vorläufig nicht rechtskräftig
Revision zugelassen durch das FG
Revision eingelegt (Aktenzeichen des BFH [II R 46/15)]
Entscheidungsstichwort (Thema)
Schenkungsteuer – Zahlung von Gehältern an professionelle Fußballspieler durch ein Unternehmen als Schenkung
Leitsatz (redaktionell)
- In der Übernahme von Gehaltszahlungen für Spieler und Trainer kann eine Schenkung liegen.
- Zum objektiven Tatbestand einer Schenkung.
- Subjektiv genügt für die Annahme einer freigebigen Zuwendung der (eindeutige) Wille des Zuwendenden zur Unentgeltlichkeit. Dieser Wille ist gegeben, wenn der Zuwendende in dem Bewusstsein handelt, zur Vermögenshingabe weder rechtlich verpflichtet zu sein noch dafür eine mit seiner Leistung in einem Zusammenhang stehende Gegenleistung zu erhalten.
- Schließt ein Sponsor zum Schein mit Fußballspielern Arbeitsverträge, arbeiten die Spieler tatsächlich aber nicht in der Unternehmensgruppe des Sponsors, sondern spielen diese unter Profibedingungen für den Verein, ist eine Schenkung des Sponsors an den Verein in Höhe des (angeblichen) Arbeitsentgelts gegeben.
- Die neuere Rechtsprechung des BGH zur Rechtsfähigkeit der GbR ändert nichts daran, dass schenkungssteuerlich der Gesellschafter der PersG selbst als der Schenker anzusehen ist, nicht aber die PersG.
Normenkette
AO §§ 162, 141 Abs. 2; ErbStG § 1 Abs. 1 Nr. 2, § 7 Abs. 1 Nr. 1, § 9 Abs. 1 Nr. 2
Nachgehend
Tatbestand
Streitig ist die Frage, ob die Zahlung von Gehältern an Spieler und Trainer des Klägers durch ein Unternehmen eine Schenkung an den Kläger darstellt.
Der Kläger ist ein eingetragener Fußballverein, der in der … und teilweise in der…spielte. Nach den Verträgen mit den Spielern verpflichten sich diese, unter Vollprofibedingungen nach Vorgabe des Trainers zu trainieren. Der Spieler bringt nach dem Vertrag seine gesamte Arbeitskraft in die Dienste des Klägers ein (Schenkungsteuerakte 31.12.2003…Band I S. 163).
Seit der Saison 2002/2003 betätigten sich die im…tätigen Brüder ...und…über die von ihnen beherrschten Unternehmen als Sponsoren des Klägers.
...und…sind mittelbar über die…Gesellschafter der ...und der .... Außerdem sind die Brüder…Geschäftsführer der jeweiligen Komplementär-GmbHs, der…und der…..., die zum 31. Dezember 2007 durch die…Beteiligungs-GmbH als Komplementär-GmbH abgelöst wurde. Die jeweiligen Komplementär-GmbHs sind nicht kapitalistisch an den KGs beteiligt. An der…war bis zum 31. Dezember 2008 als weiterer Kommanditist…mit einem Anteil von 1,25 % beteiligt. Allerdings war ..., der sich an sich verpflichtet hatte, seine Anteile zum 31. Dezember 2005 an die…zu veräußern, unbekannten Aufenthaltsortes und zur Personalfahndung ausgeschrieben.
Der Kläger und die Firma ...haben beginnend mit dem 1. Juli 2002 und jeweils für ein Jahr Werbeverträge abgeschlossen, wonach der Kläger Trikotwerbung und Stadionwerbung für das Unternehmen betreibt und das Unternehmen dafür ein Entgelt (ansteigend von 2002/2003 500.000,- € bis 2007/2008 1.050.000,- €) entrichtet.
In den Jahren 2007 und 2009 gingen beim Finanzamt für Fahndung und Strafsachen…und beim Finanzamt für Fahndung und Strafsachen…anonyme Anzeigen ein, die u.a. die Behauptung zum Gegenstand hatte, dass Spieler des Klägers bei den Unternehmen der ...-Gruppe beschäftigt worden wären. Gegen die Gebrüder…wurde daraufhin ein steuerstrafrechtliches Ermittlungsverfahren eingeleitet.
Das Finanzamt für Fahndung und Strafsachen…ermittelte, dass diverse Spieler, Trainer und Betreuer des Klägers in den Unternehmen der ...-Gruppe mit Arbeitsverträgen beschäftigt waren. Ausweislich der vorliegenden Arbeitsverträge wurden diese Personen überwiegend als kaufmännische Angestellte/Bürokaufleute eingestellt; nach dem Arbeitsvertrag haben sie alle üblichen Tätigkeiten und Verantwortlichkeiten im Rahmen der genannten Funktion wahrzunehmen. In einzelnen Arbeitsverträgen wird die Tätigkeit als „Repräsentant” angegeben. Die wöchentliche Arbeitszeit beträgt nach den Verträgen jeweils 40 Stunden. In einzelnen der Arbeitsverträge wird darauf hingewiesen, dass der Arbeitnehmer für den ...spiele und für seinen persönlichen Erfolg als Imagewerbung eine Sieg/Auflaufprämie in Höhe von meist 500,- €, mitunter auch nur 300,- €) brutto pro Meisterschaftsspiel in der 1. Mannschaft erhalte. Die Höhe des vereinbarten Arbeitslohns variiert je nach Vertrag erheblich; regelmäßig ist das Gehalt derjenigen „Arbeitnehmer” erheblich höher, die eine längere Biographie als Berufsfußballspieler aufweisen.
Die Steuerfahndung kam zu dem Schluss, dass diese Arbeitsverträge nicht wie vereinbart durchgeführt worden seien. Faktisch wäre es so gewesen, dass die Spieler bei den Vertragsverhandlungen nach ihren Gehaltsvorstellungen gefragt worden wären und ihnen dann angeboten worden wäre, das Gehalt zu splitten. Hintergrund wäre gewesen, dass der Kläger wirtschaftlich nicht in der Lage gewesen wäre, das von den Spielern geforderte Gehalt zu zahlen und es deshalb die Firmen der Brüder…übernommen hät...