Entscheidungsstichwort (Thema)

Besteuerung eines Wohnmobils

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Zur Änderung eines Kfz-Steuerbescheids für ein Wohnmobil gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 1 KraftStG.
  2. Es ist geklärt, dass bei Anwendung des § 12 Abs. 2 Nr. 1 KraftStG nicht lediglich die Neufestsetzung der Kfz-Steuer für den Zeitraum nach Ergehen des betreffenden Festsetzungsbescheids erlaubt ist, sondern ggf. auch rückwirkend von dem Zeitpunkt an, in dem sich die Bemessungsgrundlage oder der einschlägige Steuersatz geändert haben.
  3. Mit Aufhebung des § 23 Abs. 6a StVZO mit Wirkung zum 1.5.2005 ist die bis dato für Kombinationskraftwagen bestehende Sonderregelung ersatzlos weggefallen. Für ein Wohnmobil mit einem zulässigen Gesamtgewicht von über 2.800 kg hat sich damit die Bemessungsgrundlage ab 1.1.2006 geändert, da das Wohnmobil ab diesem Zeitpunkt als sog. echtes Wohnmobil i. S. des § 2 Abs. 2a KraftStG n.F. einzustufen ist.
  4. Zum Begriff eines sog. echten Wohnmobils.
  5. In der rückwirkenden Neuregelung der Wohnmobilbesteuerung für die Zeit bis zum 31.12.2005 liegt lediglich eine Rückwirkung zu Gunsten der Stpfl. im Hinblick auf die Bemessungsgrundlage und ab dem 1.1.2006 hinsichtlich des Steuersatzes. Verfassungsrechtliche Bedenken dagegen bestehen nicht.
 

Normenkette

KraftStG § 2 Abs. 2 S. 1, §§ 8, 12; StVZO § 23 Abs. 6a

 

Streitjahr(e)

2006

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob das beklagte Finanzamt (FA) das Wohnmobil der Klägerin zutreffend besteuert hat.

Die Klägerin ist Halterin des Wohnmobils mit dem amtlichen Kennzeichen …. Das zulässige Gesamtgewicht des Wohnmobils beträgt 3.900 kg.

Mit Kraftfahrzeugsteuer-Änderungsbescheid vom 09.07.2007 setzte das FA gegenüber der Klägerin die Kraftfahrzeugsteuer für ihr Wohnmobil für die Zeit vom 10.11.2005 bis zum 31.12.2005 auf 19 €, für die Zeit vom 01.01.2006 bis zum 09.11.2006 auf 291 € und für die Zeit ab dem 10.11.2006 auf jährlich 340 € fest. In diesem Bescheid stufte das FA das Wohnmobil der Klägerin bis zum 31.12.2005, wie bisher, als sonstiges Fahrzeug ein und für die Zeit ab dem 01.01.2006 als Wohnmobil. In den Erläuterungen zu diesem Bescheid heißt es, dass sich nach § 9 Abs. 1 Kraftfahrzeugsteuergesetz i.d.F. des Dritten Gesetzes zur Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes vom 21.12.2006, Bundesgesetzblatt I 2006, Seite 3344 (KraftStG n.F.) i.V.m. § 2 Abs. 2a KraftStG n.F. ab dem 01.01.2006 die Steuer für das Wohnmobil geändert habe. Gegen diesen Bescheid legte die Klägerin Einspruch ein und machte zur Begründung geltend, dass es sich bei der Neufestsetzung der Kraftfahrzeugsteuer für ihr Wohnmobil um eine „echte Rückwirkung” handele, die nicht zulässig sei. Unter dem 30.8.2007 erließ der Beklagte einen Änderungsbescheid, in dem er die Kraftfahrzeugsteuer für die Zeit ab dem 01.01.2006 auf jährlich 340 € festsetzte. Mit Einspruchsbescheid vom 04.12.2008 wies das FA den Einspruch der Klägerin als unbegründet zurück. Von einer verfassungswidrigen Rückwirkung könne nicht gesprochen werden, da bereits mit der Aufhebung des § 23 Abs. 6a Straßenverkehrszulassungsordnung (StVZO) zum 01.05.2005 kein schutzwürdiges Vertrauen der Halter von Wohnmobilen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 2.800 Kilogramm mehr bestanden habe. Wohnmobilhalter hätten vielmehr seit diesem Zeitpunkt mit einer Neuregelung der Wohnmobilbesteuerung rechnen müssen.

Hiergegen richtet sich die vorliegende Klage, mit der die Klägerin in der Sache ihr bisheriges Begehren weiterverfolgt. Der angefochtene Kraftfahrzeugsteuerbescheid verstoße gegen das Steuerrückwirkungsverbot. Insoweit verweist die Klägerin auf ein anhängiges Musterverfahren beim BFH. Sie ist der Auffassung, dass das Verfahren deshalb ruhen müsse. Wegen des weiteren Vorbringens zur Klagebegründung wird auf Bl… der FG-Akte verwiesen.

Die Klägerin beantragt,

den Kraftfahrzeugsteueränderungsbescheid vom 30.08.2007 in der Fassung des Einspruchsbescheids vom 04.12.2008 dergestalt abzuändern, dass die Kraftfahrzeugsteuer für den Zeitraum vom 01.01.2006 bis zum 27.12.2006 nach der für andere Fahrzeuge geltenden Bemessungsgrundlage festgesetzt wird.

Das FA beantragt,

die Klage abzuweisen.

Es hält auch im finanzgerichtlichen Verfahren an seiner bisherigen Rechtsauffassung fest.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage ist unbegründet.

I. Dem Antrag der Klägerin auf Aussetzung des Verfahrens in entsprechender Anwendung des § 74 FGO konnte nicht stattgegeben werden, weil ein beim BFH anhängiges Musterverfahren keine Aussetzung rechtfertigt (BFH-Urteil vom 06.10.1995 III R 52/90, BStBl II 1996, 20).

II. Das FA durfte den ursprünglichen Kraftfahrzeugsteuerbescheid für das Wohnmobil des Klägers gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 1 KraftStG ändern. Nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 KraftStG ist die Steuer neu festzusetzen, wenn sich infolge einer Änderung der Bemessungsgrundlage oder des Steuersatzes eine andere Steuer ergibt. Zu der Bemessungsgrundlage i.S.d. § 12 Abs. 2 Nr. 1 KraftStG gehört nach § 8 KraftStG auch der Umstand, ob es sich bei dem Fahrzeug um einen Personenkraftwagen,...

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