rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Zur Frage der Wiedereinsetzung bei defektem Faxgerät
Leitsatz (redaktionell)
Nutzt ein Kläger zum Übersenden fristwahrender Schriftsätze kurz vor Fristablauf ein Faxgerät, handelt er fahrlässig und damit nicht ohne Verschulden i.S.d. § 56 Abs. 1 FGO, wenn er sich nicht hinreichend mit grundlegenden Funktionen seines Faxgerätes vertraut gemacht hat.
Normenkette
FGO § 56
Streitjahr(e)
2010, 2011, 2014, 2015, 2016
Nachgehend
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit der Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2010, 2011 und 2014 - 2016.
Der Kläger war in den Streitjahren freiberuflich … tätig. Zunächst wohnte der Kläger in A, X-Straße, während er nach eigenen Angaben seine Räumlichkeiten im Jahr 2010 in A, Y-Straße unterhielt.
Seine letzte Einkommensteuererklärung gab der Kläger für das Jahr 2009 ab. Darin erklärte er Einkünfte aus selbständiger Arbeit in Höhe von … &€;. Aufgrund von Verschiebungen bei Umsatzsteuerzahlungen berücksichtigte das Finanzamt A1 Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit in Höhe von … &€; und legte diese in dem Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2009 zugrunde. Nach Durchführung eines Einspruchsverfahrens berücksichtigte das Finanzamt in beiderseitigem Einvernehmen Einkünfte aus selbständiger Arbeit in Höhe von … &€;.
In den Folgejahren gab der Kläger keine Einkommensteuererklärungen mehr ab. Für die Jahre 2010 und 2011 erließ das Finanzamt A1 auf geschätzten Besteuerungsgrundlagen beruhende Einkommensteuerbescheide. Darin legte das Finanzamt für das Jahr 2010 u.a. Einkünfte aus selbstständiger Arbeit in Höhe von … &€; zugrunde und setzte die Einkommensteuer mit Bescheid vom … 2012 in Höhe von … &€; und einen Verspätungszuschlag in Höhe von … &€; fest. Für das Jahr 2011 schätzte das Finanzamt Einkünfte aus selbständiger Arbeit in Höhe von … &€; und setzte mit Bescheid vom … 2013 die Einkommensteuer in Höhe von … &€; sowie einen Verspätungszuschlag in Höhe von … &€; fest. Gegen diese Bescheide legte der Kläger jeweils Einsprüche ein, die er jedoch nicht begründete. Das Finanzamt A1 wies die Einsprüche mit Einspruchsentscheidungen vom … 2013 (für 2010) und vom … 2013 (für 2011) als unbegründet zurück.
Für die Jahre 2014 - 2016 gab der Kläger ebenfalls keine Einkommensteuererklärungen ab. Nach der Übernahme des Steuerfalles durch den Beklagten erließ dieser am … 2016 einen auf geschätzten Besteuerungsgrundlagen beruhenden Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2014. Darin wurde der Kläger mit seiner Ehefrau zusammen veranlagt. Für das Jahr 2015 erließ der Beklagte am … 2017 wiederum einen auf geschätzten Besteuerungsgrundlagen beruhenden Einkommensteuerbescheid für den Kläger und setzte darin die Einkommensteuer in Höhe von … &€; und einen Verspätungszuschlag in Höhe von … &€; fest. Nach erfolglosem Einspruchsverfahren hob der Beklagte in einem Klageverfahren vor dem Niedersächsischen Finanzgericht den Zusammenveranlagungsbescheid für das Jahr 2014 auf. Der Bescheid über Einkommensteuer und Verspätungszuschlag 2015 wurde ohne Änderung bestandskräftig, nachdem die Beteiligten in der mündlichen Verhandlung vom … 2017 das Verfahren in der Hauptsache für erledigt erklärt haben.
Zwischenzeitlich wurde gegen den Kläger in der Zeit von Dezember 2016 bis Mai 2020 ein steuerstrafrechtliches Ermittlungsverfahren geführt. Nach dem Fahndungsbericht vom … 2018 ergaben sich für den Kläger Betriebseinnahmen für das Jahr 2010 in Höhe von … &€;, für das Jahr 2011 in Höhe von … &€;, für das Jahr 2014 in Höhe von … &€;, für das Jahr 2015 in Höhe von … &€; und für das Jahr 2016 in Höhe von … &€;. Daraus ergaben sich gegenüber den bisher geschätzten Besteuerungsgrundlagen höhere Gewinne des Klägers aus selbständiger Arbeit für das Jahr 2010 um … &€;, für das Jahr 2011 um … &€;, für das Jahr 2014 um … &€;, für das Jahr 2015 um … &€; und für das Jahr 2016 um … &€;.
Nach der Aufhebung des Bescheides mit der bis dahin bestehenden Zusammenveranlagung erließ der Beklagte gegen den Kläger am … 2020 einen erneuten Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2014, in dem der Kläger einzeln veranlagt wurde. Dabei berücksichtigte der Beklagte das Ergebnis aus dem Fahndungsbericht vom … 2018 und legte Einkünfte aus selbständiger Arbeit in Höhe von … &€; zugrunde. Weiter erließ der Beklagte am … 2020 geänderte Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2010 und 2011 und legte darin ebenfalls die Ergebnisse aus dem Fahndungsbericht zugrunde. Für das Jahr 2010 berücksichtigte der Beklagte Einkünfte aus selbständiger Arbeit in Höhe von … &€; und für das Jahr 2011 in Höhe von … &€;. Für die Jahre 2015 und 2016 erließ der Beklagte auch am … 2020 gemäß § 164 Abs. 2 AO geänderte Einkommensteuerbescheide und legte darin ebenfalls die Ergebnisse der Fahndungsprüfung zugrunde. Die Einkünfte aus selbständiger Arbeit berücksichtigte der Beklagte für das Jahr 2015 in Höhe von … &€; und für das Jahr 2016 in Höhe von … &€;.
Gegen die Änderungsbe...