vorläufig nicht rechtskräftig
Revision zugelassen durch das FG
Revision eingelegt (Aktenzeichen des BFH [IX R 25/13)]
Entscheidungsstichwort (Thema)
Veräußerung einer Salzabbaugerechtigkeit (SAG) – Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
Leitsatz (redaktionell)
- Grds. sind ab Beginn der Verwertung Bodenschätze und durch Abbau oder Aussolung entstandene Hohlräume selbstständige WG im PV, die unabhängig vom Grund und Boden verpachtet und übertragen werden können.
- Dabei ist nicht danach zu unterscheiden, ob im Fall der Aussolung in erster Linie das gewonnene Salz als WG im Interesse des Erwerbers steht oder zwar ein Entgelt ausdrücklich allein für den Erwerb der Salzabbaugerechtigkeit, aber unausgesprochen auch für die Überlassung des Rechts an der Nutzung des noch zu schaffenden Hohlraums gezahlt wurde.
- Die Veräußerung einer Salzabbaugerechtigkeit ohne Rückfall- oder Rückkaufmöglichkeit führt nicht zu Einkünften aus VuV.
Normenkette
EStG § 21
Nachgehend
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die steuerliche Bedeutung der Übertragung von Salzabbaugerechtigkeiten (SAG).
Die Kläger werden als Ehegatten zusammen zur Einkommensteuer veranlagt.
Der Kläger war Eigentümer eines in der Gemarkung X belegenen landwirtschaftlichen Betriebs zur Größe von etwa … ha, davon waren … Flurstücke zur Gesamtgröße von … ha verzeichnet im Grundbuch von X Blatt …. Mit notariellem Hofübergabevertrag vom …01 übertrug der Kläger den gesamten Hof im Wege der vorweggenommenen Erbfolge auf seinen Sohn.
Der Kläger war weiterhin Eigentümer von selbstständigen SAG, vom Grundeigentum abgespaltenen Rechten zur Aufsuchung und Gewinnung von Salz mit grundstücksgleichem Charakter, die in einem eigenen Grundbuchblatt eingetragen sind. Die SAG waren verzeichnet im Salzabbaugrundbuch von X Blatt … zur Größe von insgesamt … m² und betrafen die im Grundbuch verzeichneten entsprechenden Flurstücke.
Die Fa. Y beabsichtigte, im Raum X eine unterirdische Kaverne für die Speicherung von Erdgas zu errichten. Mit notariellem Kaufvertrag vom … 02 verkaufte der Kläger die genannten selbstständigen SAG an den betreffenden Flurstücken an die Fa. Y. Die Vertragsparteien erklärten ihre Einigkeit darüber, dass der durch die Aussolung künftig entstehende Hohlraum mit dem Erwerb der SAG endgültig und für immer in das Eigentum der Käuferin übergeht (§ 1 des Vertrags). Alle Ansprüche und Rechte wegen Sachmängel an dem Vertragsgegenstand wurden voll umfänglich ausgeschlossen, insbesondere stand der Verkäufer nicht für die Qualität des Salzstocks und dessen Verwendbarkeit für Zwecke der Käuferin ein (§ 3 des Vertrags). Die Vertragsparteien waren sich über den Eigentumsübergang der verkauften SAG einig; sie erklärten die Auflassung (§ 6 des Vertrags). Der Kaufpreis für die SAG betrug … € pro m², mithin … € (§ 2 des Vertrags). Der Vertrag enthält keine Bestimmung darüber, dass und ggf. unter welchen Voraussetzungen die SAG an den Verkäufer zurückfallen oder rückübertragen werden sollen. Für weitere Einzelheiten wird auf den Vertrag vom … verwiesen. Die Käuferin zahlte den Kaufpreis im … 02.
In ihrer Steuererklärung für 02 erklärten die Kläger den Verkauf der SAG nicht. Der Beklagte (das Finanzamt – FA -) hatte von dem Vertrag aber Kenntnis. Das FA verteilte den Kaufpreis für die SAG auf 10 Jahre und erfasste Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung in Höhe von … €. Mit Bescheid vom … setzte es die Einkommensteuer auf … € unter Erläuterung der Abweichung gegenüber der Steuererklärung fest.
Mit ihrem Einspruch vertraten die Kläger die Auffassung, dass es sich bei den SAG als vom Eigentum am Grundstück abgespaltene selbstständige Gerechtigkeiten um einen Vermögensgegenstand im Privatvermögen handele und der Verkauf als einmaliger Veräußerungsvorgang nicht steuerbar sei, denn mit der Veräußerung gehe das Verfügungsrecht endgültig auf die Käuferin über. Eine Rückübertragung sei im Vertrag nicht vorgesehen. Die SAG seien unabhängig vom Eigentum an dem Grund und Boden veräußerbar, zumal die SAG zum hoffreien Vermögen gehörten und nicht im Jahr 01 an den Sohn übertragen worden seien. Die Veräußerung sei wegen der rechtlichen Selbstständigkeit ohne Benehmen mit dem Eigentümer des darüber liegenden Grund und Bodens möglich. Eine Nutzungsüberlassung mit entsprechenden Einkünften aus Vermietung und Verpachtung liege nicht vor.
Da FA erließ unter dem … einen nach § 172 Abs. 1 Nr. 2 Abgabenordnung (AO) geänderten Bescheid und setzte die Einkommensteuer unter Ansatz von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung in Höhe von nunmehr … € € auf … € fest. Die Einnahmen aus der Überlassung der Salzrechte seien auf einen Zeitraum von 25 Jahren verteilt worden. Der Jahreswert betrage … €, wobei davon …/12 auf das Streitjahr entfielen.
Mit Einspruchsbescheid vom … wies das FA den Einspruch zurück. Nach dem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 14. Oktober 1982 IV R 19/79 (BStBl II 1983, 203) erziele der Eigentümer der SAG und der entsprechenden Grunds...