Entscheidungsstichwort (Thema)
Durch Telefax übermittelte Umsatzsteuervoranmeldung als ordnungsgemäße Steuererklärung im Sinne des § 18 Abs. 1 UStG. Verspätungszuschlag zur Umsatzsteuer-Voranmeldung; Telefax; Umsatzsteuervoranmeldung; Amtlicher Vordruck; Steuererklärung; Eigenhändige Unterzeichnung
Leitsatz (redaktionell)
- Eine per Telefax an das Finanzamt übermittelte Umsatzsteuervoranmeldung ist eine ordnungsgemäße Steuererklärung i.S.v. § 18 Abs. 1 UStG.
- Gemäß § 18 Abs. 1 Satz 1 UStG und § 150 Abs. 1 Satz 1 AO hat die Abgabe der Steuererklärungnach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu erfolgen.
- Nach amtlichem Vordruck abgegeben sind auch solche Steuererklärungen, die hinsichtlich ihrer drucktechnischen Aufmachung vollständig dem amtlichen Vordruck entsprechen.
- Umsatzsteuervoranmeldungen müssen nicht eigenhändig unterzeichnet sein.
Normenkette
UStG § 18 Abs. 1 S. 1, Abs. 3; AO § 150 Abs. 2
Nachgehend
Tatbestand
Die Beteiligten streiten sich darüber, ob die Übermittlung einer Umsatzsteuervoranmeldung per Telefax die Pflicht zu einer fristgerechten und wirksamen Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldung erfüllt.
Die Klägerin übermittelte den von ihr ausgefüllten amtlichen Vordruck zur Umsatzsteuervoranmeldung für Dezember 1997 am 14.01.1998 per Telefax an das Finanzamt (FA). Der Originalvordruck war unterschrieben. Das Original verblieb bei der Klägerin.
Der Beklagte erkannte diese Übermittlung nicht als wirksame und fristgerechte Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldung an, da er bereits vorher mehrmals mitgeteilt hatte, dass die Übermittlung einer Voranmeldung per Telefax nicht den gesetzlichen Vorschriften entspreche. Mit Bescheid vom 19.05.1998 schätzte er die Umsatzsteuervorauszahlung für den Monat Dez. 1997 entsprechend der Angaben des übermittelten Telefaxes auf 1.391 DM und setzte einen Verspätungszuschlag von 90,- DM fest. In den Erläuterungen wies der Beklagte darauf hin, dass die Besteuerungsgrundlagen wegen Nichtabgabe der Steueranmeldung nach § 162 Abgabenordnung (AO) geschätzt wurden.
Den Einspruch gegen die Festsetzung des Verspätungszuschlages wies der Beklagte durch Einspruchsentscheidung vom 14.07.1998 mit der Begründung zurück, dass gem. § 18 Abs. 1 Satz 1 UStG die Umsatzsteuervoranmeldung nach amtlich vorgeschriebenen Vordruck abzugeben sei. Diese Voraussetzung könne ein Telefax nicht erfüllen. Demzufolge sei keine wirksame Umsatzsteuervoranmeldung abgegeben worden, so dass die Besteuerungsgrundlagen gem. § 162 AO zu schätzen seien. Die Festsetzung eines Verspätungszuschlages nach § 152 AO sei erforderlich gewesen, da die Klägerin mehrfach auf die Unzulässigkeit der Übermittlung der Werte per Telefax hingewiesen worden sei. Auch die Höhe des Zuschlages sei nicht zu beanstanden, da er mit 6,4 v. H. der festgesetzten Vorauszahlung im mittleren Bereich des gesetzlichen Rahmens liege.
Mit ihrer hiergegen erhobenen Klage begehrt die Klägerin die Aufhebung des angefochtenen Bescheides. Zur Begründung trägt sie im Wesentlichen vor, eine Schätzung sei nicht zulässig gewesen, da die Besteuerungsgrundlagen dem FA bekannt gewesen seien. Im Übrigen sei die Voranmeldung nicht bzw. nicht verspätet abgegeben worden. Dies ergebe sich aus der Formulierung des Gesetzestextes. Danach sei eine Steuererklärung nach amtlichem Vordruck abzugeben. Hieraus könne nicht gefolgert werden, dass eine bestimmte Art von Papier im Original zu übermitteln sei. Die Verpflichtung werde vielmehr auch erfüllt, wenn die Originalvordrucke per Kopie durch ein Faxgerät übermittelt würden.
Die Klägerin beantragt,
den Bescheid über die Festsetzung des Verspätungszuschlages zur Umsatzsteuervoranmeldung 1997 v. 19.05.1989 sowie den Einspruchsbescheid v. 14.07.1998 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Seiner Auffassung nach ist die Übermittlung einer Umsatzsteuervoranmeldung per Telefax unzulässig. Hierin liege keine wirksame Abgabe gem. § 18 Abs. 1 UStG. Abgabenrechtliche Bedenken ergäben sich insbesondere wegen der auf dem Telefax fehlenden Originalunterschrift. Zwar sehe das UStG für die Voranmeldung keine eigenhändige Unterschrift des Unternehmers vor. Nach dem amtlich vorgeschriebenen Vordruck der Umsatzsteuervoranmeldung sei jedoch zu versichern, dass die Angaben in der Steuererklärung wahrheitsgemäß nach bestem Wissen und Gewissen gemacht worden seien. Diese Versicherung sei gem. § 150 Abs. 2 AO zu unterschreiben. Im Übrigen könne die Unterschrift auch strafrechtliche Bedeutung erlangen, da sie den Beweis für die Urheberschaft der Umsatzsteuervoranmeldung erbringen könne. Zudem ergebe sich die Pflicht zur eigenhändigen Unterzeichnung aus § 126 BGB.
Entscheidungsgründe
I. Die Klage ist begründet.
1. Der Beklagte war nicht berechtigt, einen Verspätungszuschlag wegen Nichtabgabe der Umsatzsteuervoranmeldung für Dez. 1997 festzusetzen. Die von der Klägerin dem FA per Telefax übermittelte Umsatzsteuervoranmeldung ist als fristgemäße Abgabe der Steuererklärung anzusehen.
2. Nach § 152 ...