rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Aufgabe der Einkünfteerzielungsabsicht nach Dauervermietung
Leitsatz (redaktionell)
- Besteht hinsichtlich einer Wohnung die Absicht der Dauervermietung, so ist grundsätzlich davon auszugehen, dass beabsichtigt ist, VuV-Einkünfte zu erzielen.
- Aufwendungen für eine bereits bei Erwerb leer stehende Wohnung sind so lange als WK abziehbar, solange der Entschluss zur Einkünfteerzielung nicht endgültig aufgegeben wird. An der Aufgabe fehlt es, solange sich der Stpfl. ernsthaft und nachhaltig um eine Vermietung bemüht. Für die Absicht der Vermietung trägt der Stpfl. die Feststellungslast.
- Die Auffassung des BFH zur Eigennutzung bei teilweise auch selbst genutzten Ferienwohnungen ist auch auf andere Formen kurzfristiger Vermietung an wechselnde Gäste, die mit Leerstandszeiten verbunden ist, entsprechend anzuwenden.
Normenkette
EStG § 9 Abs. 1, § 21 Abs. 1 Nr. 1
Streitjahr(e)
1999, 2000
Tatbestand
Streitig ist weiterhin, nachdem die Kläger eine vom Beklagten (dem beklagten Finanzamt … – FA -) im Streitjahr 2000 nicht anerkannte Abschreibung auf einen Warenbestand in Höhe von 146.790 DM nicht mehr weiter verfolgen, ob das FA zu Recht bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung Werbungskosten nicht zum Abzug zugelassen hat, soweit sie auf eine Einliegerwohnung entfallen; insoweit geht es darum, ob hinsichtlich dieser Wohnung Einkünfteerzielungsabsicht vorgelegen hat.
Die Klägerin erwarb zum 01.04.1998 das bebaute Grundstück…in... Das Gebäude hatte drei Wohnungen. Im Zeitpunkt des Erwerbs waren die beiden Wohnungen im Obergeschoss vermietet.
Die Erdgeschosswohnung von 120 qm bewohnten die Kläger nach dem Erwerb selbst. Ende August zog der Mieter der größeren Wohnung aus und zog der Mieter der kleineren Wohnung in die größere um; fortan stand die kleinere Wohnung leer.
Das FA kam im Veranlagungsverfahren betreffend das Kalenderjahr 1999 zu der Auffassung, für die kleinere Wohnung fehle es seit deren Leerstand an der Absicht, hieraus Einnahmen zu erzielen; eine telefonische Auskunft vom…der damaligen Steuerberaterin hatte insoweit ergeben, es sei angedacht gewesen, die kleinere Wohnung im Folgejahr 2000 an EXPO-Gäste zu vermieten. Man habe deshalb Informationsmaterial der Zimmervermittlung…beschafft, konkrete Verträge seien aber nicht zu Stande gekommen. Wegen des schlechten Verlaufs der EXPO habe man auch keine privaten Anzeigen geschaltet, auch nicht allgemein als Ferienwohnung. Künftig wolle der Kläger die Wohnung als Lager und Seminarstätte für seinen sich stetig vergrößernden Optikbetrieb anmieten.
Mit Mietvertrag vom 01.04.2001 ist die Wohnung dann an die Einzelfirma des Klägers vermietet worden. Bis dahin hat keine Vermietung stattgefunden.
Das FA ließ wegen fehlender Vermietungsabsicht die auf die kleine Wohnung entfallenden Aufwendungen nicht als Werbungskosten zum Abzug zu.
Abweichend von den Steuererklärungen, in denen die Kläger 58,54 v.H. der Aufwendungen als nicht abzugsfähig behandelten, legte das FA seinen Berechnungen entsprechend den Angaben in den vorhandenen Mietverträgen und dem Eigenheimzulagenantrag der Klägerin Wohnungsgrößen von 120 qm für die selbst genutzte Wohnung und von 80 qm für die vermietete und von 40 qm für die leer stehende Wohnung zu Grunde. Es kürzte die Werbungskosten mit 50 v.H. als auf die eigene Wohnung und mit 1/6 als auf die 40 qm-Wohnung entfallend, wobei es im Streitjahr 1999 für die 40 qm-Wohnung nur zeitanteilig für vier Monate (Sept. bis Dez.) den Werbungskostenabzug versagte. Ferner gewährte es AfA nur in Höhe von 8.558 DM statt der beantragten 10.874 DM, indem es den Grund- und Bodenanteil am Kaufpreis mit 130 DM/qm lt. Richtwertkarte 1998 zu Grunde legte, während die Steuerberaterin den Gesamtkaufpreis zuzüglich Anschaffungsnebenkosten als Bemessungsgrundlage für die AfA angenommen hatte.
Im Kalenderjahr 2000 wich das FA noch insofern von der erklärten direkten Zuordnung von Erhaltungsaufwendungen ab, als es die Aufwendungen für neue Fenster in Höhe von 11.455,35 DM nicht als solche für die 80 qm-Wohnung sondern für die 40 qm-Wohnung beurteilte, weil im Vorjahr bereits Aufwendungen für neue Fenster in der 80 qm-Wohnung von 11.670,75 DM geltend gemacht worden waren.
Wegen der Einzelheiten der Berechnung der Kürzungen durch das FA wird auf die Erläuterungen zu den Einkommensteuerbescheiden und den Inhalt der Steuerakten Bezug genommen.
Im Einspruchsverfahren legten die Kläger zum Nachweis ihrer Vermietungsabsicht Kopien eines Schreibens der Firma .......... vom Februar 2000 und der Firma ............. vom 02.02.2000 vor, auf deren Inhalt im Einzelnen verwiesen wird.
Der Einspruch hatte keinen Erfolg.
Mit der Klage begehren die Kläger weiterhin den Abzug von Werbungskosten auch hinsichtlich der 40 qm-Wohnung.
Sie sind der Auffassung, hinreichend dargelegt zu haben, dass insoweit immer eine Vermietungsabsicht bestanden habe. Nach der Rechtsprechung seien Aufwendungen für eine Wohnung, die nach vorheriger, auf Dauer angelegter Vermie...