Entscheidungsstichwort (Thema)
Abzugsverbot des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 7 EStG
Leitsatz (redaktionell)
1. Aufwendungen für ein Motorboot unterliegen nicht dem Abzugsverbot des § 12 Nr. 1 EStG, wenn das Boot ausschließlich für betriebliche/berufliche Fahrten genutzt wird.
2. Die Aufwendungen für ein Motorboot unterliegen auch nicht dem Abzugsverbot des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 EStG, wenn das Boot weder für Zwecke der sportlichen Betätigung, der Unterhaltung von Geschäftsfreunden, der Freizeitgestaltung oder der Repräsentation genutzt wird.
3. Ist der in § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 EStG bezeichnete Zweck Gegenstand einer mit Gewinnerzielungsabsicht ausgeübten Betätigung des Steuerpflichtigen, gilt das Abzugsverbot nicht (§ 4 Abs. 5 Satz 2 EStG).
Normenkette
EStG § 4 Abs. 5 Sätze 1-2, § 12 Abs. 1 Nr. 1
Streitjahr(e)
1995
Nachgehend
Tatbestand
Zwischen den Parteien ist streitig, ob Aufwendungen für ein Motorboot als Werbungskosten oder als Betriebsausgaben abzugsfähig sind.
Die Kläger sind Eheleute und wohnen in Z.
Der Kläger war im Streitjahr 1995 verantwortlicher Leiter eines Dienstleistungsunternehmens auf der Insel X. Seit dem Jahr 1993 unterhielt der Kläger einen weiteren eigenen Betrieb auf dem Festland in Y. Er erzielte dabei Einnahmen von rd. ... DM.Bereits vor dem Streitjahr hatte der Kläger für rd. ... DM ein Motorboot erworben, das auch für Fahrten bei Dunkelheit und Nebel geeignet war. Dieses Motorboot nutzte er für Fahrten zwischen dem Festland und X. . Dadurch reduzierte sich die ansonsten einstündige Fahrzeit mit der Fähre auf 10-15 Minuten. Für das Streitjahr 1995 machte der Kläger in der Einkommensteuererklärung 70 % der Aufwendungen für das Boot als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit geltend. Die Annahme dieses 30-prozentigen Privatanteils beruhte auf einer ursprünglich mit dem Sachbearbeiter des Finanzamtes für das Jahr 1991 getroffenen Vereinbarung. Das Finanzamt berücksichtigte zunächst auch den Werbungskostenabzug bei der Einkommensteuerveranlagung. Im Anschluss an eine für das Streitjahr durchgeführte Betriebsprüfung hingegen versagte es den Werbungskostenabzug unter Hinweis auf § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 EStG. Der Einkommensteuerbescheid 1995 wurde entsprechend geändert.
Der Einspruch blieb ohne Erfolg. Nach Ansicht des Finanzamtes spreche die Vorschrift des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 EStG gegen die Abzugsfähigkeit der Aufwendungen für die Nutzung einer Segel- oder Motorjacht.
Hiergegen richtet sich die Klage.
Der Kläger ist der Ansicht, dass die Vorschrift des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 EStG auf die von ihm ausschließlich vorgenommenen Fahrten mit dem Motorboot vom Festland zur Insel keine Anwendung finde.
Er habe das Boot zu keinem Zeitpunkt privat genutzt. Die Annahme eines Privatanteils in Höhe von 30 % sei lediglich entsprechend dem mit dem Finanzamt vereinbarten Privatanteil auch für die Nutzung des PKW angenommen worden, tatsächlich nutze er das Boot indes nicht für private Zwecke. Aufgrund seiner beruflichen Tätigkeit müsse er sowohl in Z. als auch in Y. tätig sein. Da er Leiter des Betriebes in X. sei, habe er eine Präsenzpflicht. Diese Präsenzpflicht sei ihm nur deshalb erlassen worden, weil er jederzeit mit dem Boot vom Festland wieder den Betrieb auf der Insel erreichen könne. Dies wäre bei einer Nutzung der zeitlich eingeschränkten Fährverbindungen nicht möglich gewesen Insbesondere sei auch der Fahrplan für die Fähren außerhalb der Feriensaison ausgedünnt. Es komme hinzu, dass er auch des Nachts von der Insel zum Festland gelangen müsse. Daher sei er auf das Motorboot angewiesen, um zeitnah die Fahrten unternehmen zu können. Das Boot sei ausschließlich für Fahrten nach Z. und Y. und umgekehrt genutzt worden. Er habe das Boot nicht für sportliche Zwecke genutzt.
Ein Logbuch sei zwar nicht geführt worden, er habe jedoch auch mit dem Boot keine Urlaubsreisen unternommen.
Der Kläger beantragt,
unter Änderung des Einkommensteuerbescheides 1995 vom in Gestalt des Einspruchsbescheides vom insgesamt Aufwendungen für Fahrten mit dem Boot in Höhe von ... DM zum Abzug zuzulassen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er hält an seiner im Einspruchsverfahren vertretenen Rechtsauffassung fest.
Die Tatsache, dass für die Vorjahre ein Teil der Kosten für das Boot steuerlich anerkannt worden seien, sei für das Streitjahr unbeachtlich.
Das Abzugsverbot des § 4 Abs. 5 EStG gelte nur nicht, soweit der in Nr. 4 bezeichnete Zweck Gegenstand einer mit Gewinnabsicht ausgeübten Betätigung des Steuerpflichtigen sei. Gemäß § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 EStG sollen nur solche Betriebsausgaben nicht vom Gewinn abgesetzt werden dürfen, die auch eine Berührung zur Lebensführung und zur wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Stellung der durch sie begünstigten Geschäftsfreunde des Steuerpflichtigen haben. Im Streitfall sei das Boot nicht Gegenstand einer mit Gewinnabsicht ausgeführten Betätigung des Klägers, wie z. B. im Falle einer gewerblichen Vercharteru...