Entscheidungsstichwort (Thema)
Wirtschaftliches Eigentum von Bauten auf fremdem Grund und Boden bei der Eigenheimzulage
Leitsatz (redaktionell)
- Die Förderung nach dem EigZulG setzt voraus, dass der Stpfl. Eigentümer des begünstigten Objektes ist.
- Fallen zivilrechtliches und wirtschaftliches Eigentum am Gebäude auseinander, so steht die Förderung dem wirtschaftlichen Eigentümer zu.
- Die von der Rechtsprechung zu § 39 AO entwickelten Grundsätze zum Begriff des wirtschaftlichen Eigentums gelten auch im Rahmen des EigZulG.
Normenkette
AO § 39 Abs. 2; EigZulG § 2 Abs. 1-2
Streitjahr(e)
2000
Nachgehend
Tatbestand
Streitig ist, ob der Klägerin ab dem Streitjahr 2000 Eigenheimzulage für einen von ihr genutzten Anbau zusteht.
Die Klägerin, geb. 1917, errichtete auf dem Grundstück ihrer Tochter M in S einen Anbau an das Haus ihrer Tochter. Diesen Anbau finanzierte sie aus eigenen Mitteln. Der Anbau hatte einen eigenen Zugang von außen, war aber auch durch eine Tür mit der Wohnung der Tochter verbunden. Der Anbau bestand aus Flur, WC, Dusche, einem Abstellraum und einem Wohnschlafraum. Er hatte eine Wohnfläche von 24,92 qm, hinzu kam eine Nutzfläche für einen Abstellraum und eine Garage von 23,02 qm. Die Herstellungskosten betrugen mehr als 100.000 DM. Der Anbau war im Streitjahr 2000 fertig gestellt und ab Fertigstellung von der Klägerin bewohnt. Er war auf ihre Wohnbedürfnisse als Pflegebedürftige zugeschnitten. Die Pflege übernahm die Tochter der Klägerin.
Die Klägerin beantragte am 3. August 2000 Eigenheimzulage für den Anbau. Auf dem Antragsformular gab sie folgende Erklärung ab:
„Vor Beginn des auf meine Kosten zu erstellenden Anbaus ist mit meiner Tochter als Eigentümerin des Grundstücks mein Dauerwohnrecht vereinbart worden. Meine Tochter und mein Sohn, die auch dort wohnen, sind meine Alleinerben.”
Der Beklagte lehnte die Gewährung von Eigenheimzulage mit der Begründung ab, die Klägerin sei nicht Eigentümerin des Grundstücks, auf dem der Anbau errichtet sei.
Die Klägerin legte Einspruch ein, den sie mit der bereits auf dem Antragsformular abgegebenen Erklärung begründete. Die Tochter der Klägerin bestätigte als Grundstückseigentümerin die getroffene Vereinbarung. Der Beklagte wies den Einspruch mit der Begründung aus dem Ablehnungsbescheid als unbegründet zurück.
Hiergegen richtet sich die Klage. Die Klägerin meint, Eigenheimzulage stehe ihr zu, da sie Herstellerin der von ihr genutzten Wohnung sei. Sie habe die Baukosten getragen und habe ein Nutzungsrecht. Dieses Nutzungsrecht dauere über ihren Tod hinaus an und gehe auf ihre Erben über.
Mit Schriftsatz vom 4. Dezember 2002 legte die Klägerin erstmalig eine schriftliche vom 13. März 2001 datierende Nutzungsvereinbarung vor. Danach habe die Klägerin ein lebenslanges und vererbliches Nutzungsrecht für den von ihr genutzten Anbau. Wegen des Wortlauts und der Einzelheiten wird auf Bl. 36 der Gerichtsakte verwiesen.
Das Gericht hat der Klägerin aufgegeben darzulegen, ob und, wenn ja, wo sich in dem Anbau eine Küche oder Kochgelegenheit befindet und ein Vorhandensein nachzuweisen, z.B. durch Kaufbelege für Kücheneinrichtung. Hierfür hat das Gericht der Klägerin eine Frist nach § 79b Abs. 2 FGO bis zum 5. April 2003 gesetzt. Wegen der Einzelheiten wird auf die Verfügung vom 23. Februar 2003 verwiesen.
Die Klägerin hat daraufhin eine Zeichnung vorgelegt, in dem eine Küchenzeile mit Herd, Spüle und Kühlschrank eingezeichnet sind. Weiterhin legte sie eine Rechnung über den Kauf einer Spüle sowie die Einrichtung der Anschlüsse vor.
Die Klägerin beantragt,
wie erkannt zu entscheiden.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er hält an seiner Auffassung fest, der Klägerin stehe Eigenheimzulage nicht zu, da sie weder zivilrechtliche noch wirtschaftliche Eigentümerin des von ihr bewohnten Anbaus sei. Es fehle bereits an einer eindeutigen Vereinbarung über das Nutzungsrecht, da diese nicht schriftlich getroffen sei. Aber selbst ein obligatorisches Nutzungsrecht begründe kein wirtschaftliches Eigentum, da die Nutzungsberechtigte den Eigentümer nicht für den Zeitraum der Nutzbarkeit von der Einwirkung auf das Wirtschaftsgut ausschließen könne. Der Beklagte meint ferner, das Nutzungsrecht der Klägerin ende spätestens mit ihrem Tod. Der dann verbleibende Restwert des Anbaus müsse von der Grundstückseigentümerin nicht ausgeglichen werden. Die Klägerin habe mit der Grundstückseigentümerin nur ein lebenslanges Nutzungsrecht vereinbart. Sie habe damit einen Bereicherungsanspruch der Erben ausgeschlossen. Der Bereicherungsanspruch der Erben sei nämlich abdingbar.
Der Beklagte hält zudem die mit Schriftsatz vom 4. Dezember 2002 vorgelegte Nutzungsvereinbarung für rückdatiert und deshalb für unerheblich.
Das Gericht hat die Bauakten zum Verfahren beigezogen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist begründet. Der Beklagte hat zu Unrecht die Gewährung von Eigenheimzulage versagt.
Der K...