rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Umsatzsteuer 1987
Leitsatz (redaktionell)
Die Theorie vom sogenannten Doppelumsatz (Lieferung des Sicherungsgebers an den Sicherungsnehmer und Lieferung des Sicherungsnehmers an einen Dritten) findet keine Anwendung, wenn vor der Verwertung des Sicherungsgutes dieses zum Zwecke der Auswechslung des Sicherungsgebers durch den Sicherungsgeber an einen Dritten geliefert wird.
Tenor
Unter Abänderung des Umsatzsteuerbescheides 1987 vom 13. Juni 1988 in Gestalt des Einspruchsbescheides vom 1. August 1988 wird die Umsatzsteuer 1987 auf minus 11.913,64 DM festgesetzt.
Der Beklagte trägt die Kosten einschließlich der Kosten des Revisionsverfahrens V R 102/89.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der zu erstattenden Kosten abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit leistet.
Tatbestand
Am 30. Oktober 1985 schloss die … (im folgenden: KG) mit … (im folgenden: A) einen Sicherungsübereignungsvertrag, mit dem sie A sämtliche Halb- bzw. Fertigprodukte an Verblendziegeln übertrug. Die Sicherungsvereinbarung erfolgte aufgrund einer Darlehensgewährung von A an die KG. Der Gesamtwert der übereigneten Waren sollte mindestens 600.000 DM ausmachen. Die KG war befugt, die Waren im eigenen Namen im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsverkehrs unter Wahrung des Mindestdeckungsbestandes zu verkaufen und zu übereignen. A war berechtigt, das Sicherungsgut in unmittelbaren Besitz zu nehmen, falls die KG ihm gegenüber ihre Verbindlichkeiten nicht erfüllte. Die KG war verpflichtet, auf Verlangen von A bei einer Verwertung des Sicherungsgutes mitzuwirken. Wegen der Einzelheiten wird auf den Sicherungsübereignungsvertrag Bezug genommen.
Am 30. Dezember 1985 schloss die KG mit A ferner einen Sicherungs- und Leihvertrag über näher bezeichnete Betriebsanlagen. Hiernach war A berechtigt, jederzeit die Herausgabe der Anlagen von der KG zu verlangen, wenn diese mit der Erfüllung ihrer Zahlungsverpflichtungen in Rückstand geriet. A war für diesen Fall ferner befugt, die Anlagen zu verkaufen und sich aus dem Erlös in Höhe einer Forderung aus Darlehen von insgesamt 760.000 DM zu befriedigen. Wegen der Einzelheiten wird auf den Sicherungs- und Leihvertrag verwiesen.
Schließlich übertrug die KG A durch Sicherungsübereignungsvertrag vom 15. Juli 1986 bzw. 5. Januar 1987, auf den Bezug genommen wird, mehrere Fahrzeuge sowie Bürogeräte. Die KG war lediglich zur Nutzung dieser Gegenstände befugt. Für den Fall, dass sie ihren Kreditverbindlichkeiten gegenüber A nicht nachkam, war sie verpflichtet, bei der Verwertung des Sicherungsgutes mitzuwirken.
Am 12. Januar 1987 verkaufte die KG ihr Betriebsgrundstück, wobei die Kaufpreisentrichtung in der Übernahme der in Abteilung IIIdes Grundbuches eingetragenen Belastungen bestand. Zuvor war Ende 1986 ein Wechsel der KG nicht eingelöst worden. Anträge auf Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen der KG lehnte das zuständige Amtsgericht mit Beschlüssen vom 3. April und 14. Juli 1987 ab.
Nachdem der Wechsel von der KG nicht eingelöst worden war, hatte A mit Schreiben vom 15. Dezember 1986 fristlos die der KG gewährten Darlehen gekündigt. Ferner hatte er von seinen Sicherungsrechten Gebrauch gemacht. Wegen der Einzelheiten wird auf das Schreiben vom 15. Dezember 1986 verwiesen.
Mit zwei Verträgen vom 11. März 1987 kaufte die Klägerin von der KG einen näher bezeichneten Bestand an Verblendsteinen zu einem Preis von 267.597,43 DM, zuzüglich gesondert ausgewiesener Umsatzsteuer i.H.v. 37.463,64 DM, sowie Gegenstände des Anlagevermögens zu einem Preis von 137.000 DM, zuzüglich gesondert ausgewiesener Umsatzsteuer i.H.v. 19.180 DM. In den Verträgen istangeführt, dass die verkauften Gegenstände Eigentum von A seien. Ferner ist in den Verträgen vereinbart, dass das Sicherungseigentum mit der Maßgabe bestehen bliebe, dass die Sicherungsrechte nunmehr A gegen die Klägerin zustünden. Der Kaufpreis wurde dadurch beglichen, dass die Klägerin Darlehensverpflichtungen der KG gegenüber A in Höhe der jeweils vereinbarten Preise übernahm. A stimmte den Kaufverträgen in den Vertragsurkunden unter dem Datum vom 11. März 1987 zu. Die KG erteilte der Klägerin entsprechende Rechnungen unter gesondertem Ausweis der Umsatzsteuer.
Die Klägerin machte die Vorsteuern aus den Rechnungen in Höhe von insgesamt 56.643,64 DM in ihrer Umsatzsteuererklärung 1987 geltend. Der Beklagte ließ den Vorsteuerabzug mit der Begründung nicht zum Abzug zu, dass die Klägerin die bezogenen Gegenstände nicht von der KG, sondern von A erworben habe, so dass ihr ein Vorsteuerabzug aufgrund der durch die KG erteilten Rechnungen nicht zustehe.
Der Einspruch war erfolglos. Die dagegen bei dem Niedersächsischen Finanzgericht erhobene Klage wurde mit Urteil vom 6. Juni 1989 (V 500/88) als unbegründet abgewiesen. In seinen Gründen führte der Senat aus, dass A mit seinem Schreiben vom 15. Dezember 1986 seine Darlehen ...