Entscheidungsstichwort (Thema)
Zur Besteuerung von Wohnmobilen nach Änderung der Rspr. des BFH
Leitsatz (redaktionell)
- Zur Besteuerung von Wohnmobilen nach Änderung der Rspr. des BFH.
- Mit Aufhebung des § 23 Abs. 6a StVZO durch die 27. VO zur Änderung der StVZO mit Wirkung zum 1.5.2005 fiel die bis dahin für Kombinationskraftwagen bestehende Sonderregelung ersatzlos weg.
- Demgemäß sind Wohnmobile mit einem Gesamtgewicht bis zu 2.800 kg, die nach Bauart und Einrichtung geeignet und bestimmt sind, mehrere Personen zu befördern, als Pkw zu beurteilen.
Normenkette
KraftStG §§ 8, 8 Nr. 2, § 12; StVZO § 23 Abs. 6a
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob das beklagte Finanzamt (FA) das Wohnmobil des Klägers zutreffend besteuert hat.
Der Kläger ist Halter des Wohnmobils mit dem amtlichen Kennzeichen ….. Das zulässige Gesamtgewicht des Wohnmobils beträgt 5.850 kg.
Mit Kraftfahrzeugsteuer-Änderungsbescheid vom 9. Juli 2007 setzte das FA gegenüber dem Kläger die Kraftfahrzeugsteuer für sein Wohnmobil für die Zeit vom 1. Januar 2005 bis zum 31. Dezember 2005 auf 283 €, für die Zeit vom 1. Januar 2006 bis zum 31. März 2006 auf 154 € und für die Zeit ab dem 1. April 2006 auf jährlich 625 € fest. In diesem Bescheid stufte das FA das Wohnmobil des Klägers bis zum 31. Dezember 2005, wie bisher, als sonstiges Fahrzeug ein und für die Zeit ab dem 1. Januar 2006 als Wohnmobil. In den Erläuterungen zu diesem Bescheid heißt es, dass sich nach § 9 Abs. 1 Kraftfahrzeugsteuergesetz i.d.F. des Dritten Gesetzes zur Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes vom 21. Dezember 2006, Bundesgesetzblatt I 2006, Seite 3344 (KraftStG n.F.) i.V.m. § 2 Abs. 2a KraftStG n.F. ab dem 1. Januar 2006 die Steuer für das Wohnmobil geändert habe. Gegen diesen Bescheid legte der Kläger Einspruch ein und machte zur Begründung geltend, dass es sich bei der Neufestsetzung der Kraftfahrzeugsteuer für sein Wohnmobil um eine „echte Rückwirkung” handele, die verfassungsrechtlich nicht zulässig sei. Mit Änderungsbescheid vom 13. September 2007 setzte das FA auf Grund des Umstands, dass dem Kläger ein sog. Saisonkennzeichen erteilt worden war, die Kraftfahrzeugsteuer erneut fest. Mit Einspruchsbescheid vom 23. Februar 2009 wies das FA den Einspruch des Klägers als unbegründet zurück. Von einer verfassungswidrigen Rückwirkung könne nicht gesprochen werden, da bereits mit der Aufhebung des § 23 Abs. 6a Straßenverkehrszulassungsordnung (StVZO) zum 1. Mai 2005 kein schutzwürdiges Vertrauen der Halter von Wohnmobilen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 2.800 Kilogramm mehr bestanden habe. Wohnmobilhalter hätten vielmehr seit diesem Zeitpunkt mit einer Neuregelung der Wohnmobilbesteuerung rechnen müssen.
Hiergegen richtet sich die vorliegende Klage, mit der der Kläger in der Sache sein bisheriges Begehren weiterverfolgt. Der angefochtene Kraftfahrzeugsteuerbescheid verstoße gegen das Steuerrückwirkungsverbot. Insoweit verweist der Kläger auf anhängige Musterverfahren. Er ist der Auffassung, dass das Verfahren deshalb ruhen müsse. Wegen des weiteren Vorbringens zur Klagebegründung wird auf Bl. 5 - 6 der FG-Akte verwiesen.
Der Kläger beantragt,
den Kraftfahrzeugsteuerbescheid vom 9. Juli 2007 – geändert durch Bescheid vom 13. September 2007 – in der Fassung des Einspruchsbescheids vom 23. Februar 2009 dergestalt abzuändern, dass die Kraftfahrzeugsteuer für den Zeitraum vom 1. Januar 2006 bis zum 27. Dezember 2006 nach der für andere Fahrzeuge geltenden Bemessungsgrundlage festgesetzt wird.
Das FA beantragt,
die Klage abzuweisen.
Es hält auch im finanzgerichtlichen Verfahren an seiner bisherigen Rechtsauffassung fest.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet.
I. Dem Antrag des Klägers auf Aussetzung des Verfahrens in entsprechender Anwendung des § 74 FGO konnte nicht stattgegeben werden, weil ein beim BFH anhängiges Musterverfahren keine Aussetzung rechtfertigt (BFH-Urteil vom 6. Oktober 1995 III R 52/90, BStBl II 1996, 20).
II. Das FA durfte den ursprünglichen Kraftfahrzeugsteuerbescheid für das Wohnmobil des Klägers gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 1 KraftStG ändern. Nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 KraftStG ist die Steuer neu festzusetzen, wenn sich infolge einer Änderung der Bemessungsgrundlage oder des Steuersatzes eine andere Steuer ergibt. Zu der Bemessungsgrundlage i.S.d. § 12 Abs. 2 Nr. 1 KraftStG gehört nach § 8 KraftStG auch der Umstand, ob es sich bei dem Fahrzeug um einen Personenkraftwagen, um ein Wohnmobil oder um ein anderes Fahrzeug, wie z.B. um einen Lastkraftwagen, handelt, da sich die Kraftfahrzeugsteuer bei Personenkraftwagen gemäß § 8 Nr. 1 KraftStG nach dem Hubraum, bei anderen Fahrzeugen gemäß § 8 Nr. 2 KraftStG nach dem verkehrsrechtlich zulässigen Gesamtgewicht und bei Wohnmobilen gemäß § 8 Nr. 1a KraftStG n.F. ab dem 1. Januar 2006 nach dem verkehrsrechtlich zulässigen Gesamtgewicht und zusätzlich nach den Schadstoffemissionen bemisst. Lediglich für die Zeit vom 1. Mai 2005 bis zum 31. Dezember 2005 bemisst sich gemäß § 18 Abs. 5 KraftStG n.F. ...