vorläufig nicht rechtskräftig
Revision eingelegt (Aktenzeichen des BFH [V R 10/06)]
Entscheidungsstichwort (Thema)
Umfang der Unternehmereigenschaft bei Teilnahme an Motorradrennen
Leitsatz (redaktionell)
- Betreibt ein Steuerpflichtiger den Motorradsport als Amateur, so zählt das zu seiner Privatsphäre, weil damit nicht die Erzielung von Einnahmen erstrebt wird. Vorsteuerbeträge aus Rechnungen für die Anschaffung und Unterhaltung des Rennmotorrades oder die Teilnahme an Motorradrennen sind demnach nicht zum Vorsteuerabzug zuzulassen, weil derartige Rechnungen keine Leistungen betreffen, die der Steuerpflichtige „für sein Unternehmen” bezogen hat.
- Der Umstand, dass der Steuerpflichtige später in den Bereich des professionellen Motorradrennsports wechselt, ändert daran nichts, soweit die Rechnungen die Rennaufwendungen der Vorjahre (Amateurzeit) betreffen.
- Der Vorsteuerabzug ist auch nicht unter dem Gesichtspunkt zu rechtfertigen, dass die erfolgreiche Teilnahme an Rennen der Amateurklasse rechtliche Voraussetzung für den Lizenzerwerb in der Profiklasse darstellt. Die bloße subjektive Hoffnung oder Erwartung, später in das Profilager wechseln zu können, reicht für den Vorsteuerabzug nicht aus.
Normenkette
UStG § 1 Abs. 1, § 2 Abs. 1, § 15
Streitjahr(e)
1996, 1997, 1998
Nachgehend
Tatbestand
Streitig ist, inwieweit der Kläger in den Streitjahren im Hinblick auf Werbemaßnahmen und seine Teilnahme an Motorradrennen als Unternehmer tätig war.
Am…meldete der Kläger bei der Stadt X ein Gewerbe „Vermittlung und Vermietung von Werbeflächen” an.
Am…unterzeichnete der Kläger eine „Sponsoring-Vereinbarung” mit der Y, in der sich der Kläger dazu verpflichtete, auf seinem Motorrad und dem Transportfahrzeug Werbung für diese Firma durchzuführen.…(In den folgenden Jahren schloss der Kläger wiederum „Sponsoring-Vereinbarungen” mit der Y und anderen Unternehmen.)
Für das Streitjahr…gab der Kläger eine Umsatzsteuererklärung ab, in der er als Gegenstand seines Unternehmens angab „Vermietung und Verpachtung von Werbeflächen”. Hierin erklärte er steuerpflichtige Umsätze zum Regelsteuersatz (15 v. H.) i.H.v. ... DM und einen Entnahmeeigenverbrauch i.H.v.…DM. Ferner machte er Vorsteuerbeträge i.H.v.…DM geltend. Hieraus ergab sich eine Umsatzsteuer in Höhe von minus…DM. Der Beklagte stimmte dieser Erklärung zunächst zu. Mit Bescheid vom ..., der auf § 164 Abs. 2 Abgabenordnung (AO) gestützt wurde, reduzierte der Beklagte die steuerpflichtigen Lieferungen des Klägers auf…DM und die abzugsfähigen Vorsteuern auf…DM. Zur Begründung gab der Beklagte an, Vorsteuerbeträge im Zusammenhang mit dem Erwerb und der Instandhaltung des Motorrads sowie der Teilnahme an Sportveranstaltungen seien nicht der unternehmerischen Sphäre, sondern der Privatsphäre des Klägers zuzuordnen und daher nicht abzugsfähig.
Entsprechend verfuhr der Beklagte auch bei den Umsatzsteuererklärungen für die anderen Streitjahre.
Nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhob der Kläger hiergegen die vorliegende Klage, die er wie folgt begründet: Seine Werbeeinnahmen seien untrennbar mit seinen sportlichen Aktivitäten verknüpft gewesen. Ein wesentlicher Teil der Werbeeinnahmen sei durch die Honorierung von sportlichen Erfolgen sowie durch den Nachweis von Presseveröffentlichungen erzielt worden. Beides sei ohne Teilnahme an den Motorsportveranstaltungen nicht zu erreichen gewesen. Der Kläger sei zum Zeitpunkt seiner Gewerbeanmeldung aus der früheren sportlichen Betätigung als Amateur heraus in den gewerblichen Bereich mit Gewinnerzielungsabsicht hinüber gewechselt.…Die Höhe der vom Kläger erzielten Werbeeinnahmen belege, dass diese nicht aufgrund einer Liebhaberei auf freundschaftlicher Basis zur Verfügung gestellt worden seien, sondern als Gegenleistung für Werbeleistungen, die der Kläger erbracht habe. Für die Werbeleistungen sei die Teilnahme an den Motorsportveranstaltungen unabdingbar gewesen. Diese zeige sich insbesondere an der Sponsoring-Vereinbarung mit dem Z vom ..., nach der der Kläger für jeden ausgelassenen Meisterschaftslauf eine Vertragsstrafe i.H.v.…DM zuzüglich Mehrwertsteuer zu zahlen gehabt habe. Die Gewinnerzielungsabsicht des Klägers werde belegt durch die Höhe der von ihm erzielten Werbeeinnahmen.
Der Streitfall sei nicht mit dem vom BFH entschiedenen Fall (BFH-Urteil vom 15.07.1993 V R 61/89, BStBl. II 1993, 810) vergleichbar. In jenem Fall habe der damalige Kläger einen Pkw sowohl im allgemeinen Straßenverkehr für Privatzwecke als auch für Sportzwecke genutzt und durch Vermietung von Werbeflächen Einnahmen erzielt. Das Motorrad des Klägers dagegen sei ausschließlich für Rennzwecke nutzbar gewesen. Außerdem seien sämtliche Umsätze der Jahre…erforderlich gewesen, um im Jahr…an den Rennen der ...-Klasse teilnehmen zu können, da eine entsprechende Rennlizenz (...) nur erteilt werde, wenn der Fahrer zuvor erfolgreich an Rennen in niedrigeren Klassen teilgenommen h...