Entscheidungsstichwort (Thema)
Auslegung und Verbindlichkeit einer tatsächlichen Verständigung, wenn versehentlich ein zu regelnder Teilaspekt nicht bedacht worden ist. tatsächliche Verständigung über die Berechnungsgrundlagen einer Zuschätzung. Feststellung 1987 und 1988 und. Umsatzsteuer 1985 bis 1988
Tenor
Unter Änderung der Gewinnfeststellungsbescheide 1987 und 1988 in der Fassung des Einspruchsbescheids vom 10.01.1991 und unter Änderung der Umsatzsteuerbescheide 1985 vom 05.02.1990 und 1986 bis 1988, jeweils vom 12.03.1990, sowie Aufhebung der Einspruchsentscheidung in der Umsatzsteuersache vom 16.01.1991 werden die Gewinne aus Gewerbebetrieb auf 134.588 DM für 1987 und auf 132.311 DM für 1988 festgestellt und die Umsatzsteuer 1985 auf 17.681,65 DM, 1986 auf 14.473,11 DM, 1987 auf 27.552,96 DM und 1988 auf 34.596,94 DM herabgesetzt.
Die nach Verbindung der Klageverfahren entstandenen Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger zu 22 v.H. und der Beklagte zu 78 v. H. zu tragen; die vor Verbindung entstandenen Kosten in der Gewinnfeststellungssache haben der Kläger zu 32 v. H. und der Beklagte zu 68 v. H. zu tragen, in der Umsatzsteuersache hat sie der Beklagte allein zu tragen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der an den Kläger zu erstattenden Kosten abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten im wesentlichen darüber, ob und in welchem Umfang im Einspruchsverfahren eine sog. tatsächliche Verständigung über die Höhe der nach einer Fahndungs- und Außenprüfung (Ap.) festgestellten Gewinne aus Gewerbebetrieb stattgefunden hat, hilfsweise, sofern es zu einer solchen tatsächlichen Verständigung nicht gekommen sein sollte, in welcher Höhe Zuschätzungen bei Umsatz und Gewinn gerechtfertigt sind.
Der Kläger (Kl.) betrieb in den Streitjahren die Speisegaststätte „P. I.” in B.. Außerdem war er Mitgesellschafter mehrerer Gesellschaften bürgerlichen Rechts (GbR), die ebenfalls Speisegaststätten betrieben, u.a. der M./K. GbR, die die Speisegaststätte „P. II.” in W. betrieb; die Gewinnanteile des Kl. hieran sind vom Finanzamt W. einheitlich und gesondert festgestellt worden und nicht Gegenstand dieses Rechtsstreits. Im Jahr 1989 fanden beim Kl. (Restaurant „P. I.”) und der M./K. GbR (Restaurant „P. II.”), veranlaßt durch eine Anzeige des ehemaligen Schwiegersohns des Kl., Fahndungsprüfungen statt, bei denen u.a. sog. „Schwarzeinkäufe” des Kl. festgestellt wurden. Im Zeitpunkt der Prüfung lagen beim Kl. (Restaurant „P. I.”) bis einschl. 1986 Gewinnfeststellungs- und Umsatzsteuerbescheide vor, wobei für 1985 die Besteuerungsgrundlagen geschätzt waren, weil weder eine Gewinnermittlung erstellt noch Jahressteuererklärungen abgegeben waren; für 1987 und 1988 sind vom Kl. ebenfalls die Gewinne nicht ermittelt und die Steuererklärungen nicht abgegeben worden, waren Schätzungen aber noch nicht durchgeführt worden. Umsatzsteuervoranmeldungen waren für alle Streitjahre abgegeben.
Der Beklagte (das beklagte Finanzamt – FA –) nahm aufgrund der Prüfungsfeststellungen für 1983 bis 1989 Zuschätzungen zu den erklärten Umsätzen und Gewinnen, für 1987 und 1988 Vollschätzungen, vor und erließ entsprechend geänderte Gewinnfeststellungs- und Umsatzsteuerbescheide bzw. für 1987 und 1988 Erstbescheide. Zu diesem Zwecke verdoppelte das FA den erklärten Wareneinsatz und errechnete hieraus den jeweiligen Umsatz, indem es den aus der Buchführung abgeleiteten Aufschlagsatz hierauf anwendete. Die erklärten Gewinne wurden entsprechend um die sich ergebende Umsatzdifferenz erhöht und den zusätzlichen Wareneinsatz vermindert. Da für die Streitjahre 1987 und 1988 keine Gewinnermittlungen vorlagen, mithin es an einem erklärten Gewinn und damit an ermittelten Betriebsausgaben fehlte, schätzte das FA den Reingewinn in Anlehnung an die sich aufgrund der vorgenommenen Gewinnerhöhungen ergebenden Reingewinnsätze der Vorjahre mit 35 v.H. der nach obigen Grundsätzen erhöhten Umsätze. Wegen der Einzelheiten wird auf Tz. 11–13 des Ap.-Berichts vom 28.12.1989 (Bl. 32 ff. Bilanzakte) verwiesen.
Im Einspruchsverfahren gegen die aufgrund der Ap. erlassenen Änderungs- und Erstbescheide (1983 bis 1989) einigte man sich in einer Besprechung am 16.10.1990 zur Erledigung der Rechtsbehelfe dahin, daß der – durch die Ap. verdoppelte – Wareneinsatz lediglich um geringere Zuschläge, und zwar um 30 v.H. (1983–1985), 50 v.H. (1986), 60 v.H. (1987) und 75 v.H. (1988) erhöht wurde, auf die so erhöhten Wareneinsätze ein Aufschlagsatz von 160 v.H. für 1983 und 1984 und von 170 v. H. für die Übrigen Veranlagungszeiträume angewendet werden sollte und der erklärte Gewinn aus Gewerbebetrieb um die sich hiernach ergebenden Mehrgewinne (Erhöhung der Umsätze abzüglich Erhöhung des Wareneinsatzes) erhöht werden sollte, wobei noch eine Gewerbesteuerrückstellung abzuziehen sei. Wegen der Einzelheiten und des Teilnehmerkrei...