vorläufig nicht rechtskräftig

Revision eingelegt (Aktenzeichen des BFH [II R 59/09)]

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Zur Besteuerung eines Wohnmobils

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Zur Änderung eines Kfz-Steuerbescheids für ein Wohnmobil gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 1 KraftStG.
  2. Es ist geklärt, dass bei Anwendung des § 12 Abs. 2 Nr. 1 KraftStG nicht lediglich die Neufestsetzung der Kfz-Steuer für den Zeitraum nach Ergehen des betreffenden Festsetzungsbescheids erlaubt ist, sondern ggf. auch rückwirkend von dem Zeitpunkt an, in dem sich die Bemessungsgrundlage oder der einschlägige Steuersatz geändert haben.
  3. Mit Aufhebung des § 23 Abs. 6a StVZO mit Wirkung zum 1.5.2005 ist die bis dato für Kombinationskraftwagen bestehende Sonderregelung ersatzlos weggefallen. Für ein Wohnmobil mit einem zulässigen Gesamtgewicht von über 2.800 kg hat sich damit die Bemessungsgrundlage ab 1.1.2006 geändert, da das Wohnmobil ab diesem Zeitpunkt als sog. echtes Wohnmobil i. S. des § 2 Abs. 2a KraftStG n.F. einzustufen ist.
  4. Zum Begriff eines sog. echten Wohnmobils.
  5. In der rückwirkenden Neuregelung der Wohnmobilbesteuerung für die Zeit bis zum 31.12.2005 liegt lediglich eine Rückwirkung zu Gunsten der Stpfl. . Verfassungsrechtliche Bedenken dagegen bestehen nicht.
 

Normenkette

KraftStG § 2 Abs. 2 S. 1, §§ 8, 12; StVZO § 23 Abs. 6a

 

Streitjahr(e)

2006

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob das beklagte Finanzamt (FA) das Wohnmobil des Klägers zutreffend besteuert hat.

Der Kläger ist Halter des Wohnmobils mit dem amtlichen Kennzeichen …... Das zulässige Gesamtgewicht des Wohnmobils beträgt 2.940 kg.

Mit Kraftfahrzeugsteuer-Änderungsbescheid vom 9. Juli 2007 setzte das FA gegenüber dem Kläger die Kraftfahrzeugsteuer für sein Wohnmobil für die Zeit vom 14. Juni 2005 bis zum 31. Dezember 2005 auf 95 €, für die Zeit vom 1. Januar 2006 bis zum 13. Juni 2006 auf 152 € und für die Zeit ab dem 14. Juni 2006 auf jährlich 339 € fest. In diesem Bescheid stufte das FA das Wohnmobil des Klägers als PKW ein. Es ging insoweit davon aus, dass das Fahrzeug des Klägers die an ein „echtes Wohnmobil” zu stellenden Anforderungen nicht erfülle. Mit Änderungsbescheid vom 13.8.2007 erhöhte das FA die Kraftfahrzeugsteuer, weil das Fahrzeug des Klägers nicht mit Partikelminderungstechnik ausgerüstet sei. Mit weiterem Bescheid vom 6. September 2007 stufte es das Fahrzeug des Klägers antragsgemäß für die Zeit ab dem 1. Januar 2006 als Wohnmobil ein. Gegen diesen Bescheid legte der Kläger am 11. Oktober 2007 per Fax Einspruch ein. Zur Begründung machte er im Verlauf des Einspruchsverfahrens geltend, dass es sich bei der Neufestsetzung der Kraftfahrzeugsteuer für sein Wohnmobil um eine „echte Rückwirkung” handele, die verfassungsrechtlich nicht zulässig sei. Mit Einspruchsbescheid vom 1. September 2008 wies das FA den Einspruch des Klägers als unbegründet zurück. Von einer verfassungswidrigen Rückwirkung könne nicht gesprochen werden, da der Entwurf des Gesetzes bereits vor dem 1. Mai 2005 in den Bundesrat eingebracht worden sei. Insoweit habe es bereits sehr früh entsprechende Informationen in den Medien gegeben. Im Übrigen habe auch der BFH in seinem Urteil vom 9. April 2008 II R 62/07 zur Besteuerung von Geländewagen keine verfassungsrechtlich unzulässige Rückwirkung angenommen.

Hiergegen richtet sich die vorliegende Klage, mit der der Kläger in der Sache sein bisheriges Begehren weiterverfolgt. Er begehrt das Ruhen des Verfahrens im Hinblick auf die beim BFH erhobene Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts 14 K 209/07.

Der Kläger beantragt,

den Kraftfahrzeugsteuerbescheid vom 6. September 2007 in der Fassung des Einspruchsbescheids vom 1. September 2008 dergestalt abzuändern, dass die Kraftfahrzeugsteuer für den Zeitraum vom 1. Januar 2006 bis zum 27. Dezember 2006 nach der für andere Fahrzeuge geltenden Bemessungsgrundlage festgesetzt wird.

Das FA beantragt,

die Klage abzuweisen.

Es hält auch im finanzgerichtlichen Verfahren an seiner bisherigen Rechtsauffassung fest.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage ist unbegründet.

I. Dem Antrag des Klägers auf Ruhen des Verfahrens in entsprechender Anwendung des § 74 FGO konnte nicht stattgegeben werden, weil die hierzu erforderliche Zustimmung des Beklagten nicht erteilt wurde. Im Übrigen rechtfertigen beim BFH anhängige Musterverfahren auch keine Aussetzung (BFH-Urteil vom 6. Oktober 1995 III R 52/90, BStBl II 1996, 20).

II. Es kann dahingestellt bleiben, ob der Kläger seinen Einspruch verspätet eingelegt hat, denn die Besteuerung des Beklagten erweist sich in der Sache als richtig.

Das FA durfte den ursprünglichen Kraftfahrzeugsteuerbescheid für das Wohnmobil des Klägers gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 1 KraftStG ändern. Nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 KraftStG ist die Steuer neu festzusetzen, wenn sich infolge einer Änderung der Bemessungsgrundlage oder des Steuersatzes eine andere Steuer ergibt. Zu der Bemessungsgrundlage i.S.d. § 12 Abs. 2 Nr. 1 KraftStG gehört nach § 8 KraftStG auch der Umstand, ob es sich bei...

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