vorläufig nicht rechtskräftig
Revision zugelassen durch das FG
Revision eingelegt (Aktenzeichen des BFH [IV R 73/07)]
Entscheidungsstichwort (Thema)
Erzielung von Einkünften aus Gewerbebetrieb durch Verpachtung eines Grundstücks zur Nutzung als Golfplatz
Leitsatz (redaktionell)
- Eine PersG erzielt gewerbliche Einkünfte, wenn die Gesellschafter in ihrer Verbundenheit als PersG ein gewerbliches Unternehmen betreiben.
- Die Verpachtung von Grundstücken geht i.d.R. nicht über den Rahmen der privaten Vermögensverwaltung hinaus.
- Bei der Abgrenzung zwischen Gewerbebetrieb und der nicht steuerbaren Sphäre der Vermögensverwaltung ist auf das Gesamtbild der Verhältnisse und auf die Verkehrsanschauung abzustellen.
- Überlässt eine GbR ihrem Vertragspartner nicht nur das bloße Grundstück sondern erbringt sie mit Gewinnerzielungsabsicht auf Dauer Leistungen, die eine besondere Nutzung des Grundstücks als Golfplatz ermöglichen und hält sie dafür wie ein Gärtnereibetrieb Personal und Gerätschaften vor, so ist sie nach dem Gesamtbild nicht als vermögensverwaltend zu werten.
Normenkette
EStG § 15 Abs. 2
Streitjahr(e)
1996, 1997
Tatbestand
Streitig ist, ob es sich bei den der klagenden Gesellschaft bürgerlichen Rechts durch gesonderte und einheitliche Feststellung 1996 zugerechneten Einkünften um solche aus Gewerbetrieb handelt.
Die Klägerin ist eine aus den drei im Rubrum aufgeführten Personen bestehende Gesellschaft bürgerlichen Rechts (fortan GbR 1). Ein schriftlicher Gesellschaftsvertrag liegt für die GbR 1 nicht vor. Nach ihrer Feststellungserklärung 1996 vom 11.11.1997 waren die drei Personen zu gleichen Teilen an der GbR 1 beteiligt. Die drei an der GbR 1 beteiligten Personen sind vom deutschen Golfverband lizenzierte und zugelassene Golflehrer und Golftrainer.…... hat bis zum Jahre 1986 als selbständiger Golflehrer im Golfklub…gearbeitet, niemals aber für den Golfklub...und…waren und sind als Golflehrer auch für den Golfklub ...tätig.
Durch Vertrag vom 31.08.1983 pachteten die im Rubrum aufgeführten drei Personen „handelnd in ihrer Eigenschaft als Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts” von dem Landwirt ..., gemäß § 1 „zum Gut…(Alleineigentümer ist der Verpächter) gehörende früher landwirtschaftlich genutzte Grundstücksflächen in einer Gesamtgröße von mindestens 50 ha…und zwar einschließlich allen innerhalb des Pacht-Areals belegenen und an seinen Grenzen anliegenden Wegen und Gräben sowie den Forstflächen...”. Nach dem Pachtvertrag lag das Pachtgrundstück in … , ergab sie sich aus dem dem „... Vertrag als Bestandteil und Anlage beigefügten Lageplan, in welchem die gesamte Pachtfläche durch rote Umrandung gekennzeichnet ...” war und der „als weitere Anlage beigefügten Luftaufnahme des Pachtobjektes...”, durfte sie gemäß § 2 nur „zum Zwecke der Errichtung und Betreibung einer Golfplatzanlage…genutzt werden”, wurde gemäß § 3 eine Pachtdauer von mindestens 25 Jahren mit Verlängerungsmöglichkeiten vereinbart, waren gemäß § 4 als Jahres-Pachtzins jeweils zum 01.09. eines jeden Pachtjahres im voraus zu zahlende 1.650 DM je Hektar Pachtfläche zu zahlen und war nach § 6 der Pachtzins unter den vereinbarten Bedingungen anzupassen.
Durch „Zusatzvereinbarung” vom 31.08.1983 zum vorgenannten Pachtvertrag vom 31.08.1983 vereinbarten die Vertragspartner des vorgenannten Pachtvertrags vom 31.08.1983, dass die „Pächterin…auf dem Pachtobjekt einen Golfplatz mit 18 Bahnen und Übungsbahnen einrichten und diese Anlage an einen noch zu gründenden Golfklub unterverpachten…wird und erklärte der Verpächter sein Einverständnis „...mit der Gründung des Golfklubs ...”.
Durch Vertrag vom 03.10.1983 verpachteten die im Rubrum aufgeführten drei Personen „... – alle drei handelnd in ihrer Eigenschaft als Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts als Verpächter – ...” die von ihnen wie vorstehend beschrieben durch Vertrag vom 31.08.1983 gepachtete Fläche an den „Golfklub…zum Zwecke des Betriebes einer Golfplatzanlage (Par. 73) ...”(§ 1 des Pachtvertrages vom 03.10.1983). Nach dem Pachtvertrag wurde gemäß § 2 als Pachtdauer eine Zeit von 24 Jahren mit Verlängerungsmöglichkeiten vereinbart, verpflichtete sich gemäß § 3 „... der Verpächter, die Golfplatzanlage (18 Löcher mit Übungswiese und Übungsgrün) immer in einem gut bespielbaren Zustand zu erhalten…und übernahm die ständige Pflege des Golfplatzes einschließlich Gestellung der erforderlichen Maschinen und des notwendigen Personals, deckte die erforderlichen Kosten für Strom und Wasser hinsichtlich der Beregnungsanlage und stellte die Ausrüstung des Platzes (einschließlich Fahnen, Bunkerkarten, Markierungen, Locheinsätzen), konnte der Golfplatz ganz oder teilweise vom Verpächter gesperrt werden, wenn durch Witterungseinflüsse eine Beschädigung des Platzes eintreten würde, waren die Reparaturarbeiten umgehend auszuführen”, oblag gemäß § 9 „... die Erhaltung des Pachtobjekts während der Pachtdauer dem Verpächter ...” und war auf dessen Kosten sicherzustellen, waren gemäß § 4 als „Pachtz...