Entscheidungsstichwort (Thema)

Vorläufige Nichtanerkennung von Verlusten bei Indizien für fehlende Gewinnerzielungsabsicht

 

Leitsatz (redaktionell)

Überwiegen die Indizien, die gegen eine Gewinnerzielungsabsicht sprechen, so handelt die Finanzbehörde auch bei vorläufiger Nichtanerkennung von Anfangsverlusten ermessensfehlerfrei.

 

Normenkette

AO § 165; EStG § 15 Abs. 2

 

Streitjahr(e)

1999

 

Tatbestand

Streitig ist die Anerkennung von Verlusten aus der Nebentätigkeit der Klägerin als Drehbuchautorin.

Die Klägerin erzielte im Streitjahr Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit in Höhe von 26.274 DM. In der Zeit vom 07.06. bis 31.08.1999 war sie beschäftigt. Vom 01.04. bis 06.06.1999 und vom 01.09. bis 31.12.1999 bezog sie Arbeitslosengeld.

Die Klägerin betätigte sich in den Jahren 1998 und 1999 im Nebenberuf als Drehbuchautorin. Einnahmen aus dieser Tätigkeit erzielte sie bis zum Tag der mündlichen Verhandlung nicht.

In der Einkommensteuererklärung 1999 erklärte die Klägerin aus dieser sonstigen selbständigen Tätigkeit einen Verlust in Höhe von 8.769 DM. Dieser Verlust setzte sich wie folgt zusammen: In der Zeit vom 10.03.1999 bis zum 24.03.1999 reiste sie in die USA. Zweck der Reise seien die Teilnahme an einem Workshop des „Hollywood Filminstitute” (am 13., 14., 20 und 21. März 1999), der Besuch des Hollywood Filminstitutes selbst sowie Milieustudien vor Ort für das Drehbuch „Viva Las Vegas” gewesen. Als Gesamtkosten für diese USA-Reise machte die Klägerin 5.423 DM geltend. Darin enthalten waren Übernachtungspauschalen für 13 Tage à 170 DM in Höhe von insgesamt 2.210 DM und Mehrverpflegungskostenpauschalen für 14 Tage à 96 DM in Höhe von insgesamt 1.344 DM. Wegen der weiteren Reisekosten wird auf die in der Einkommensteuerakte befindlichen Originalbelege verwiesen. Im Übrigen macht sie Kosten für Strom, Bürokosten, Telefon, PC-Abschreibung (einschließlich Scanner), AOL- und Telekom-Gebühren geltend. Die Gesamtkosten für das Streitjahr belaufen sich auf 8.769 DM.

Das Finanzamt (FA) berücksichtigte in dem Einkommensteuerbescheid vom 6. März 2000 den Verlust nicht. Gegen den unter Vorbehalt der Nachprüfung ergangenen Bescheid legte die Klägerin am 28. März 2000 Einspruch ein. In den Einspruchsbescheid vom 28. April 2000 hob das FA den Vorbehalt der Nachprüfung auf und setzte die Einkommensteuer hinsichtlich der Einkünfte aus sonstiger selbständiger Tätigkeit (nebenberufliche Tätigkeit als Drehbuchautorin) vorläufig (§ 165 Abs. 1 Abgabenordnung) fest. Im Übrigen wies das FA den Einspruch als unbegründet zurück.

Hiergegen hat die Antragstellerin am 25. Mai 2000 mit dem Ziel Klage erhoben, dass der Verlust aus der sonstigen selbständigen Tätigkeit in Höhe von 8.769 DM anerkannt wird.

Die Klägerin beantragt,

den Einkommensteuerbescheid 1999 vom 20. Januar 2000 in der Gestalt des Einspruchsbescheides vom 28. April 2000 dahingehend zu ändern, dass die Einkommensteuer auf 0 DM festgesetzt wird.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Nach Auffassung des Beklagten habe die Klägerin ihre Tätigkeit nicht mit Gewinnerzielungsabsicht ausgeübt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitbestandes nimmt der Senat Bezug auf den Tatbestand des Urteils vom heutigen Tag in dem Verfahren 15 K 281/00 (wegen Einkommensteuer 1998).

 

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Wegen der Begründung wird auf das Urteil vom heutigen Tag in dem Verfahren 15 K 281/00 verwiesen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI706458

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Steuer Office Excellence enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge