rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Unterlassene Eingabe im Eingabewertbogen für Eigenheimzulage als offenbare Unrichtigkeit; Bekanntgabe von Änderungsbescheiden in den Fällen des § 11 Abs. 6 Satz 3 EigZulG
Leitsatz (redaktionell)
1. Obwohl § 11 Abs. 6 Satz 3 EigZulG an den Wortlaut des § 26 Abs. 2 Satz 2 EStG angelehnt ist, enthält das EigZulG keine nach § 26b EStG vergleichbare Vorschrift, dass Ehegatten in den Fällen des § 11 Abs. 6 Satz 3 EigZulG wie ein Anspruchsberechtigter zu behandeln wären.
2. Haben beide Ehegatten einen Antrag auf Eigenheimzulage gestellt, sind zwei Bescheide zu erlassen, hin denen der Anspruch auf den gemeinsamen Zulagenbetrag den Ehegatten gegenüber als Gesamtgläubigern festgesetzt wird. Die Bekanntgabe kann in Form eines zusammengefassten Bescheids erfolgen.
3. Da die äußerliche Zusammenfassung in einem Bescheid die rechtliche Selbstständigkeit der gegenüber den Ehegatten getroffenen Regelungen unberührt lässt, können diese in der Folge ein unterschiedliches rechtliches Schicksal erleiden. Die Wirksamkeit der Änderung/Berichtigung gegenüber einem Ehegatten setzt daher nicht voraus, dass auch gegenüber dem anderen Ehegatten eine gleich lautende Regelung wirksam geworden ist.
4. Ergibt sich sowohl aus den Angaben im Antrag auf Eigenheimzulage als auch aus dem beigefügten Bauantrag, dass es sich bei dem begünstigten Objekt nicht um einen Neubau, sondern um die Erweiterung eines bereits vorhandenen Objekts handelte, ist bei einem entsprechenden Eingabefehler des zuständigen Beamten die Möglichkeit einer falschen Tatsachenwürdigung auszuschließen.
Normenkette
AO § 129; EigZulG § 11 Abs. 6 S. 3, § 13 Abs. 1 S. 3
Streitjahr(e)
1997
Tatbestand
Streitig ist, ob ein Bescheid über Eigenheimzulage wegen offenbarer Unrichtigkeit geändert werden konnte.
Der Kläger und seine inzwischen verstorbene Ehefrau wurden von dem Beklagten (dem Finanzamt - FA -) zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Die Einkommensteuererklärung 1997, in der sie Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung sowie sonstige Einkünfte erklärten, ging 1999 bei dem FA ein.
Die Eheleute waren je zur ideellen Hälfte Eigentümer eines mit einem Einfamilienhaus bebauten Grundstücks, das sie zu eigenen Wohnzwecken nutzten. Aufgrund eines 1997 gestellten Bauantrags errichteten sie daran einen Anbau, der noch im selben Jahr fertig gestellt wurde. Die Herstellungskosten beliefen sich auf 59.211 DM. Am 7. Mai 1998 beantragten sie bei dem FA dafür die Gewährung der Eigenheimzulage. In Zeile 41 des Antragsformulars war die Rubrik „Ausbau/Erweiterung einer eigengenutzten Wohnung” angekreuzt. Außerdem waren dem Antrag Fotokopien der Baugenehmigung und der Baubeschreibung beigefügt. Da es der Bearbeiter des FA versäumte, bei der dafür vorgesehenen Kennzahl 20/32 eine „1” für „Ausbau/Erweiterung” einzusetzen, und es sich dabei seinerzeit nicht um eine Pflichteingabe handelte, wurde die Eigenheimzulage durch Bescheid vom 3. Juni 1998 unter Zugrundelegung des für Neubauten geltenden Bemessungssatzes von 5 v.H. für die Jahre 1997 bis 2004 auf 2.961,00 DM festgesetzt. Nachdem das FA den Fall aufgrund eines Hinweises der Oberfinanzdirektion Hannover vom 17. September 2004 überprüft und seinen Fehler bemerkt hatte, erteilte es unter dem 21. Oktober 2004 einen nach § 129 der Abgabenordnung (AO) berichtigten Bescheid, mit dem es die Eigenheimzulage ab 1999 unter Berücksichtigung des für Ausbauten und Erweiterungen geltenden Bemessungssatzes von 2,5 v.H. auf 757,22 EUR (entsprechend 1.481,00 DM) herabsetzte. Den am 27. Oktober 2004 eingelegten Einspruch wies das FA durch Einspruchsbescheid vom 7. Februar 2005 als unbegründet zurück.
Hiergegen richtet sich die von dem Kläger am 7. März 2005 erhobene Klage. Der Kläger ist der Ansicht, dass die Voraussetzungen für eine Berichtigung nach § 129 AO nicht erfüllt seien. Eine offenbare Unrichtigkeit im Sinne dieser Vorschrift liege nur bei mechanischen Fehlern, wie z.B. Übertragungsfehlern, vor. Um einen solchen handele es sich im Streitfall nicht.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid über Eigenheimzulage 1999 bis 2004 vom 21. Oktober 2004 und den dazu ergangenen Einspruchsbescheid vom 7. Februar 2005 aufzuheben, soweit diese Bescheide ihm gegenüber ergangen sind.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er hält an der dem angefochtenen Bescheid zugrunde liegenden Beurteilung fest und führt zur Begründung aus: Die unterlassenen Eingabe der Ziffer „1” bei der Kennzahl 20.32 des Eingabebogens könne nur auf einem mechanischen Versehen des Bearbeiters beruht haben. Aus den Angaben des Klägers sei eindeutig hervorgegangen, dass es sich bei dem begünstigten Objekt nicht um einen Neubau, sondern um die Erweiterung eines bereits vorhandenen Objekts handele, so dass die Möglichkeit einer falschen Tatsachenwürdigung auszuschließen sei. Es lägen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass er sich trotz zutreffender Erfassung des Sachverhalts für eine falsche Sachbehandlung entschieden habe. Damit lasse sich die Möglichke...