vorläufig nicht rechtskräftig
Revision zugelassen durch das FG
Revision eingelegt (Aktenzeichen des BFH [IV R 4/10)]
Entscheidungsstichwort (Thema)
Übernahme durch Zwangsentnahme
Leitsatz (redaktionell)
Eine aufgrund der Beendigung der Nutzungswertbesteuerung anzusetzende Zwangsentnahme erhöht nicht die vorzutragenden Überentnahmen i. S. von § 4 Abs. 4a EStG
Normenkette
EStG § 4 Abs. 4a, § 52 Abs. 15 S. 6
Streitjahr(e)
2001, 2002, 2003
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, ob eine gemäß § 52 Abs. 15 EStG steuerfreie Wohnungsentnahme aufgrund der Beendigung der Nutzungswertbesteuerung zum 31.12.1998 als Entnahme im Sinne von § 4 Abs. 4a Satz 2 EStG zu beurteilen ist.
Die Kläger wurden als Eheleute zusammen zur Einkommensteuer der Streitjahre (2001 - 2003) veranlagt. Der Kläger war Eigentümer eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes in W.. Er ermittelte den Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich (§ 4 Abs. 1 EStG) für das (abweichende) Wirtschaftsjahr vom 01.07. bis 30.06. des jeweiligen Jahres. Das Betriebsleiterwohnhaus wurde nach den Grundsätzen der Nutzungswertbesteuerung bis zum 31.12.1998 als land- und forstwirtschaftliches Betriebsvermögen behandelt. Zum 31.12.1998 schied das Betriebsleiterwohnhaus gem. § 52 Abs. 15 Satz 6 EStG zum Buchwert aus dem Betriebsvermögen aus.
Das Finanzamt ermittelte im Anschluss an eine Betriebsprüfung die nach § 4 Abs. 4a EStG nicht abziehbaren Schuldzinsen unter Einbeziehung der steuerfreien Entnahme des Wohnhauses zum 31.12.1998. Es erfasste die steuerfreie Entnahme des Wirtschaftsjahres 1998/1999 bei der Berechnung der (sog.) Überentnahmen i.S.v. § 4 Abs. 4a EStG in Höhe des Buchwertes von 42.827 DM und ermittelte für dieses Wirtschaftsjahr Entnahmen in Höhe von 131.010,76 DM. Aufgrund der sich hierdurch ergebenen Überentnahmen, – in denen die Überentnahmen in Höhe von 42.827 DM jeweils enthalten waren –, ermittelte das Finanzamt auch für die Folgejahre einschließlich der Streitjahre die nicht abziehbaren Schuldzinsen. Hinsichtlich der Berechnung der nicht abziehbaren Schuldzinsen wird im Übrigen auf den Betriebsprüfungsbericht vom 7. Juli 2005 verwiesen.
Hiergegen richtet sich nach erfolgslosem Einspruch die Klage.
Die Kläger sind der Auffassung, eine Entnahme im Sinne von § 4 Abs. 4a EStG liege zum 31.12.1998 durch den Wegfall der Nutzungswertbesteuerung nicht vor. Es werde durch die Regelung des § 52 Abs. 15 Satz 6 EStG lediglich eine Entnahme fingiert. Eine Entnahme i.S.v. § 4 Abs. 4a EStG liege indes nicht vor. Lediglich buchtechnisch werde der Vorgang aus Vereinfachungsgründen als Entnahme erfasst. Die Hinzurechnungsbeträge seien um jährlich 1.314 € (6% von 21.897 €) für die Jahre 2002 und 2003 sowie für das Jahr 2001 um 1.285 DM (50% x 1.314 € x 1,955 – Umrechnung in Euro –) zu ermäßigen.
Die Kläger beantragen,
wie erkannt zu entscheiden.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen
und ist weiterhin der Auffassung, auch die zum 31.12.1998 zu berücksichtigende Zwangsentnahme nach § 52 Abs. 15 Satz 6 EStG sei als Entnahme im Sinne von § 4 Abs. 4a EStG anzusehen. Dies habe auch der BMF so geregelt. Schließlich habe der 4. Senat des erkennenden Gerichts zu § 15a EStG entschieden, dass auch eine Zwangsentnahme eine Minderung des Kapitalkontos zur Folge haben könne.
Zu den weiteren Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Beteiligten sowie ergänzend auf die Steuerakten verwiesen. Die Beteiligten haben auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist begründet. Das Finanzamt hat die gemäß § 52 Abs. 15 Satz 6 EStG anzusetzende Entnahme zu Unrecht als Entnahme im Sinne von § 4 Abs. 4a EStG berücksichtigt.
Schuldzinsen sind nach Maßgabe des § 4 Abs. 4a Sätze 2 bis 4 EStG nicht abziehbar, wenn Überentnahmen getätigt worden sind. Eine Überentnahme ist der Betrag, um den die Entnahmen die Summe des Gewinns und der Einlagen des Wirtschaftsjahres übersteigen (§ 4 Abs. 4a Satz 2 EStG). Die nicht abziehbaren Schuldzinsen werden typisiert mit 6 vom Hundert der Überentnahme des Wirtschaftsjahres zuzüglich der Überentnahmen vorangegangener Wirtschaftsjahre und abzüglich der Beträge, um die in den vorangegangenen Wirtschaftsjahren der Gewinn und die Einlagen die Entnahmen überstiegen haben (Unterentnahmen), ermittelt; bei der Ermittlung der Überentnahme ist vom Gewinn ohne Berücksichtigung der nach Maßgabe dieses Absatzes nicht abziehbaren Schuldzinsen auszugehen.
Dabei erhöhte die aufgrund der Beendigung der Nutzungswertbesteuerung anzusetzende Zwangsentnahme nicht die vorzutragenden Überentnahmen i.S.v. § 4 Abs. 4a EStG.
1. Die Überentnahmen aus dem Wirtschaftsjahr 1998/1999 waren in den Streitjahren zwar dem Grunde nach zu berücksichtigen.
Da Wirtschaftsjahr bei Land- und Forstwirten gemäß § 4a Abs. 1 Nr. 1 EStG grundsätzlich der Zeitraum vom 01.07. bis zum 30.06. des Folgejahres ist und die Regelung des § 4 Abs. 4a ausdrücklich (erst) für nach dem 31.12.1998 endende Wirtschaftsjahre gilt, war das Wirtschaftsjahr 1998/1999 bei der B...