vorläufig nicht rechtskräftig
Revision zugelassen durch das FG
Revision eingelegt (Aktenzeichen des BFH [IV R 39/13)]
Entscheidungsstichwort (Thema)
Wechsel der Gewinnermittlungsart
Leitsatz (redaktionell)
- Die Gewinnermittlungsarten nach § 4 Abs. 1 EStG bzw. nach § 4 Abs. 3 EStG stehen nicht in einem Über- und Unterordnungsverhältnis.
- Die Ausübung des Wahlrechts gemäß § 4 Abs. 3 EStG kann durch ausdrückliche Erklärung, der ein entsprechendes Verhalten folgt oder aber schlicht durch konkludentes Handeln ausgeübt werden.
- Das Wahlrecht zwischen der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1 EStG und § 4 Abs. 3 EStG steht nicht buchführungspflichtigen Stpfl. grds. unbefristet zu.
- Durch das Einreichen eines (nachträglich erstellten) Jahresabschlusses i.S. des § 4 Abs. 1 EStG kann ein zuvor erklärter Wechsel der Gewinnermittlungsart vom Betriebsvermögensvergleich zur Einnahmen-/Überschussrechnung wirksam widerrufen werden. Hierin liegt kein erneuter Wechsel der Gewinnermittlungsart, wenn dadurch lediglich die im vorangegangenen Wirtschaftsjahr angewandte Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1 EStG fortgeführt wird.
Normenkette
EStG § 4 Abs. 1, 3
Streitjahr(e)
2007
Nachgehend
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, ob der Gewinn des Klägers aus Land- und Forstwirtschaft für das Wirtschaftsjahr 2007/2008 zulässigerweise nach § 4 Abs. 1 Einkommensteuergesetz (EStG) ermittelt wurde und im Rahmen der Gewinnermittlung eine Teilwertabschreibung in Höhe von 7.000 € für Grund und Boden vorgenommen werden konnte.
Die Kläger sind Eheleute und wurden im Streitjahr zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Die Klägerin ist Lehrerin und erzielte neben den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit Einkünfte aus Gewerbebetrieb aus diversen Beteiligungen. Der Kläger betrieb im Streitjahr (nebenberuflich) einen landwirtschaftlichen Betrieb, aus dem er Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft erzielte. Die gesamte landwirtschaftliche Nutzfläche des Betriebs umfasste etwa 70 ha. Hiervon wurden im Streitjahr rd. 10 ha Grünland durch extensive Nutzung (Veräußerung des Aufwuchses) bewirtschaftet, die übrigen Flächen waren verpachtet. Eine Viehhaltung wurde nicht betrieben. Darüber hinaus erzielte der Kläger Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit als Angestellter sowie ebenfalls gewerbliche Einkünfte aus diversen Beteiligungen.
Seinen Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft hatte der Kläger in den Wirtschaftsjahren bis 2006/2007 nach § 4 Abs. 1 EStG durch Betriebsvermögensvergleich ermittelt. In der am 6. Januar 2009 für das Streitjahr beim Beklagten eingereichten Einkommensteuererklärung erklärte der Kläger Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft in Höhe von - 6.059 €. Hiervon entfiel ein Teilbetrag in Höhe von 1.333 € anteilig auf das Wirtschaftsjahr 2006/2007 und ein Teilbetrag von – 7.392 € auf das Wirtschaftsjahr 2007/2008. Der Einkommensteuererklärung war eine Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG für das Wirtschaftsjahr 2007/2008 vom 1. Juli 2007 bis 30. Juni 2008 beigefügt, die einen zu versteuernden Gewinn von - 15.811,83 € auswies. Darüber hinaus hatte der Kläger einen Übergangsgewinn anlässlich des Wechsels der Gewinnermittlungsart zum 1. Juli 2007 in Höhe von 1.028,21 € ermittelt. Damit ergaben sich für den Zeitraum 1. Juli 2007 bis 30. Juni 2008 Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft in Höhe von - 14.783,62 €. Bei der Ermittlung dieser Einkünfte hatte der Kläger zudem eine Teilwertabschreibung auf das zu seinem Betriebsvermögen gehörende 34.465 qm große Flurstück X in Höhe von 7.000 € vorgenommen.
Im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung des Streitjahres erkannte der Beklagte die vorgenommene Teilwertabschreibung auf Grund und Boden mangels Nachweises nicht an und erhöhte entsprechend den Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft für das Wirtschaftsjahr 2007/2008 um 7.000 € auf - 7.783,62 €. Hieraus ergab sich für das Streitjahr entsprechend eine Kürzung des anteiligen Verlustes auf - 3.892 €. In dem am 5. Februar 2009 erlassenen Einkommensteuerbescheid 2007 wurden die Einkünfte des Klägers aus Land- und Forstwirtschaft 2007 mit - 2.559 € berücksichtigt.
In ihrem hiergegen gerichteten Einspruch wandten sich die Kläger u.a. gegen die Nichtberücksichtigung der Teilwertabschreibung in Höhe von 7.000 € bei den Einkünften des Klägers aus Land- und Forstwirtschaft. Hierzu legten sie ein Verkehrswertgutachten des Dipl.-Sachverständigen A vor, der auf den Stichtag 17. September 2007 für das Flurstück X einen Verkehrswert von 71.500 € ermittelt hatte.
Demgegenüber stellte der landwirtschaftliche Sachverständige des Beklagten in seinem Gutachten vom 1. Juli 2010 einen Verkehrswert des Grundstücks auf den 17. September 2007 in Höhe von 124.000 € fest.
Im Grund- und Bodenverzeichnis war das Flurstück X zum 30. Juni 2008 mit einem Buchwert von 387.676 € enthalten.
Im Einspruchsverfahren vertrat der Beklagte nunmehr die Auffassung, dass eine Teilwertabschreibung vorliegend deshalb nicht in Betracht komme, weil de...