Entscheidungsstichwort (Thema)
Angemessenheit von Pachtzahlungen unter Angehörigen
Leitsatz (redaktionell)
1. Entspricht ein Pachtvertrag zwischen Vater und Sohn dem zwischen Fremden Üblichen und ist der Vertrag zivilrechtlich wirksam und wird gemäß den getroffenen Vereinbarungen durchgeführt, so ist er der Besteuerung zu Grunde zu legen.
2. Ist die Bemessung der Höhe des Pachtzinses in Zusammenhang mit der Handwerkskammer erfolgt, indiziert das die Angemessenheit des Pachtzinses.
Normenkette
EStG § 4 Abs. 4, § 12
Streitjahr(e)
1997, 1998, 1999
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Höhe der anzusetzenden Pachtausgaben.
Die Kläger sind Eheleute, die zusammen zur Einkommensteuer veranlagt wurden. Der Kläger führt seit dem 01.01.1996 den mit Vertrag vom 01.12.1995 von seinem Vater gepachteten Installationsbetrieb fort. Der im Pachtvertrag vereinbarte Pachtzins wurde mit 2000 DM für das Gebäude und 800 DM für das Inventar angesetzt.
Die Klägerin arbeitet im Betrieb des Klägers als kaufmännische Angestellte mit.
Nach unter dem Vorbehalt der Nachprüfung durchgeführter antragsgemäßer Veranlagung zur Einkommensteuer und zum Gewerbesteuermessbetrag für die Jahre 1996 bis 1999 führte der Beklagte eine Außenprüfung durch. Dabei stellt der Prüfer fest, dass sich der Wert des gepachteten Inventars durch Veräußerungen und Ausbuchungen im Laufe der Zeit stetig reduziert hat und Ersatzbeschaffungen durch den Pächter vorgenommen wurden. Er hielt den Prachtpreis für das Inventar nicht mehr in vollem Umfang für angemessen und kürzte die Betriebsausgaben, wie folgt:
1997 |
650,- DM |
1998 |
400,- DM |
1999 |
400,- DM |
Neben weiteren Änderungen berücksichtigte der Beklagte die reduzierten Betriebsausgaben in geänderten Bescheiden, und zwar Einkommensteuer 1997-1999 jeweils vom 06.09.2001 und Gewerbesteuermessbetrag 1997-1999 jeweils vom 25.09.2001. Die Einsprüche gegen die Änderungsbescheide wies der Beklagte durch Einspruchsentscheidungen vom 23.08.2002 als unbegründet zurück.
Mit seiner Klage begehren die Kläger bzw. der Kläger (GewStM) die Berücksichtigung der Pachtzahlungen in Höhe von monatlich 800 DM netto. Zur Begründung tragen sie im Wesentlichen vor, im Jahr 1995 entschied sich der Vater des Klägers seinen Betrieb an seinen Sohn zu verpachten. In Zusammenarbeit mit der Handwerkskammer sei die Pachthöhe ermittelt und ein Pachtvertrag aufgesetzt worden. Dabei sei allen Beteiligten klar gewesen, dass es sich um die Verpachtung des gesamten Betriebes einschließlich Kundenstamm gehandelt habe. Mit Inventar sei der gesamte Betrieb gemeint gewesen.
Bei der Ermittlung der Pachthöhe habe man die Gebrauchswerte der verpachteten Gegenstände zugrunde gelegt. Das Inventar bestand aus der kompletten Einrichtung und Ausstattung von 15 qm Sozialräumen, 36 qm Büro- und Ausstellungsfläche sowie 416 qm Lagerfläche. Hierfür wären Neuanschaffungskosten in Höhe von 100.000 DM angefallen.
Der Pachtvertrag sei dem Beklagten vorgelegt worden, mit der verbindlichen Aussage darüber, ob der Vater den Gewerbebetrieb als ruhenden Betrieb fortführen könne. Dies sei bejaht worden. Die Pachteinnahmen seien jeweils in voller Höhe als Einnahmen von ihm versteuert worden. Auch eine beim Vater durchgeführte Betriebsprüfung habe an dieser Situation nichts geändert.
Die Kläger beantragen,
die Einkommensteuerbescheide 1997 bis 1999 vom 06.09.2001 in Gestalt der Einspruchsbescheide vom 23.08.2003 dergestalt zu ändern, dass bei den Einkünften aus Gewerbebetrieb weitere Betriebsausgaben in Höhe von 1.800 DM für 1997 und jeweils 4.800 DM für 1998 und 1999 berücksichtigt werden.
Der Kläger beantragt,
die Gewerbesteuermessbescheide 1997 bis 1999 vom 25.09.2001 in Gestalt der Einspruchsbescheide vom 23.08.2003 dergestalt zu ändern, dass der Gewerbeertrag in Höhe von 1.800 DM für 1997 und jeweils 4.800 DM für 1998 und 1999 gemindert wird.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er ist der Auffassung, dass der Pachtvertrag zwischen dem Kläger und seinem Vater an Hand der besonderen Anforderungen von Angehörigenverträgen zu prüfen sei. Das Inventar habe in der Bilanz stark abnehmende Werte. Zugänge seien im streitigen Verpachtungszeitraum nicht erfolgt. Vor der Verpachtung seien verschiedene Anschaffungen erfolgt, die bereits abgeschrieben gewesen seien.
Aus der eindeutigen Formulierung des Pachtvertrages ergibt sich, dass lediglich für das Gebäude und das Inventar ein Pachtzins zu entrichten sei. Hieran sei die steuerliche Prüfung auszurichten. Sei im Angehörigenvertrag eine Entgeltsvereinbarung nicht bereits dem Grunde nach unüblich, müsse der Fremdvergleichsmaßstab auf die Ermittlung des angemessenen Teils des Entgelts angewendet werden. Der Bestand der verpachteten Wirtschaftsgüter sei seit dem Beginn der Verpachtung 01.01.1996 stetig zurückgegangen, nämlich von 18 auf 8 Wirtschaftsgüter. Ersatzbeschaffungen seien vom Verpächter nicht vorgenommen worden. Nach dem Vertrag habe diese vielmehr der Pächter vorzunehmen. Insbesondere der Bestand an Fahrzeugen sei erheblich zurü...