vereinbarten der Kläger und…mit Vertrag vom…u.a. die Aufhebung des Mietverhältnisses für die untervermieteten Räumlichkeiten, den Eintritt von…als Vermieter in das Mietverhältnis mit dem Untermieter und die Zahlung der Abfindung von 1 Mill. DM an den Kläger. In dem Vertrag ist die ...GmbH als Vertragspartner angegeben. Die Kläger haben in der mündlichen Verhandlung klargestellt, dass der Kläger persönlich Vertragspartner der Vereinbarung war. Der Kläger erhielt die 1 Mill. DM per Scheck am ....
In ihrer Einkommensteuererklärung gaben die Kläger bei den Einkünften aus dem Grundstück…an, das Untermietverhältnis sei gegen Zahlung einer Abfindung – deren Betrag nicht erklärt wurde - beendet worden. In dem gem. § 164 Abs. 1 Abgabenordnung (AO) unter Vorbehalt der Nachprüfung ergangenen Einkommensteuerbescheid vom…setzte das Finanzamt (FA) insoweit die erklärten Einkünfte an. Mit dem – aus anderen Gründen geänderten – Bescheid vom…setzte es die Einkommensteuer mit DM... fest; der Vorbehalt der Nachprüfung blieb bestehen.
Aufgrund einer Kontrollmitteilung erfasste das FA in dem gem. § 164 Abs. 2 AO geänderten Einkommensteuerbescheid vom…die Zahlung von 1 Mill. DM bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung. Auf den Einspruch der Kläger sah es die Zahlung in dem (im Verlaufe des Klageverfahrens mit Bescheid vom…berichtigten) Einspruchsbescheid vom…als außerordentliche Einkünfte im Sinne der §§ 34 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 in Verbindung mit § 24 Nr. 1 a EStG an und setzte die Einkommensteuer insoweit gem. § 34 Abs. 1 EStG nach dem ermäßigten Steuersatz fest.
Im Übrigen wies es den Einspruch zurück. Gem. § 24 Nr. 1 a EStG gehörten zu den Einkünften im Sinne des § 2 Abs. 1 EStG u.a. Entschädigungen, die als Ersatz für entgangene oder entgehende Einnahmen gewährt worden seien. Die „Ersatzeinkünfte” nach § 24 Nr. 1 a EStG fielen nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) unter dieselbe Einkunftsart, zu der die „ursprünglichen” Einkünfte, wären sie erzielt worden, gehört hätten. Durch die Vereinbarung sei an die Stelle der bisherigen Mieteinnahmen ein Ersatzanspruch und damit eine Entschädigung im Sinne des § 24 Nr. 1 a EStG getreten. Im Einzelnen wird auf den Einspruchsbescheid Bezug genommen.
Dagegen richtet sich die Klage, mit der die Kläger weiterhin geltend machen, zu den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung gehörten Gegenleistungen für die Überlassung des Gebrauchs oder der Nutzung des überlassenen Gegenstandes. Dazu gehörten – anders als bei den Einkünften aus Kapitalvermögen - nur Leistungen des Mieters an den Vermieter. Entschädigungen für entgangene Miteinnahmen seien von der nicht steuerbaren Aufgabe eines Rechtes bei den Überschuss-Einkunftsarten abzugrenzen. Im Streitfall habe der Kläger seine mietvertragliche Position bezüglich des Erdgeschosses in vollem Umfang und bezüglich des Obergeschosses teilweise aufge...