Entscheidungsstichwort (Thema)

Bezüge und Reisekosten des Kindes beim Anspruch auf Kindergeld. Kindergeldes für Sohn Matthias für Januar bis September 1996

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 26.01.2001; Aktenzeichen VI R 82/99)

 

Tenor

Der Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid vom 3. März 1997 und der Einspruchsbescheid vom 18. September 1997 werden aufgehoben. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Geldbetrages in Höhe der an den Kläger zu erstattenden Kosten abwenden, sofern der Kläger nicht zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Frage, ob die Voraussetzungen für die Gewährung von Kindergeld für den Sohn Matthias des Klägers (Kl.) wegen eigener Einkünfte und Bezüge des Kindes weggefallen sind.

Der Kl. ist verheiratet und hat drei Kinder, darunter den am 2. März 1975 geborenen in seinem Haushalt lebenden nicht verheirateten Sohn Matthias. Nach dem Schulbesuch absolvierte Matthias zunächst eine Lehre als Tischler. Im November 1995 wurde er arbeitslos. Er war dem Arbeitsamt als arbeitssuchend gemeldet und erhielt Arbeitslosengeld. In der Zeit vom 1. April 1996 bis 27. September 1996 nahm er mit Billigung des Arbeitsamtes an einer „Berufspraktischen Fortbildungsmaßnahme” beim Bildungswerk der Niedersächsischen Wirtschaft in N teil. Für die Dauer des Lehrgangs erhielt er vom Arbeitsamt Unterhaltsgeld und Ersatz der Weiterbildungskosten nach § 77 ff. Sozialgesetzbuch III. Am 16. Oktober 1996 fand er eine neue Arbeitsstelle.

Matthias erhielt im Jahre 1996 vom Arbeitsamt folgende Leistungen:

01.01.1996 bis 31.03.1996

Arbeitslosengeld

3. 101, 40 DM

01.04.1996 bis 27.09.1996

Unterhaltsgeld

6. 148, 50 DM

Lehrgangsgebühren

1. 791, 96 DM

Fahrtkostenersatz

520, 40 DM

Ersatz Arbeitskleidung

193, 74 DM

28.09.1996 bis 30.09.1996

Arbeitslosengeld

79, 80 DM

01.10.1996 bis 15.10.1996

Arbeitslosengeld

518, 70 DM

Mit Bescheid vom 20. September 1996 bewilligte das Arbeitsamt dem Kl. auf dessen Antrag rückwirkend Kindergeld für den Sohn Matthias für die Zeit von Januar bis September 1996 in Höhe von monatlich 200 DM. Da der Kl. mehreren Aufforderungen zur Vorlage von Belegen über die Beendigung der Ausbildung und die Höhe der Einkünfte des Sohnes nicht nachkam, hob das Arbeitsamt mit weiterem Bescheid vom 6. März 1997 die Kindergeldfestsetzung rückwirkend auf und erließ einen Rückzahlungebescheid über das bis dahin ausgezahlte Kindergeld in Höhe von 1.800 DM.

Gegen diesen Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid hat der Kl. nach erfolglosem Vorverfahren Klage erhoben. Er ist der Auffassung, dass ihm ein Kindergeldanspruch für die Zeit von Januar bis September 1996 zustehe. Dem stünden auch die Bezüge seines Sohnes in dieser Zeit nicht entgegen. Der Grenzbetrag nach § 32 Abs. 4 Satz 2 Einkommensteuergesetz (EStG) belaufe sich auf 9.000 DM. Unter Berücksichtigung der Aufwendungen für die Teilnahme an dem Berufsfortbildungslehrgang habe sein Sohn jedoch nur über Bezüge in Höhe von 8.592,46 DM verfügt. Auf die Berechnung des Kl. in seinem Schriftsatz vom 30. März 1998, Bl. 9 der Gerichtsakte, wird Bezug genommen.

Der Kl. beantragt,

den Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid des Beklagten (Bekl.) vom 3. März 1997 und den Einspruchsbescheid vom 18. September 1997 ersatzlos aufzuheben.

Der Bekl. beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er ist der Auffassung, dass die Bezüge des Sohnes den Grenzberag von 9.000 DM überstiegen. Da er lediglich steuerfreie Bezüge nach § 3 Nr. 2 EStG erhalten habe, seien von dem Betrag keine Werbungskosten mehr abziehbar. Es könne lediglich eine Kostenpauschale von 360 DM abgezogen werden, was dazu führe, dass dem Sohn noch 9.005,70 DM verblieben. Damit sei der Grenzbetrag überschritten.

Wegen des Vortrags der Parteien im übrigen wird auf den Inhalt ihrer Schriftsätze im Klageverfahren und im Vorverfahren Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

I.

Die Klage hat Erfolg.

1. Der Kindergeldanspruch des Kl. für den beantragten Zeitraum Januar 1996 bis September 1996 ergibt sich aus den §§ 62 Abs. 1,63 Abs. 1 und 32 Abs. 4 Satz 1 Nrn. 1 und 2 a EStG. Nach diesen Normen wird für ein Kind, das noch nicht das 21. Lebensjahr vollendet hat, arbeitslos ist und der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht (§ 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 EStG) oder dass das 18., aber noch nicht das 27. Lebensjahr vollendet hat und für einen Beruf ausgebildet wird (§ 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 a EStG), Kindergeld bewilligt, wenn das Kind Einkünfte und Bezüge, die zur Bestreitung des Unterhalts oder der Berufsausbildung bestimmt oder geeignet sind, von nicht mehr als 12.000 DM im Kalenderjahr hat. Dieser Grenzbetrag von 12.000 DM mindert sich nach Satz 6 der Norm für jeden Monat um 1/12, in dem die Voraussetzungen für den Bezug von Kindergeld nach den Nummern 1 oder 2 der Norm nicht vorliegen. Im Falle der Kürzung bleiben Einkünfte und Bezüge, die auf die Kürzungsmonate entfallen, außer Ansatz (...

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