vorläufig nicht rechtskräftig
Revision eingelegt (Aktenzeichen des BFH [IX R 48/12)]
Entscheidungsstichwort (Thema)
Einkünfteerzielungsabsicht bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung: Vermietungsabsicht bei Leerstand
Leitsatz (redaktionell)
- Zur Erzielung von Einkünften aus VuV gemäß § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG.
- Die Berücksichtigung von WK setzt das Vorliegen einer Einkünfteerzielungsabsicht voraus.
- Die Absicht zur Fremdvermietung ist als innere Tatsache nur anhand äußerer Umstände zu erkennen.
- Lässt ein Stpfl. ein Objekt jahrelang leer stehen mit der Begründung, auch nach Sanierung sei eine Vermietung nicht garantiert, so scheidet mangels Vermietungsabsicht ein WK-Abzug aus.
Normenkette
EStG §§ 9, 21
Streitjahr(e)
2010, 2011
Nachgehend
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Berücksichtigung eines Werbungskostenüberschusses bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung.
Der Kläger erwarb im November 1997 im Wege der Zwangsversteigerung ein Grundstück mit aufstehender Stadtvilla in A/Thüringen, das früher im Eigentum seiner Eltern gestanden hatte. Das Gebäude wurde 1928 errichtet; die Gesamtwohnfläche beträgt 156 m². Das Objekt war zum Zeitpunkt des Erwerbs bereits seit mehreren Jahren nicht mehr vermietet. In der Folge beauftragte der Kläger die Wohnungsgesellschaft A mbH mit der Verwaltung und Vermietung der Villa. Trotzdem gelang es seitdem nicht, einen Mieter für das Objekt zu finden. Nach Auskunft der Wohnungsgesellschaft A GmbH bestehe zum einen keine Nachfrage für die Anmietung einer Wohnung in dieser Größe und dem daraus resultierenden Mietzins; zum anderen sei eine Vermietung aufgrund des baulichen Zustands nicht möglich. Das Haus bedürfe nach dem jahrelangen Leerstand einer grundlegenden Sanierung, die aber unter Berücksichtigung des gegenwärtigen Mietpreisniveaus als unwirtschaftlich eingeschätzt werden müsse (Schreiben der Wohnungsgesellschaft vom 24. Januar 2012, Bl. 23 Finanzgerichtsakte).
In seiner Einkommensteuererklärung für das Jahr 2010 machte der Kläger einen Werbungskostenüberschuss im Zusammenhang mit der Villa in A in Höhe von 2.925 € geltend. Der Beklagte (das Finanzamt) berücksichtigte den erklärten Werbungskostenüberschuss jedoch nicht, da es insoweit an der erforderlichen Einkunftserzielungsabsicht fehle. Auf der Basis dieser Rechtsauffassung erließ das Finanzamt am 17. Oktober 2011 einen entsprechenden Einkommensteuerbescheid für 2010 und einen Vorauszahlungsbescheid für die Folgejahre.
Gegen diese Bescheide wendet sich der Kläger nach erfolglosem Einspruchsverfahren mit der vorliegenden Klage. Er ist der Ansicht, dass der Werbungskostenüberschuss aus dem Objekt in A bei der Steuerfestsetzung berücksichtigt werden müsse. Aufgrund der Mitteilung der Hausverwaltung ergebe sich, dass zurzeit keine Interessenten für das Objekt vorhanden seien. In derartigen Fällen bringe auch die beste vorhandene Absicht zur Vermietung und Überschusserzielung nichts. Hier bleibe nur die Möglichkeit, auf bessere Zeiten zu hoffen und den aktuellen Bestand einigermaßen aufrechtzuerhalten. Im Übrigen sei auch nicht gewährleistet, dass größere Investitionen in Form einer Sanierung zu neuen Mietinteressenten führen würden.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid über Einkommensteuer für 2010 und den Vorauszahlungsbescheid über Einkommensteuer ab 2011, beide vom 17. Oktober 2011, in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 17. Januar 2012 dahingehend zu ändern, dass die Steuer unter Berücksichtigung negativer Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung in Höhe von 2.925 € anderweitig niedriger festgesetzt wird.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er hält an seiner in der Einspruchsentscheidung geäußerten Rechtsauffassung fest.
Entscheidungsgründe
I. Die Klage ist unbegründet.
Die angefochtenen Bescheide über Einkommensteuer für 2010 und Vorauszahlungen zu Einkommensteuer ab 2011 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 100 Abs. 1 Satz 1 Finanzgerichtsordnung -FGO-). Der Beklagte hat zu Recht die Anerkennung eines Werbungskostenüberschusses aus Vermietung und Verpachtung verweigert.
1. Denn die Aufwendungen des Klägers können nicht als (vorweggenommene) Werbungskosten gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 Einkommensteuergesetz (EStG) bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abgezogen werden.
a) Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung gemäß § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG erzielt, wer ein Grundstück gegen Entgelt zur Nutzung überlässt und beabsichtigt, auf die voraussichtliche Dauer der Nutzung des Grundstücks einen Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten zu erzielen (Urteile des Bundesfinanzhofs vom 19. Dezember 2007 IX R 30/07, BFH/NV 2008, 1300; vom 25. März 2003 IX R 56/00, BFH/NV 2003, 1170; vom 11. März 2003 IX R 16/99, BFH/NV 2003, 1043, jeweils m.w.N.). Bei Fehlen einer auf Dauer gerichteten tatsächlichen Vermietung ist die Ernsthaftigkeit und Nachhaltigkeit der Vermietungsbemühungen Voraussetzung einer bestehenden Ei...